GUG § 22
Edikt
§ 22.
(1)Das Grundbuchsgericht hat die Eröffnung des umgestellten Grundbuchs mit Edikt unter sinngemäßer Anwendung des § 60 Abs. 1 erster Satz AllgGAG kundzumachen.
(2)Das Edikt hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Berichtigung gemäß § 21 zu enthalten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.