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Gesetze · KSchG

Konsumentenschutzgesetz

75 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.

ParagrafAnfangRechtssätze
§ 1 I. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern Abschnitt I Geltungsb
§ 2 § 2. (1)Dieses Hauptstück läßt Regelungen unberührt, nach denen die hier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen
§ 3 Abschnitt II Allgemeine Regeln Rücktrittsrecht § 3. (1)Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in de 12
§ 3a § 3a. (1)Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine
§ 4 § 4. (1)Tritt der Verbraucher nach § 3 oder § 3a vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug 1. der Unternehmer alle
§ 5 Kostenvoranschläge § 5. (1)Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des § 1170a ABGB durch den Unte
§ 5a Allgemeine Informationspflichten des Unternehmers § 5a. (1)Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder sein 2
§ 5b Telefonische Vertragsabschlüsse im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen § 5b
§ 5c Verbindlichkeit von Gewinnzusagen § 5c. Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen 5
§ 6 Unzulässige Vertragsbestandteile § 6. (1)Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sin 133
§ 6a Erfüllung einer Geldschuld § 6a. (1)Sofern nicht nach der Natur des Vertragsverhältnisses – wie etwa bei Zug u 1
§ 6b Kosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss § 6b. Hat der Unternehmer einen Telefonanschluss e 2
§ 6c Zusätzliche Zahlungen § 6c. (1)Eine Vereinbarung, mit der sich ein Verbraucher neben dem für die Hauptleistung
§ 7 Angeld und Reugeld § 7. Ist der Unternehmer zur Einbehaltung oder Rückforderung eines Angeldes (§ 908 ABGB) be
§ 7a Leistungsfrist bei Verträgen über Waren § 7a. Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer d
§ 7b Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware § 7b. Wenn der Unternehmer die Ware übersendet, geht die Gefahr für
§ 7c Verzug § 7c. (1)Hat der Unternehmer seine Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht, so kann ihn der Verbrauche
§ 7d Verzug bei der Bereitstellung digitaler Leistungen § 7d. (1)Hat der Unternehmer eine digitale Leistung (§ 2 Z
§ 8 Gewährleistung § 8. (1)Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet (§ 932 ABGB), so h 1
§ 9 § 9. Gewährleistungsrechte des Verbrauchers können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingesch 8
§ 9a Vertragliche Garantien § 9a. (1)Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, eine Sache zu v
§ 10 Umfang der Vertretungsmacht und mündliche Zusagen § 10. (1)Eine Vollmacht, die ein Unternehmer erteilt hat, er 5
§ 11 Verbot des Orderwechsels § 11. (1)Der Unternehmer darf sich für seine Forderungen an den Verbraucher eine Wech
§ 12 Verbot der Gehaltsabtretung § 12. (1)Eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers darf dem Unternehmer ni 1
§ 13a Verbraucherverträge mit Auslandsbezug § 13a. (1)Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug
§ 14 Gerichtsstand § 14. (1)Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder 8
§ 15 Abschnitt III Besondere Vertragsarten Verträge über wiederkehrende Leistungen § 15. (1)Verträge, durch die sic 4
§ 25a Kreditgeschäfte von Ehegatten § 25a. Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder die Vermittl
§ 25b Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern § 25b. (1)Ist ein Verbraucher Solidarschuldner eines von einem in § 2 1
§ 25c § 25c. Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so 17
§ 25d Mäßigungsrecht § 25d. (1)Der Richter kann die Verbindlichkeit eines Interzedenten (§ 25c) insoweit mäßigen ode 4
§ 26d Wohnungsverbesserung § 26d. (1)Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen sind schriftlich zu erric
§ 27 Vorauszahlungskäufe § 27. Von einem Vertrag über die Lieferung einer beweglichen körperlichen Sache, mit dem s 3
§ 27a Werkvertrag § 27a. Ist die Ausführung eines Werkes unterblieben und verlangt der Unternehmer gleichwohl das ve 2
§ 27b Verträge zwischen Heimträgern und -bewohnern § 27b. (1)Die §§ 27b bis 27i regeln bestimmte Aspekte zivilrechtl
§ 27c Informationspflicht § 27c. Der Heimträger hat Interessenten, die er in seine Einrichtung aufnehmen kann, auf d
§ 27d Inhalt und Form des Heimvertrags § 27d. (1)Der Heimvertrag hat zumindest Angaben zu enthalten über 1. den Name 4
§ 27e Vertrauensperson § 27e. (1)Der Heimbewohner hat das Recht, dem Träger jederzeit eine Vertrauensperson namhaft
