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Grundbuchsumstellungsgesetz · Fassung ab 01.01.1981

GUG § 14

Letzte Tagebuchzahl § 14. In jeder Einlage ist im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung in der Aufschrift die Tagebuchzahl der jeweils letzten vollzogenen Eintragung unter Beifügung der Jahreszahl als letzte Tagebuchzahl ersichtlich zu machen. Diese Ersichtlichmachung ist gleichzeitig mit der Löschung der Plombe gemäß § 13 Abs. 1 zu berichtigen. Ein Beschluß des Grundbuchsgerichts ist hierfür nicht erforderlich.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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