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Gesetze · EO

Exekutionsordnung

629 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.

ParagrafAnfangRechtssätze
§ 1 Erster Teil Exekution Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Erster Titel Exekutionsvoraussetzungen Exekutio 6
§ 2 Ausländische Exekutionstitel § 2. (1)Den in § 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 15 bezeichneten, im Inland errichteten A
§ 3 Sachliche Zuständigkeit § 3. Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution auf Grund der in §§ 1 und 2 angefüh 2
§ 4 Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen 2
§ 5 Mehrere allgemeine Gerichtsstände § 5. (1)Hat die verpflichtete Partei bei mehreren inländischen Bezirksgerich
§ 5a Verlegung des allgemeinen Gerichtsstands § 5a. Verlegt der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand im I
§ 5b Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das unbewegliche Vermöge
§ 5c Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen § 5c. (
§ 6 Wahlrecht des Gläubigers § 6. Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zur Bewilligung der Exekution zustän
§ 6a Ersuchen um Vollzug § 6a. (1)Wenn der Vollzug der bewilligten Exekution nicht dem Gericht obliegt, das die Exe
§ 7 Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit § 7. (1)Die Exekution darf nur bewilligt 55
§ 8 Zug-um-Zug–Leistung – Wertsicherungsklausel § 8. (1)Die Bewilligung der Exekution wegen eines Anspruches, den 5
§ 8a Variable Zinsen § 8a. Die Exekution ist bezüglich der Zinsen auch dann zu bewilligen, wenn der Zinssatz in ein
§ 9 Exekution gegen und zugunsten Dritter § 9. Zu Gunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt 6
§ 10 Urteil über den Vollstreckungsanspruch § 10. Wenn die in § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 9 geforderten urku 7
§ 12 Wahlschulden § 12. (1)Wenn dem Verpflichteten die Wahl zwischen mehreren Leistungen zusteht, kann der Gläubige
§ 13 Teilvollstreckbarkeit von Exekutionstiteln § 13. Auf Grund einer Entscheidung, in der mehrere voneinander unab
§ 14 Anwendung mehrerer Exekutionsmittel § 14. Die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel ist gestattet;
§ 15 Exekution gegen Gemeinden und öffentlich gemeinnützige Anstalten § 15. Gegen eine Gemeinde oder gegen eine dur
§ 16 Zweiter Titel Durchführung der Exekution Beginn des Exekutionsvollzugs § 16. (1)Der Vollzug einer bewilligten 1
§ 17 Befugnisse des Exekutionsgerichts § 17. (1)Dem Exekutionsgericht steht die Verhandlung und Entscheidung über a
§ 18 Ruhen und Fortsetzung des Exekutionsverfahrens § 18. (1)Wird die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforder 2
§ 19 Exekutionspaket § 19. (1)Die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung wird auf die Vermögensobjekte un
§ 20 Erweitertes Exekutionspaket § 20. (1)Beantragt der Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung das erweit
§ 21 Erweitertes Exekutionspaket zugunsten mehrerer Gläubiger § 21. (1)Ein Gläubiger, zu dessen Gunsten während der
§ 22 Pfändung zugunsten weiterer betreibender Gläubiger § 22. Ist ein Verwalter bestellt und wird auf Antrag eines
§ 23 Verbindung von Exekutionsverfahren auf mehrere Liegenschaften § 23. (1)Wenn ein Gläubiger wider denselben Verp
§ 23a Verbindung von Exekutionsverfahren auf unbewegliche Sachen gegen mehrere Verpflichtete § 23a. Auf Antrag oder
§ 24 Vollstreckungsorgane § 24. (1)Als Vollstreckungsorgane schreiten die Gerichtsvollzieher ein. In besonderen Fäl
§ 25 Tätigkeit der Vollstreckungsorgane § 25. (1)Die Vollstreckungsorgane haben sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit i
§ 25a Aufforderung zur Leistung § 25a. (1)Das Vollstreckungsorgan hat am Vollzugsort unmittelbar vor dem Vollzug den
§ 25b Vollzugsort § 25b. (1)Das Vollstreckungsorgan hat den Vollzugsauftrag an dem im Antrag auf Exekutionsbewilligu
§ 25c Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten § 25c. Wird der Verpflichtete bei einem Vollzugsversuch nicht angetroff
§ 25d Bericht des Vollstreckungsorgans § 25d. Das Vollstreckungsorgan hat über die Durchführung des Vollzugs oder di
§ 26 Durchsuchungsbefugnis des Vollstreckungsorgans § 26. (1)Die Vollstreckungsorgane sind befugt, soweit es der Zw
§ 26a Öffnen der verschlossenen Haus- und Wohnungstüren § 26a. (1)Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen geöff
§ 27 Umfang der Exekution § 27. (1)Die Exekution darf nicht im weiteren Umfange vollzogen werden, als es zur Verwir
