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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.1996

EO § 251

Weitere unpfändbare Sachen § 251. (1)Unpfändbar sind weiters 1. Gegenstände, die zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden, 2. Kreuzpartikel und Reliquien mit Ausnahme ihrer Fassung. (2)Bei einer Exekution auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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