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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.1994

StPO § 303

§ 303. Soweit nach den folgenden Vorschriften der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden hat, richten sich Abstimmung und Beschlußfassung nach den für die Schöffengerichte geltenden Bestimmungen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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