§ 27a Mitwirkungspflicht des Verpflichteten § 27a. (1)Der Verpflichtete hat dem Vollstreckungsorgan und dem Verwalte
§ 28 Exekution auf das Eigentum dem öffentlichen Verkehr dienender Anstalten § 28. In das Eigentum einer unter staa
§ 29 Exekution gegen eine Person des Bundesheeres oder der Bundespolizei § 29. Gegen eine in Ausübung des Dienstes
§ 30 Vollzugszeit § 30. (1)Das Vollstreckungsorgan hat die Zeit des Vollzugs selbst zu wählen. Hiebei ist darauf Be
§ 31 Exekution bei Immunität und Exterritorialität § 31. (1)Exekutionshandlungen gegen Personen, die in Österreich
§ 32 Beteiligung am Vollzug § 32. (1)Alle an einer Exekutionshandlung Beteiligten können bei deren Vornahme anwesen
§ 33 Verbindung § 33. (1)Alle Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderun
§ 34 Tod des Verpflichteten § 34. (1)Stirbt der Verpflichtete nach Bewilligung der Exekution, so kann diese, sobald
§ 35 Dritter Titel Einwendungen gegen die Exekution – Aufschiebung und Einstellung Einwendungen gegen den Anspruch 74
§ 36 Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung § 36. (1)Wenn der Verpflichtete bestreitet: 1. dass die für die F 9
§ 37 Widerspruch Dritter § 37. (1)Gegen die Exekution kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden 8
§ 38 Sachliche Zuständigkeit für exekutionsrechtliche Klagen § 38. (1)Muss eine der in den §§ 35, 36 und 37 bezeich
§ 39 Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Exekution § 39. (1)Außer den in den §§ 35, 36 und 37 angeführt 5
§ 40 Antrag auf Einstellung § 40. (1)Wenn der betreibende Gläubiger nach Entstehung des Exekutionstitels oder bei g 3
§ 41 Einschränkung der Exekution § 41. (1)Treten die in den §§ 35 bis 37, 39 und 40 bezeichneten Einstellungsgründe
§ 41a Beendigung der Exekution § 41a. Das Gericht hat auf Antrag die Beendigung eines Exekutionsverfahrens wegen Gel
§ 42 Aufschiebung der Exekution § 42. (1)Die Aufschiebung (Hemmung) der Exekution kann auf Antrag angeordnet werden 6
§ 43 Folgen der Aufschiebung § 43. (1)Bei Aufschiebung der Exekution bleiben, sofern das Gericht nicht etwas andere
§ 44 Sicherheitsleistung § 44. (1)Die Bewilligung der Exekutionsaufschiebung hat zu unterbleiben, wenn die Exekutio 4
§ 45 Verfahrensbestimmungen für Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution § 45. (1)Dur
§ 45a Zahlungsvereinbarung § 45a. (1)Die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung ist auf Antrag des betreib
§ 46 Nachweis der Befriedigung § 46. Das Vollstreckungsorgan darf mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekuti
§ 47 Vierter Titel Erfolglose Exekution Vermögensverzeichnis § 47. (1)Wenn der betreibende Gläubiger nichts anderes
§ 48 Erzwingung der Abgabe des Vermögensverzeichnisses § 48. (1)Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verpflichtete
§ 49 Neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses § 49. (1)Wer ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat, ist zur n
§ 49a Offenkundige Zahlungsunfähigkeit § 49a. (1)Stellt sich in einem Exekutionsverfahren bei einem zur Ermittlung v
§ 50 Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge Ausschluss der Laienbeteiligung § 50. Die gesetzlichen Bestimmu
§ 51 Ausschließliche Gerichtsstände § 51. Die im gegenwärtigen Gesetz angeordneten Gerichtsstände sind ausschließli 1
§ 52 Vertretung § 52. Im Exekutionsverfahren können die Parteien und sonstigen Beteiligten sowohl in Person, als du
§ 53 Anträge § 53. (1)Die im Exekutionsverfahren vorkommenden Anträge können, falls in diesem Gesetz nichts anderes
§ 54 Antrag auf Exekutionsbewilligung § 54. (1)Die Bewilligung der Exekution erfolgt auf Antrag des betreibenden Gl 9
§ 54a Verbesserung § 54a. (1)Fehlt im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht
§ 54b Vereinfachtes Bewilligungsverfahren § 54b. (1)Das Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bew
§ 54c Einspruch § 54c. (1)Gegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung steht dem
§ 54d Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels § 54d. (1)Wenn der Verpflichtete rechtzeitig Einspruch erhebt, ist de
§ 54e Einstellung der Exekution § 54e. (1)Das Exekutionsverfahren ist unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin
§ 54f Ausdehnung der Exekutionsbewilligung § 54f. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers ist während eines anhängige
§ 55 Rechtliches Gehör § 55. (1)Die gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen im Exekutionsverfahren ergehen, so 1
