StPO § 508
§ 508.
Gnadengesuche sind beim Bundesminister für Justiz einzubringen; bei Gerichten oder anderen Justizbehörden einlangende Gesuche sind unverzüglich und unmittelbar an den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.