§ 27f Entgeltminderung § 27f. Bei Mängeln der Leistungen des Heimträgers mindert sich das Entgelt entsprechend der D
§ 27g Kautionen und unzulässige Vereinbarungen § 27g. (1)Sofern der Heimträger vom Heimbewohner eine Kaution verlang
§ 27h Kündigung durch Heimbewohner, Todesfall § 27h. (1)Der Heimbewohner kann das Vertragsverhältnis – vorbehaltlich
§ 27i Kündigung durch Heimträger § 27i. (1)Der Heimträger kann das Vertragsverhältnis nur aus wichtigen Gründen schr 4
§ 28 II. HAUPTSTÜCK Verbandsklage Unterlassungsanspruch § 28. (1)Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Gesch 56
§ 28a § 28a. (1)Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, außerhalb von 12
§ 29 Klageberechtigung § 29. (1)Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, de 9
§ 30 Anwendung des UWG § 30. (1)Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewer 9
§ 30a III. HAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen Rücktritt von Immobiliengeschäften § 30a. (1)Gibt ein Verbraucher eine
§ 30b Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers § 30b. (1)Der Immobilienmakler hat vor Abschluß des Makle 10
§ 30c Höchstdauer von Alleinvermittlungsaufträgen § 30c. (1)Die Dauer von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 Abs. 2 M
§ 31 Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen beim Maklervertrag § 31. (1)Die folgenden Vereinbarungen sind nur r 3
§ 32 Strafbestimmungen § 32. (1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallend
§ 32a Unterlassungsexekution § 32a. (1)Wird Unterlassungsexekution (§§ 355 ff. EO) geführt, weil ein Unternehmer ein
§ 38 Übergangs- und Schlußbestimmungen § 38. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Oktober 1979 in Kraft.
§ 39 § 39. (1)Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anz
§ 40 § 40. (1)Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 15. November 1961, BGBl. Nr. 2
§ 41 § 41. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt der Art. 8 Z 6 der Vierten Verordnung zur Einführung h
§ 41a § 41a. (1)Die §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 Z 1, 19 Z 2 und 26b sowie die §§ 12a, 26c und 31b bis 31f in der Fassung
§ 42 § 42. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 27b Abs. 2 der Bundesminister für Fina
Art. 1 Artikel 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2010, zu§ 28a, BGBl. Nr. 140/1979) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzun
Art. 1 Artikel 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 77/2011, zu § 28a, BGBl. Nr. 140/1979) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzun 30
Art. 1 Artikel 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2007, zu § 28a, BGBl. Nr. 140/1979) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzun
Art. 1 Artikel 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 66/2009, zu § 28a, BGBl. Nr. 140/1979) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzun
Art. 2 Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 456/1984, zu den §§ 3, 15, 25, 26, 26a, 26b, BGBl. Nr. 140/1979) 1. Dieses Bun
Art. 4 Artikel 4 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 109/2022, zu den §§ 5a, 32 und 32a, BGBl. Nr. 140/1979) Mit
Art. 4 Artikel 4 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. N
Art. 4 Artikel IV Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 185/1999, zu BGBl. Nr. 140/1979) Mit diesem Bundesgesetz werden di
Art. 4 Artikel 4 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 175/2021, zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a, BGB
Art. 4 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 481/1985, zu BGBl. Nr. 140/1979) § 2. (1)Die Art. I und II sind nur anzuwenden, wenn das
Art. 5 Artikel V Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 48/2001, zu BGBl. Nr. 140/1979) Mit diesem Bundesgesetz wird die Ri
Art. 5 Artikel 5 Umsetzungshinweis und Verhältnis zu sektorspezifischen Bestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 33/2014, 1
Art. 5 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 33/2014, zu den §§ 3, 5a, 5b, 5c, 6b, 6c, 7a, 7b, 26d, 28a, 30a und 32, BGBl. Nr. 140/1
Art. 7 Artikel 7 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 59/2026, zu den §§ 5a und 13a, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Arti
Art. 9 Artikel 9 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2013, zu § 6a, BGBl. Nr. 140/1979) Mit diesem Bundesgese
Art. 10 § 2 Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu § 27d, BGBl. Nr. 140/1979) § 2. Bei allen pe
Art. 32 Artikel XXXII Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997,