§ 55a Berücksichtigung des Grundbuchsstands § 55a. Ist für eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuch
§ 56 Säumnis § 56. (1)Wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine mündliche Verhandlung anberaumt oder vom Geri 1
§ 57 Präklusion § 57. (1)Anträge, Erinnerungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist,
§ 58 Fristen § 58. (1)Die im gegenwärtigen Gesetz bestimmten Fristen sind, wenn nicht bezüglich einzelner derselben 2
§ 59 Mündliche Verhandlung § 59. (1)Die mündliche Verhandlung im Exekutionsverfahren ist nicht öffentlich. (2)Bei j
§ 59a Virtuelle Durchführung § 59a. Das Gericht kann mündliche Verhandlungen, Tagsatzungen und Einvernehmungen mit A
§ 60 Protokoll über Exekutionshandlungen § 60. (1)Über die durch ein Vollstreckungsorgan vorgenommenen Exekutionsha
§ 61 Weisungen an Vollstreckungsorgane § 61. Wenn eine Exekutionshandlung vom Vollstreckungsorgan nicht gesetzgemäß
§ 62 Beschlüsse § 62. Sofern nicht ein durch Klage eingeleiteter Streit zu entscheiden ist oder das Gesetz etwas an 1
§ 63 Bewilligung der Exekution § 63. Der Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, hat insbesondere zu 1
§ 63a Schadenersatz und Kostenersatz § 63a. (1)Wird die Exekution bewilligt, ohne dass der betreibende Gläubiger übe
§ 63b Mutwillensstrafe § 63b. Wurde die Exekutionsbewilligung mutwillig erwirkt, so ist dem betreibenden Gläubiger ü
§ 64 Verkündung und Ausfertigung von Beschlüssen § 64. (1)Außerhalb einer Tagsatzung gefasste Beschlüsse sind den P
§ 65 Rekurs § 65. (1)Wider die im Exekutionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse ist das Rechtsmittel des 16
§ 66 Rekursbeschränkungen § 66. (1)Gegen Beschlüsse, durch die 1. Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder
§ 67 Ausführung von Beschlüssen § 67. (1)Die gerichtlichen Beschlüsse im Exekutionsverfahren können, sofern das geg
§ 68 Vollzugsbeschwerde § 68. Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshand
§ 69 Ersuchen an eine Behörde. § 69. Das Exekutionsgericht hat mit der Erlassung der erforderlichen Ersuchschreiben
§ 70 Widerspruch § 70. (1)Ein Widerspruch kann gegen eine Entscheidung erhoben werden, wenn dies in diesem Gesetz v
§ 71 Öffentliche Bekanntmachung, Ediktsdatei § 71. (1)Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aufnahme in die
§ 71a Löschen der Daten der Ediktsdatei § 71a. (1)Tagsatzungen, Termine und für Anträge eingeräumte Fristen sind nac
§ 72 Aufforderungen und Mitteilungen bei einer Exekutionshandlung § 72. (1)Die bei einer Exekutionshandlung vorkomm
§ 73 Exekutionsakten § 73. Die Parteien und alle sonstigen Beteiligten können Einsicht in die das Exekutionsverfahr
§ 74 Kosten der Exekution § 74. (1)Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflicht 5
§ 74a Barauslagen § 74a. Der betreibende Gläubiger, der einen Antrag im elektronischen Rechtsverkehr einbringt, brau
§ 75 Aberkennung der Kosten § 75. Wenn ein Exekutionsverfahren aus einem der in den §§ 35, 36 und 39 Abs. 1 Z 1, 9 1
§ 76 Bestimmung der Kosten § 76. Bei der voraussichtlich letzten gerichtlichen Bestimmung der Exekutionskosten sind
§ 77 Fruchtbringende Anlegung gerichtlich erlegter Barbeträge § 77. Wenn sich mit Rücksicht auf die Höhe der Beträg
§ 78 Anwendung der Zivilprozessordnung § 78. (1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind a 21
§ 79 Sechster Titel Verwalter in Exekutionssachen Bestellung eines Verwalters § 79. (1)Ein Verwalter ist nur zu bes
§ 80 Person des Verwalters § 80. (1)Zum Verwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person 1
§ 80a Auswahl des Verwalters § 80a. (1)Das Exekutionsgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person
§ 80b Unabhängigkeit des Verwalters § 80b. (1)Der Verwalter muss vom Verpflichteten und von den betreibenden Gläubig
§ 80c Enthebung des Verwalters § 80c. (1)Der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete können innerhalb von 14 Tag
§ 80d Zusammenarbeit und Kommunikation von Verwalter und Vollstreckungsorgan § 80d. (1)Bei verbundenen Exekutionsver
§ 81 Befugnisse und Tätigkeit des Verwalters § 81. (1)Der Verwalter hat die Befugnisse eines Vollstreckungsorgans, 2
§ 81a Geschäftskreis und Verantwortlichkeit des Verwalters § 81a. (1)Der Verwalter ist für die Dauer des Exekutionsv
§ 82 Entlohnung § 82. (1)Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz sei
§ 82a Erhöhung der Entlohnung § 82a. Die Regelentlohnung nach § 82 erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung a
§ 82b Verminderung der Entlohnung § 82b. Die Regelentlohnung nach § 82 vermindert sich, soweit dies unter Berücksich
§ 82c Geltendmachung der Entlohnung § 82c. (1)Der Verwalter hat zugleich mit der Rechnungslegung seinen Anspruch auf
§ 83 Berichtspflicht und Rechnungslegung § 83. (1)Der Verwalter hat, wenn das Gericht nichts anderes anordnet, inne 1
§ 83a Äußerung zur Rechnungslegung § 83a. Das Exekutionsgericht hat dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubige
§ 83b Entscheidung über die Rechnung § 83b. (1)Die Rechnung ist vom Exekutionsgericht zu genehmigen, wenn nach dem E
§ 83c Erfüllung der Rechnungslegungspflicht § 83c. (1)Der mit der Rechnungslegung oder mit der Erfüllung der ihm in
§ 84 Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters § 84. (1)Das Exekutionsgericht hat die Tätigkeit des Verwalter 1
§ 84a Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung Verwertung § 84a. Soweit dieses Gesetz nichts anderes
§ 85 Versteigerung § 85. (1)Der Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist mit Edikt bekanntzumachen. (2)Die zu ve
§ 86 Unzulässige Bieterabsprachen § 86. (1)Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mi
§ 87 Verteilung § 87. (1)Zur Verteilung des Erlöses ist vom Exekutionsgericht von Amts wegen eine Verteilungstagsat 9
§ 87a Verteilungsentwurf § 87a. Der Verwalter hat einen Verteilungsentwurf zu erstellen und den Verteilungsbeschluss
§ 87b Verträge mit Dritten § 87b. Mit Erteilung des Zuschlags tritt der Ersteher in solche Verträge mit Dritten ein,
§ 88 Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen Erste A 2
§ 89 Pfändung von Liegenschaften § 89. (1)Die Pfandrechtsbegründung erfolgt durch Einverleibung des Pfandrechts im
§ 90 Anmerkung der Vollstreckbarkeit § 90. Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon auf Grund einer
§ 91 Pfändung von Superädifikaten § 91. (1)Bei einem Superädifikat wird das Pfandrecht durch pfandweise Beschreibun
§ 92 Voraussetzungen der Pfändung § 92. Die Pfändung ist nur dann vorzunehmen, wenn und soweit das Superädifikat im
§ 93 Durchführung der pfandweisen Beschreibung § 93. (1)Der Verpflichtete ist vom Termin der pfandweisen Beschreibu
§ 94 Exekution zugunsten eines weiteren Gläubigers § 94. Eine später zu Gunsten anderer vollstreckbarer Forderungen
§ 95 Einschränkung der Exekution § 95. (1)Hat der betreibende Gläubiger durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung
§ 96 Liegenschaftsanteile und Baurechte § 96. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über
§ 97 Zweite Abteilung Zwangsverwaltung Anwendbarkeit der Zwangsverwaltung § 97. (1)Zugunsten einer vollstreckbaren 2
§ 98 Einleitung Anmerkung im Grundbuch § 98. (1)Das Bewilligungsgericht hat von Amts wegen anzuordnen, dass die Bew
§ 98a Zustellungen § 98a. Die Bewilligung der Exekution ist dem betreibenden Gläubiger und dem Verpflichteten zuzust
§ 99 Bestellung des Zwangsverwalters und Übernahme der Liegenschaft § 99. (1)Sobald der Kostenvorschuss erlegt ist, 1
§ 99a Bekanntmachung der Enthebung und der Bestellung eines anderen Verwalters § 99a. Die Enthebung und die Bestellu
§ 99b Aufschiebung der Zwangsverwaltung § 99b. Die Zwangsverwaltung ist, vorbehaltlich der Anwendung des § 14, § 27
§ 99c Folgen der Aufschiebung aufgrund einer Zahlungsvereinbarung § 99c. Bei Aufschiebung der Zwangsverwaltung nach
§ 100 Beitritt § 100. (1)Wenn das Exekutionsgericht, bevor ein Verwalter ernannt ist, davon verständigt wird (§ 99 A
§ 101 Undurchführbarkeit der Zwangsverwaltung § 101. Wird die Zwangsverwaltung nicht beim Vollzugsgericht beantragt
§ 102 Superädifikate § 102. (1)Bei einem Superädifikat, für das bei Gericht keine Urkunde über den Erwerb des Eigent
§ 103 Wirkung der Einleitung § 103. (1)Nach Anmerkung der Zwangsverwaltung kann, solange die Zwangsverwaltung nicht
§ 104 Priorität des Befriedigungsrechts § 104. (1)Für die Priorität des Befriedigungsrechts des betreibenden Gläubig
§ 105 Wohnungsräume des Verpflichteten § 105. (1)Wohnt der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltu
§ 106 Person des Zwangsverwalters § 106. (1)Zum Zwangsverwalter ist eine Person zu bestellen, die auch Kenntnisse in
§ 107 Auswahl des Zwangsverwalters § 107. Bei der Auswahl des Zwangsverwalters hat das Gericht weiters allfällige be
§ 109 Geschäftskreis des Zwangsverwalters § 109. (1)Der Zwangsverwalter hat alle zur ordnungsgemäßen und vorteilhaft
§ 110 Aufforderung an dritte Personen § 110. Der Verwalter hat dritte Personen, denen Leistungen an den Verpflichtet 1
