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Grundbuchsumstellungsgesetz · Fassung ab 01.01.1981

GUG § 20

Eröffnung des umgestellten Grundbuchs § 20. Sobald die Eintragungen sämtlicher Einlagen einer Katastralgemeinde, einer Landtafel oder eines Eisenbahnbuchs in der Grundstücksdatenbank gespeichert sind, hat das Grundbuchsgericht den Tag festzusetzen, mit dem sie als Grundbuch zu behandeln sind (Eröffnung des umgestellten Grundbuchs).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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