StPO § 329
§ 329.
Der Abstimmung der Geschworenen darf bei sonstiger Nichtigkeit niemand beiwohnen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.