Zum Inhalt springen
Konsumentenschutzgesetz · Fassung ab 01.10.1979

KSchG § 2

§ 2. (1)Dieses Hauptstück läßt Regelungen unberührt, nach denen die hier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten. (2)Soweit in Vereinbarungen von diesem Hauptstück zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen wird, sind sie unwirksam.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail