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Gesetze · MRG

Mietrechtsgesetz

93 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.

ParagrafAnfangRechtssätze
§ 1 I. Hauptstück Miete Geltungsbereich § 1. (1)Dieses Bundesgesetz gilt für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wo 76
§ 2 Haupt- und Untermiete § 2. (1)Hauptmiete liegt vor, wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer oder dem dinglich 36
§ 3 Erhaltung § 3. (1)Der Vermieter hat nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheit 66
§ 4 Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen § 4. (1)Der Vermieter hat nützliche Verbesserungen des Ha 5
§ 5 Nützliche Verbesserung durch Vereinigung von Wohnungen; Anbotspflicht § 5. (1)Als nützliche Verbesserung gilt
§ 6 Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten § 6. (1)Unterläßt der Vermieter durchzufüh 21
§ 7 Wiederherstellungspflicht § 7. (1)Wird ein Mietgegenstand durch Zufall zur Gänze oder zum Teil unbrauchbar, so 3
§ 8 Umfang des Benützungsrechts § 8. (1)Der Hauptmieter ist berechtigt, den Mietgegenstand dem Vertrag gemäß zu ge 44
§ 9 Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes § 9. (1)Der Hauptmieter hat eine von ihm beabsichtigte wesentl
§ 10 Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung § 10. (1)Der Hauptmieter einer Wohnung, der in den letzten zwanzig Ja 7
§ 11 Untermietverbote § 11. (1)Auf ein vertragliches Verbot der Untervermietung kann sich der Vermieter nur berufen
§ 12 Abtretung des Mietrechts § 12. (1)Der Hauptmieter einer Wohnung, der die Wohnung verläßt, darf seine Hauptmiet 47
§ 12a Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens § 12a. (1)Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit 47
§ 13 Wohnungstausch § 13. (1)Stimmt der Vermieter dem von seinem Hauptmieter, der die Wohnung vor mehr als fünf Jah 1
§ 14 Mietrecht im Todesfall § 14. (1)Durch den Tod des Vermieters oder des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufge 31
§ 15 Mietzins für Hauptmiete § 15. (1)Der vom Mieter für die Überlassung eines Mietgegenstandes in Hauptmiete zu en 8
§ 15a Ausstattungskategorien und Kategoriebeträge § 15a. (1)Eine Wohnung hat die Ausstattungskategorie 1. A, wenn si 9
§ 16 Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses § 16. (1)Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter 123
§ 16a Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln und Mietzinsvereinbarungen § 16a. (1)Vereinbarungen, die eine Erhöhun
§ 16b Kaution § 16b. (1)Für die dem Vermieter aus dem Mietvertrag künftig entstehenden Ansprüche gegen den Mieter ka 1
§ 17 Anteil an den Gesamtkosten; Nutzfläche § 17. (1)Insoweit nicht zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Ha 33
§ 18 Erhöhung der Hauptmietzinse § 18. (1)Finden die Kosten einer vom Vermieter durchzuführenden, unmittelbar heran 20
§ 18a Grundsatzentscheidung und vorläufige Erhöhung § 18a. (1)Wird vor der Durchführung einer Erhaltungsarbeit eine 8
§ 18b Kosten von Sanierungsmaßnahmen § 18b. Werden an einem Haus Sanierungsmaßnahmen (§ 11 des Wohnhaussanierungsges
§ 18c Nachträgliche Neuerrichtung von Mietgegenständen § 18c. (1)Werden in einem Haus (auf einer Liegenschaft) oder 1
§ 19 Antrag und Entscheidung § 19. (1)Die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses ist nur auf Grund einer Entschei 16
§ 20 Hauptmietzinsabrechnung § 20. (1)Der Vermieter hat in übersichtlicher Form eine Abrechnung über die Einnahmen 8
§ 21 Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben § 21. (1)Als Betriebskosten gelten die vom Vermieter aufgewend 45
§ 22 Auslagen für die Verwaltung § 22. Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Au 4
§ 23 Aufwendungen für die Hausbetreuung § 23. (1)Die Hausbetreuung umfaßt die Reinhaltung und Wartung jener Räume d 8
