StPO § 500
§ 500.
(1)Alle Soldaten unterstehen im Frieden der Strafgerichtsbarkeit der bürgerlichen Gerichte.
(2)Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die allgemeinen Vorschriften über das Verfahren in Strafsachen auch auf Soldaten anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.