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Gesetze · GUG

Grundbuchsumstellungsgesetz

47 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.

ParagrafAnfangRechtssätze
§ 1 1. Abschnitt ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1. (1)Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mi
§ 2 2. Abschnitt BESTIMMUNGEN FÜR DAS UMGESTELLTE GRUNDBUCH Grundstücksdatenbank § 2. (1)Das Hauptbuch ist nur dur
§ 2a Elektronische Umschreibung § 2a. (1)Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung die elektronische Umsc
§ 2b Elektronische Einbücherung des öffentlichen Guts § 2b. (1)In Katastralgemeinden, für die die elektronische Ums
§ 2c Eintragung des Eigentümers des öffentlichen Gutes § 2c. (1)Personen, denen am öffentlichen Gut Rechte zustehen
§ 3 Verzeichnis der gelöschten Eintragungen § 3. (1)Zu jedem Hauptbuch ist ein Verzeichnis der gelöschten Eintragu
§ 4 Hilfsverzeichnisse und Mappe § 4. (1)In der Grundstücksdatenbank ist auch ein Verzeichnis der Anschriften der 1
§ 5 Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht § 5. (1)An der Stelle von Grundbuchsauszügen sind Abs 3
§ 6 Grundbuchsabfrage § 6. (1)Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage
§ 6a Auskunftsrecht über Abfragen des Personenverzeichnisses § 6a. Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen,
§ 6b Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung zum Schutz des Privat- und Familienlebens § 6b. (1)Eine Pers
§ 6c Beschränkung der Aufnahme in die Urkundensammlung § 6c. (1)In die Urkundensammlung sind nur jene Urkunden aufz
§ 7 Grundbuchsabfrage durch Notare § 7. Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die
§ 8 Auflagen § 8. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung Auflagen für die Durchführung der Grundbuchs
§ 8a Liegenschaftsgruppen § 8a. (1)Der Eigentümer kann beantragen, dass die Zugehörigkeit mehrerer Liegenschaften o
§ 10 Anträge § 10. (1)Der Bundesminister für Justiz kann für die Einbringung von Grundbuchsanträgen mit Verordnung
§ 11 Plombe § 11. Die Tagebuchzahl unerledigter Grundbuchsstücke ist unter Beifügung der Jahreszahl in der Aufschri
§ 11a Beschlußfassung § 11a. (1)Wenn eine Grundbuchseintragung bewilligt oder angeordnet wird, die selbst nach § 3 A
§ 12 Inhalt der Eintragungen § 12. (1)In Grundbuchseintragungen sind der Tag und der Monat des Einlangens des Grund 5
§ 13 Vollzug § 13. (1)Eine Eintragung in das Grundbuch darf, sofern die zugrunde liegende Plombe ersichtlich gemach
§ 14 Letzte Tagebuchzahl § 14. In jeder Einlage ist im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung in der Au
§ 15 Berichtigung des Lastenblatts § 15. Die Bezeichnung des belasteten Miteigentumsanteils in einer Eintragung im
§ 16 Verständigung des Vermessungsamtes § 16. Die Verständigung des Vermessungsamtes von Änderungen im Eigentumsbla
§ 17 Berichtigung von Fehlern § 17. Tritt bei der Speicherung von Grundbuchseintragungen ein Fehler auf, so ist § 1
§ 18 Innere Einrichtung des Grundbuchs § 18. (1)Abgesonderte Eigentums- und Lastenblätter (§ 6 Abs. 1 AllgGAG) sind
§ 18a Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht § 18a. (1)Hat ein Grundbuchsgericht über die Eintragung in
§ 18b Simultanhypotheken § 18b. (1)Bei Simultanhypotheken (§ 15 GBG) hat die Bezeichnung einer Einlage als Haupteinl
§ 18c Ab- und Zuschreibung § 18c. Sind die Verfügungen über die Ab- und Zuschreibung im Sinn des § 23 LiegTeilG in d
§ 18d Anmerkung der Rangordnung § 18d. Die Bundesministerin für Justiz kann für Rangordnungsbeschlüsse nach § 54 GBG
§ 19 3. Abschnitt UMSTELLUNGSVERFAHREN Ersterfassung § 19. (1)Bei der Umstellung sind die im bestehenden Hauptbuch
§ 20 Eröffnung des umgestellten Grundbuchs § 20. Sobald die Eintragungen sämtlicher Einlagen einer Katastralgemeind
§ 21 Berichtigung § 21. (1)Entsprechen die im Zeitpunkt der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs gespeicherten Ein 4
§ 22 Edikt § 22. (1)Das Grundbuchsgericht hat die Eröffnung des umgestellten Grundbuchs mit Edikt unter sinngemäßer
§ 23 Behandlung von Grundbuchsstücken § 23. Im Zeitpunkt der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs unerledigte Grun
§ 24 Übertragung von Grundbuchskörpern aus der Landtafel § 24. (1)Die Übertragung von Grundbuchskörpern oder Teilen
§ 24a 3a. Abschnitt Eisenbahnen Auflösung des Eisenbahnbuchs § 24a. (1)Die elektronische Umschreibung (§ 2a) des Eis
§ 24b Eisenbahneinlagen § 24b. (1)Grundstücke, die zu einer bücherlichen Einheit im Sinn des § 5 des Eisenbahnbuchge
§ 24c Bücherliche Einheit § 24c. (1)In jeder Eisenbahneinlage ist die Zugehörigkeit zu einer bestimmten bücherlichen
§ 25 4. Abschnitt ÄNDERUNG DES GBG 1955 § 25. (Anm.: Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39
§ 26 5. Abschnitt ÄNDERUNG DES GERICHTSKOMMISSÄRSGESETZES § 26. (Anm.: Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes, BGB
§ 29 Gebühren § 29. Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte G
§ 30 Inkrafttreten § 30. (1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft. (2)Vor dem 1. Jänner 1981 datier
§ 31 Vollziehung § 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut, und z
Art. 6 Artikel VI Schlußbestimmungen Inkrafttreten und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/1997 zu den §§ 2, 8 und
Art. 10 Artikel X Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 76/2002 zu § 6, BGBl. Nr. 550/1980) Mit Rücksicht
Art. 115 Artikel 115 Durchführungs- und Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu § 6a, BGBl. Nr. 550/1980) (
Anl. 1 Anlage zu § 2a Abs. 3 GUG Wiener Neustadt Wiener Neustadt-Vorstadt 0 Wiener Neustadt Wiener Neustadt-Stadt 20