§ 24 Anteil an besonderen Aufwendungen § 24. (1)Ist der Hauptmieter eines Mietgegenstandes auf Grund des Mietvertra 11
§ 25 Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen § 25. Stellt der Vermieter dem Haup 3
§ 26 Untermietzins § 26. (1)Wird der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet, darf der Untermietzins, abgesehen von 12
§ 27 Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen § 27. (1)Ungültig und verboten sind 1. Vereinbarungen, wonach d 57
§ 28 Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietzins § 28. Besteht der vereinbarte Hauptmietzins ganz oder te 1
§ 29 Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes § 29. (1)Der Mietvertrag wird 42
§ 30 Kündigungsbeschränkungen § 30. (1)Der Vermieter kann nur aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen. (2)Al 234
§ 31 Teilkündigung § 31. (1)Benötigt der Vermieter oder ein Miteigentümer des Hauses, der wenigstens Eigentümer zur 6
§ 32 Ersatzbeschaffung § 32. (1)Kündigt der Vermieter dem Mieter einen Mietgegenstand aus Gründen des § 30 Abs. 2 Z
§ 33 Gerichtliche Kündigung § 33. (1)Mietverträge können vom Mieter gerichtlich oder schriftlich, vom Vermieter jed 43
§ 33a Benachrichtigung der Gemeinde § 33a. Sobald gegen einen Mieter ein auf die Erwirkung eines Exekutionstitels au
§ 34 Verlängerung der Räumungsfrist im Urteil § 34. (1)Das Gericht kann in Rechtssachen über die Kündigung oder Räu 2
§ 34a Räumungsschutz des Scheinuntermieters § 34a. (1)Mit der Räumung ist innezuhalten, wenn den zu räumenden Mietge 1
§ 35 Außerkrafttreten des Exekutionstitels; Aufschiebung der Räumungsexekution § 35. (1)Ist ein Mieter, dem rechtsk
§ 36 Ersatz des Ausmietungsschadens § 36. Der Vermieter, der aus Gründen des § 30 Abs. 2 Z 8, 9, 10, 11, 14, 15 ode
§ 37 Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen § 37. (1)Über die Anträge in den im folgenden genannten Angeleg 148
§ 38 Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde § 38. Das Gericht (die Gemeinde, § 39) hat vor der Entscheidung über
§ 39 Entscheidung der Gemeinde § 39. (1)Verfügt eine Gemeinde über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten 14
§ 40 Anrufung des Gerichtes § 40. (1)Die Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde über den Antrag nach § 4
§ 41 Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens § 41. Die wegen eines Verfahrens nach § 3
§ 42 Exekutionsbeschränkung § 42. (1)Auf Mietzinse aus Mietverträgen, auf welche die Bestimmungen dieses Bundesgese 4
§ 42a Vorzugspfandrecht für Erhaltungsarbeiten § 42a. (1)An jeder Liegenschaft, auf der sich ein diesem Bundesgesetz
§ 43 II. Hauptstück Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung Allgemeine Grundsätze § 43. (1) 7
§ 45 Wertbeständigkeit des Mietzinses § 45. (1)Im Fall eines vor dem 1. März 1994 geschlossenen Hauptmietvertrags k 8
§ 46 Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung § 46. (1)Treten in einen am 1. M 12
§ 46a Hauptmietzins bei bestehenden Mietverträgen über Geschäftsräumlichkeiten § 46a. (1)Im Fall eines am 1. März 19 16
§ 46b Erfordernisse eines Anhebungsbegehrens § 46b. In allen Fällen, in denen der Vermieter nach §§ 46 und 46a die A 2
§ 46c Hauptmietzins bei früherer Standardanhebung § 46c. Wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 nicht vorliegen, s 4
§ 47 Betriebskosten; Umstellung der Verteilungsschlüssel § 47. (1)Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes a 1
§ 48 Anhängiges Verfahren; bewilligte Mietzinserhöhungen § 48. (1)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundes 1
§ 49 Kündigungsrechtliche Übergangsregelung § 49. (1)Für die Mietverträge über die Exerzier-, Schieß- und sonstigen 4
§ 49a Wirksamkeit früherer Befristungen § 49a. (1)Eine vor dem 1. März 1994 geschlossene und nach den damaligen Best 1