§ 111 Miet- und Pachtverträge § 111. Die Bewilligung der Zwangsverwaltung ist auf die bei Anmerkung der Zwangsverwal
§ 112 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte § 112. (1)Der Verwalter bedarf der Zustimmung des Exekutionsgerichts be
§ 113 Entlohnung des Zwangsverwalters § 113. (1)Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteue
§ 114 Erhöhung oder Verminderung der Entlohnung des Zwangsverwalters § 114. (1)Die Entlohnung erhöht sich, soweit di
§ 115 Rechnungslegung § 115. Das Gericht kann bestimmen, dass der Verwalter die Ertragsüberschüsse bei Gericht zu er
§ 119 Verwaltungserträgnisse § 119. (1)Die Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft sind nach den folgenden Bestimmu
§ 120 Unmittelbare Berichtigung aus den Verwaltungserträgnissen § 120. (1)Die mit der Verwaltung und gewöhnlichen wi
§ 121 § 121. (1)Die zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft notwendigen Auslagen, einschließlich der im §
§ 122 Verteilung der Ertragsüberschüsse § 122. Die Verteilung der nach Abzug der unmittelbar berichtigten Auslagen (
§ 123 Verteilungstagsatzung § 123. (1)Zur Verteilungstagsatzung sind außer dem Verpflichteten und dem betreibenden G
§ 124 Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche § 124. Aus den zur Verteilung gelangenden Ertragsüberschüssen sind
§ 125 Tilgung der betriebenen Forderung § 125. (1)Die nach Berichtigung dieser Zahlungen verbleibenden Summen sind z
§ 126 Verteilung der verbleibenden Ertragsüberschüsse; Hyperocha § 126. Der gemäß §§ 124 und 125 nicht zur Verwendun
§ 127 Forderungsanmeldung § 127. (1)Die Ansprüche werden bei der Verteilung nur nach Anmeldung der Gläubiger berücks
§ 128 § 128. (1)Bei der Tagsatzung ist über die erfolgten Anmeldungen und die von amtswegen zu beachtenden Ansprüche 1
§ 129 Einstellung der Zwangsverwaltung § 129. (1)Die Zwangsverwaltung ist von Amts wegen oder auf Antrag des Verpfli
§ 130 Verständigung von der Einstellung der Zwangsverwaltung – Folgen der Einstellung der Zwangsverwaltung § 130. (1
§ 131 Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte § 131. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die
§ 132 Rekurs § 132. Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche: 1
§ 133 Dritte Abteilung Zwangsversteigerung Exekutionsantrag § 133. (1)Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung 8
§ 134 Superädifikat § 134. Bei einem Superädifikat, für das bei Gericht keine Urkunde über den Erwerb des Eigentums
§ 135 Betreibender Gläubiger mit Pfandrecht § 135. Ist für die hereinzubringende vollstreckbare Forderung schon ein 1
§ 135a An Verwalter übergebene Liegenschaft § 135a. Der Zwangsversteigerung steht nicht entgegen, dass der Verpflicht
§ 136 Zustellungen § 136. (1)Die Bewilligung der Exekution ist dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und al
§ 137 Anmerkung § 137. (1)Das Bewilligungsgericht hat von Amts wegen anzuordnen, dass die Bewilligung der Zwangsvers
§ 138 Wirkung der Anmerkung § 138. (1)Die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens hat die Folge, dass
§ 139 Beitritt § 139. (1)Nach Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens kann, solange dieses im Gang ist
§ 140 Anordnung und Vorbereitung der Schätzung; Zubehör § 140. (1)Das Exekutionsgericht hat die Schätzung der zu ver
§ 141 Vornahme der Schätzung § 141. (1)Die Schätzung ist nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz vorzunehmen, soweit 4
§ 142 Unterbleiben der Schätzung § 142. (1)Die Anordnung der Schätzung der Liegenschaft kann unterbleiben, wenn die
§ 143 Umfang der Schätzung § 143. (1)Bei der Schätzung ist zu ermitteln, welchen Wert die Liegenschaft bei Aufrechte
§ 144 Bekanntgabe des Schätzwerts § 144. (1)Dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger sowie allen Personen, für
§ 145 Ergänzung der Schätzung § 145. Spätestens nach Ablauf der Frist zur Erstattung von Einwendungen gegen den Schä
§ 146 Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen § 146. (1)Das Gericht hat, wenn dadurch voraussichtlich ei 1
§ 147 Zubehör § 147. (1)Wenn Gegenstände des Zubehörs im Rahmen einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen ge
§ 148 Einstellung der Exekution § 148. Außer den sonst in diesem Gesetz bezeichneten Fällen ist das Versteigerungsve
§ 149 Verständigung von der Einstellung oder Aufschiebung § 149. Von jeder Einstellung oder Aufschiebung eines Verst
