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Grundbuchsumstellungsgesetz · Fassung ab 01.01.1981

GUG § 16

Verständigung des Vermessungsamtes § 16. Die Verständigung des Vermessungsamtes von Änderungen im Eigentumsblatt hat zu unterbleiben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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