StPO § 306
3. Beweisverfahren
§ 306.
Nach der Beeidigung der Geschworenen läßt der Vorsitzende durch den Schriftführer die Zeugen und Sachverständigen aufrufen und trifft die im § 241 angeführten Verfügungen. Das Verfahren gegen ungehorsame Zeugen oder Sachverständige richtet sich nach den Vorschriften der §§ 242 und 243.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.