§ 150 Ausscheiden eines betreibenden Gläubigers § 150. Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, d 13
§ 151 Löschung der bücherlichen Anmerkungen § 151. (1)Nach Ablauf von vierzehn Tagen seit rechtskräftiger Einstellun
§ 152 Pfandrechtseintragung § 152. (1)Innerhalb der in § 151 Abs. 1, angegebenen Frist können alle Gläubiger, zu der
§ 153 Vorrang anderer Exekutionsarten § 153. Das Versteigerungsverfahren ist vorbehaltlich der Anwendung des §§ 14,
§ 154 Unwirksamkeit wertmindernder Rechtshandlungen – Aufschiebung § 154. Macht ein Gläubiger die Unwirksamkeit eine
§ 155 Vorrang der Zwangsverwaltung § 155. (1)Auf Antrag des Verpflichteten kann statt des Versteigerungsverfahrens d
§ 156 Zwangsverwaltung – Aufschiebung § 156. (1)Anträge auf Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens, die sich auf 6
§ 157 Zahlungsvereinbarung § 157. Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a ist bis
§ 158 Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe § 158. (1)Die Exekution ist auf Antrag des Verpflichtete
§ 167 Anberaumung des Versteigerungstermins § 167. (1)Nach Ablauf der Einwendungsfrist gegen den Schätzwert bestimmt
§ 168 Inhalt des Versteigerungsedikts § 168. Das Versteigerungsedikt muss enthalten: 1. die deutliche Bezeichnung de
§ 169 Weiterer Inhalt des Versteigerungsedikts § 169. In das Versteigerungsedikt sind weiters aufzunehmen: 1. die Au
§ 170 Bekanntmachung des Versteigerungstermins § 170. (1)Das Versteigerungsedikt ist öffentlich bekannt zu machen. ( 3
§ 171 Zustellung des Versteigerungsedikts § 171. Ausfertigungen des Versteigerungsedikts sind dem Verpflichteten, de
§ 172 Weitere Zustellungen § 172. Personen, zugunsten deren vor Aufnahme des Versteigerungsediktes in die Ediktsdate
§ 173 Verständigung bei einem Superädifikat § 173. Bei einem Superädifikat ist eine Ausfertigung des Versteigerungse
§ 174 Kuratorbestellung § 174. (1)Für Personen, an die die Zustellung der Ediktsausfertigung voraussichtlich nicht r
§ 175 Prüfungspflichten und Anordnungen des Gerichts § 175. Das Gericht hat sich spätestens vierzehn Tage vor dem Ve
§ 176 Besichtigung der Liegenschaft § 176. (1)Der Verpflichtete hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der
§ 177 Versteigerungstermin § 177. (1)Der Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist in der Regel an der Gerichtsste
§ 178 Verfahrensablauf § 178. (1)Vor der Aufforderung zum Bieten hat der Richter bekannt zu geben: 1. die Höhe der S
§ 179 Vadium § 179. (1)Die zu leistende Sicherheit beträgt 10% des Schätzwerts, zumindest jedoch 1 000 Euro. Als Sic
§ 180 Erlag des Vadiums; Veräußerungs- und Belastungsverbot § 180. (1)Vor Zuschlagserteilung ist der Meistbietende z
§ 181 Verwahrung des Vadiums § 181. (1)Der Ersteher kann im Fall des § 180 Abs. 3 jederzeit durch nachträglichen Erl
§ 182 Widerspruchserhebung § 182. (1)Nach Schluss der Versteigerung sind die Personen, die mitgeboten haben, die öff
§ 183 Erteilung des Zuschlages § 183. (1)Wird kein Widerspruch erhoben, so ist dem Meistbietenden, dessen Anbot der 2
§ 184 Widerspruchsgründe § 184. (1)Ein Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden kann nur
§ 185 Entscheidung über den Widerspruch § 185. (1)Über einen erhobenen Widerspruch ist in der Regel gleich im Verste
§ 186 Versagung des Zuschlags § 186. (1)Der Zuschlag ist zu versagen, wenn ein begründeter Widerspruch erhoben wurde
§ 187 Rekurs gegen Zuschlagserteilung oder -versagung § 187. (1)Der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wi
§ 187a Aufhebung des Zuschlags § 187a. (1)Auf Antrag der verpflichteten Partei ist der Zuschlag einer Liegenschaft au
§ 188 Neuerliche Versteigerung § 188. (1)Nach Rechtskraft des den Zuschlag versagenden Beschlusses ist die vom Meist
§ 189 Rechtsfolgen der Zuschlagserteilung § 189. (1)Die durch rechtskräftige Erteilung des Zuschlages erworbenen Rec
§ 190 Einstweilige Verwaltung § 190. (1)Ab Zuschlagserteilung, jedoch nur solange die zur Versteigerung gelangte Lie
§ 191 Einstweilige Verwaltung – anzuwendende Bestimmungen § 191. Auf diese einstweilige Verwaltung sind die Vorschri
§ 192 Einstweilige Verwaltung bei Aufhebung oder Unwirksamkeit des Zuschlags § 192. Eine gemäß § 190 angeordnete Ver
§ 193 Übergang der Zwangsverwaltung in eine einstweilige Verwaltung § 193. (1)Eine vor dem Versteigerungstermin zu G
§ 194 Protokoll über den Versteigerungstermin § 194. (1)Das über den Versteigerungstermin aufzunehmende Protokoll ha
§ 195 Überbot § 195. (1)Wenn das Meistbot, für das der Zuschlag erteilt wurde, drei Viertel des Schätzungswertes der
