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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.1994

StPO § 336

§ 336. Haben die Geschworenen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (§ 313) bejaht, so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein freisprechendes Urteil.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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