StPO § 303
§ 303.
Soweit nach den folgenden Vorschriften der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden hat, richten sich Abstimmung und Beschlußfassung nach den für die Schöffengerichte geltenden Bestimmungen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.