§ 196 Anbringung des Überbots § 196. (1)Das Überbot ist innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der
§ 197 Entkräftung des Überbots § 197. Von dem höchsten Überbot, für das eine Sicherheit erlegt wurde, ist der Ersteh
§ 198 Annahme des Überbots § 198. (1)Wenn der Ersteher das Meistbot gemäß § 197 erhöht, sind sämtliche Überbote zurü
§ 199 Rechtsfolgen der Annahme des Überbots § 199. (1)Mit Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Überbotsannah
§ 200 Übernahme von Lasten § 200. (1)Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Be
§ 201 Berichtigung des Meistbotes § 201. (1)Das Meistbot ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilu
§ 202 Übernahmebetrag für Dienstbarkeiten zu leitungsgebundener Energieversorgung § 202. (1)Der Betrag, welcher für
§ 203 Kündigung pfandrechtlich sichergestellter Forderungen § 203. (1)Der Ersteher kann von ihm in Anrechnung auf da
§ 204 Nutzungsverhältnis bei Superädifikat § 204. Bei Versteigerung eines Superädifikats tritt der Ersteher in das b 1
§ 205 Wiederversteigerung § 205. (1)Wenn das Meistbot vom Ersteher nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigt wi
§ 206 Haftung des säumigen Erstehers § 206. (1)Der säumige Ersteher haftet für den Ausfall am Meistbot, der sich bei
§ 207 Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten und Übergabe der Liegenschaft § 207. (1)Die Gefahr der zur Verst
§ 208 Rückerstattung bei Aufhebung oder Unwirksamkeit des Zuschlags § 208. (1)Wenn der Zuschlag rechtskräftig aufgeh 1
§ 209 Anberaumung der Meistbotsverteilungstagsatzung § 209. (1)Spätestens nach vollständiger Berichtigung des Meistb 2
§ 210 Forderungsanmeldung § 210. (1)Die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen sind bei der Ladun 5
§ 211 Angabe des Entschädigungs- oder Kapitalbetrags § 211. (1)Bei Dienstbarkeiten, Ausgedingen und anderen Reallast 2
§ 212 Verhandlung über die Ansprüche § 212. (1)Bei der Tagsatzung haben die erschienenen Personen über die bei der V 4
§ 213 Widerspruchsrecht § 213. (1)Gegen die Berücksichtigung angemeldeter oder aus dem Grundbuch zu entnehmender Ans 2
§ 214 Verteilungsbeschluss § 214. (1)Nach den Ergebnissen dieser Verhandlung ist auf Grund der erfolgten Anmeldungen 1
§ 215 Verteilungsmasse § 215. Die Verteilungsmasse bilden: 1. das Meistbot oder Überbot, die zur Erhöhung des Meistb 1
§ 216 Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche § 216. (1)Aus der Verteilungsmasse sind in nachfolgender Rangordnu 5
§ 216a Vorrangseinräumung § 216a. Im Fall einer nur relativ wirksamen Vorrangseinräumung im Sinne des § 30 Abs. 3 GBG
§ 217 Rest der Verteilungsmasse § 217. (1)Sofern die Verteilungsmasse durch die bisher angeführten Leistungen nicht
§ 218 Gleiche Rangordnung § 218. (1)Bei Unzulänglichkeit der Verteilungsmasse sind die eine gleiche Rangordnung geni
§ 219 Renten und wiederkehrende Leistungen § 219. (1)Pfandrechtlich sichergestellte Ansprüche auf jährliche Renten,
§ 220 Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter auflösender Bedingung § 220. (1)Pfandrechtlich sichergestellt
§ 221 Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung § 221. (1)Die Beträge, welche aus de
§ 222 Simultanhypothek § 222. (1)Forderungen, für die eine Simultanhypothek bestellt ist, sind durch Barzahlung aus 10
§ 223 Andere pfandrechtlich sichergestellte Forderungen § 223. (1)Auch alle anderen pfandrechtlich sichergestellten
§ 224 Höchstbetragshypothek § 224. Bei einer Höchstbetragshypothek sind die bis zur letzten Verteilungstagsatzung be 1
§ 225 Dienstbarkeiten und Reallasten § 225. (1)Mit welchem Betrag Dienstbarkeiten und Reallasten von unbeschränkter 1
§ 226 Einverleibte Ausgedinge § 226. (1)Einverleibte Ausgedinge sind wie Reallasten von beschränkter Dauer, die zu w 1
§ 227 Entschädigungsansprüche § 227. (1)Dienstbarkeiten und Reallasten, mit Ausnahme der Ausgedinge, für welche aus 2
§ 228 Bücherliche Vormerkungen § 228. Bücherliche Vormerkungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn spätestens bei
§ 229 Verteilungsbeschluss § 229. (1)Im Verteilungsbeschluss ist zunächst der gesamte Betrag der Verteilungsmasse au 2
§ 230 Gläubiger unbekannten Aufenthalts § 230. (1)Ist der Gläubiger einer auf der Liegenschaft pfandrechtlich sicher
§ 231 Entscheidung über den Widerspruch § 231. (1)Wenn die Entscheidung über einen bei der Verteilungstagsatzung erh 7
§ 232 Verfahrensbestimmungen § 232. (1)Zur Entscheidung über die auf den Rechtsweg verwiesenen Widersprüche ist das