§ 49b Übergangsregelung für Befristungen und Abrechnungsbestimmungen § 49b. (1)Die Änderungen der § 16 Abs. 7 bis 8,
§ 49c Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2000 § 49c. (1)Die Änderungen der §§ 3, 16, 17, 18, 20, 21, 23, 26, 29
§ 49d Übergangsregelung zur Mietrechtsnovelle 2001 § 49d. (1)Die Änderungen der §§ 1, 2, 9, 16, 20, 30, 37 und 45 du
§ 49e Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2006 § 49e. (1)Die Änderungen der §§ 1, 3, 6, 8, 10, 12, 12a, 14, 15a, 2
§ 49f Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2009 § 49f. (1)§ 16b sowie die Änderungen der §§ 1, 29 und 37 durch di
§ 49g Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2015 § 49g. (1)Die Änderungen der §§ 3, 8, und 16 durch die Wohnrechts 1
§ 49h Übergangsregelung zum Bundesgesetz BGBl I Nr. 58/2018 § 49h. § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr
§ 49i Übergangsregelung zum 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz § 49i. (1)Die Änderungen des § 16 durch da
§ 49j Übergangsregelung zum 4. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz § 49j. (1)Die Änderungen des § 15a und des
§ 49k Übergangsregelung zum 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz § 49k. (1)Die Änderungen der §§ 2, 16, 29
§ 50 Kundmachung gemäß § 39 Abs. 2 § 50. Die Gemeinden, auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetz
§ 51 Übergangsregelung für die Mietzinsreserve § 51. Für die Anwendung des für die Mietzinsreserve bestimmten Verre
§ 52 Übergangsregelung für Darlehens- und Kreditverträge § 52. Die in einem vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgese
§ 52a Pfandrechtliche Übergangsregelungen § 52a. Ein vor dem 1. März 1994 zugunsten eines Darlehens oder Kredits zur
§ 53 III. Hauptstück Änderung des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes § 53. (Anm.: Änderung des Rückzahlungsbegünstig
§ 54 IV. Hauptstück Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 § 54. (Anm.: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes
§ 55 V. Hauptstück Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes § 55. (Anm.: Änderung des Wohnungsgemeinnützigkei
§ 56 VI. Hauptstück Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 § 56. (Anm.: Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
§ 57 VII. Hauptstück Abgabenrechtliche Vorschriften § 57. (1)Die Beträge, die der Nachmieter dem Vermieter im Sinne
§ 58 VIII. Hauptstück In- und Außerkrafttreten § 58. (1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft. (2)D 2
§ 59 IX. Hauptstück Vollziehung § 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. der Bundesminister
Art. 2 Artikel II Inkrafttreten; Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 19/1999, zu § 40, BGBl. Nr. 520/1981) (An
Art. 2 II. Abschnitt Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 800/1993, zu den §§ 1, 2, 4, 5, 8, 10, 12, 12a, 15, 1
Art. 3 § 2 Artikel 3 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, Außerkrafttreten, Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 59/2021, zu
Art. 4 Artikel IV Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 559/1985, zu den §§ 16, 16a, 39, 40, 4
Art. 5 Artikel V Übergangs- und Vollzugsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 68/1991, zu den §§ 1, 6, 10, 12, 14, 20, 29
Art. 5 § 2 Artikel V Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 654/1989, zu § 37, BGBl. Nr. 520/1981) § 2. D
Art. 9 Artikel 9 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2013, zu § 15, BGBl. Nr. 520/1981) Mit diesem Bundesgese 28
Art. 9 Artikel IX Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 147/1999, zu den §§ 17, 24, 33a und 34,
Art. 10 § 2 Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 113/2003, zu den §§ 37, 39, 41 und 42a, BGBl. Nr. 520/1981) § 2.
Art. 32 Artikel XXXII Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997, 2