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Grundbuchsumstellungsgesetz · Fassung ab 01.01.1981

GUG § 17

Berichtigung von Fehlern § 17. Tritt bei der Speicherung von Grundbuchseintragungen ein Fehler auf, so ist § 104 Abs. 3 GBG 1955 sinngemäß anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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