GUG § 11
Plombe
§ 11.
Die Tagebuchzahl unerledigter Grundbuchsstücke ist unter Beifügung der Jahreszahl in der Aufschrift der Einlage, in der eine Eintragung stattfinden soll, als Plombe ersichtlich zu machen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.