GBG 1955 § 128
§ 128.
Ist einem der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz abgewiesen worden ist, von der höheren Instanz stattgegeben worden, so ist diese Bewilligung im Grundbuch einzutragen. Die Wirkung dieser Eintragung ist so zu beurteilen, als ob sie in dem Zeitpunkt der Überreichung des ersten Gesuches erfolgt wäre.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Hängt Ihr zweites Gesuch davon ab, dass das erste bewilligt wird, muss das Gericht zuerst abwarten, ob die Abweisung des ersten rechtskräftig wird. Erst dann darf es das zweite Gesuch mit dieser Begründung abweisen.