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Mietrechtsgesetz · Fassung ab 01.01.1982

MRG § 57

VII. Hauptstück Abgabenrechtliche Vorschriften § 57. (1)Die Beträge, die der Nachmieter dem Vermieter im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 1 des Mietrechtsgesetzes zur teilweisen oder gänzlichen Deckung des vom Vermieter dem Vormieter geleisteten Ersatzes von Aufwendungen nach § 10 des Mietrechtsgesetzes leistet, gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972. (Anm.: Abs. 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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