§ 233 Inhalt des Urteils § 233. (1)In dem Urteil, durch welches einem erhobenen Widerspruche stattgegeben wird, ist,
§ 234 Rekurs gegen Verteilungsbeschluss § 234. (1)Zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses mittels Rekurs sind der 1
§ 235 Meistbotsrest § 235. (1)Wenn dem Widerspruch gegen die Anrechnung einer pfandrechtlich sichergestellten Forder
§ 236 Ausfolgungsbeschluss § 236. (1)Im Verteilungsbeschluss sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und 1
§ 237 Bücherliche Einverleibungen und Löschungen. § 237. (1)Die bücherliche Einverleibung seines mit dem Zuschlag er 7
§ 238 Liegenschaftsanteile und Baurechte § 238. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen übe
§ 239 Rekurs § 239. (1)Ein Rekurs findet nicht statt gegen Beschlüsse, durch welche: 1. Wiederkaufsberechtigte und P 5
§ 241 Vierte Abteilung. Besondere Bestimmungen über die Exekution auf Gegenstände des Bergwerkseigentums. Zwangsverw
§ 242 Zwangsversteigerung § 242. (1)Dem Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung sind eine Abschrift aus dem B
§ 243 Fristen § 243. Die Einhaltung der in § 148 Z 2 und § 188 Abs. 4 vorgesehenen Fristen sowie der in § 140 Abs. 1
§ 244 Geringstes Gebot § 244. (1)Bei Versteigerung von Gegenständen des Bergwerkseigentums beträgt das geringste zul
§ 245 Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues § 245. Wird die Zwangsversteige
§ 246 Verteilung § 246. Bei Verteilung des durch die Versteigerung einer Bergwerksberechtigung oder eines anderen Ge
§ 247 Zustellung § 247. Mit Ausnahme des eine Exekution bewilligenden Beschlusses können alle Zustellungen an Bergba
§ 249 Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen Grundsatz
§ 249a Verbindung mit Exekution auf Einkommensbezüge § 249a. (1)Ist eine Exekution auf eine Gehaltsforderung oder and
§ 249b Verwalter § 249b. (1)Ist ein Verwalter bestellt, so sind die für das Vollstreckungsorgan geltenden Bestimmunge
§ 250 Unpfändbare Sachen § 250. (1)Unpfändbar sind 1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gege
§ 251 Weitere unpfändbare Sachen § 251. (1)Unpfändbar sind weiters 1. Gegenstände, die zur Ausübung des Gottesdienst
§ 251a Austauschpfändung § 251a. (1)Das Vollstreckungsorgan kann eine unpfändbare Sache vorläufig pfänden, wenn der A
§ 252 Liegenschaftszubehör § 252. (1)Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a ABGB) 6
§ 252a Vollzugszeit § 252a. Bei Festlegung der Vollzugszeit hat das Vollstreckungsorgan insbesondere darauf Bedacht z
§ 252b Vollzugsversuche § 252b. Kann beim Vollzugsversuch der Vollzugsort nicht betreten werden und ist nicht auszusc
§ 252c Weitere Vollzüge § 252c. Das Vollstreckungsorgan hat Vollzüge durchzuführen, solange sie erfolgversprechend si
§ 252d Bericht des Vollstreckungsorgans § 252d. (1)Das Vollstreckungsorgan hat dem Gericht, dem Verpflichteten und de
§ 252e Vollzug nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch § 252e. (1)Vor Ablauf von sechs Monaten nach einem ergebnislo
§ 253 Pfändung § 253. (1)Die Pfändung der in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen körperlichen Sachen wird
§ 253a Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses § 253a. (1)Liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Z 1 vor, so hat d
§ 253b Kostenersatz für die Beteiligung § 253b. Der betreibende Gläubiger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten f
§ 254 Pfändungsregister und Pfändungsprotokoll § 254. (1)Das Vollstreckungsorgan hat jede vorgenommene Pfändung im P
§ 255 Auskunft aus dem Pfändungsregister § 255. Auskünfte aus dem Pfändungsregister sind allen Personen zu erteilen,
§ 256 Erwerb des Pfandrechts § 256. (1)Durch die Pfändung erwirbt der betreibende Gläubiger für seine vollstreckbare 1
§ 257 Nachpfändung § 257. (1)Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zu Gunsten einer anderen vollstrec
§ 258 Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter § 258. (1)Der Pfändung kann ein Dritter, der sich nicht i
§ 259 Verwahrung § 259. (1)Die Pfandstücke sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen, Gege 1
§ 260 Bestellung des Verwahrers § 260. Der Verwahrer wird vom Vollstreckungsorgan bestellt. Sofern der Verwahrer ohn
§ 261 Vorgefundenes Bargeld § 261. (1)Das Vollstreckungsorgan hat vorgefundenes Geld in Verwahrung zu nehmen, und we
§ 262 Pfändung bei Dritten § 262. Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen k
§ 263 Einschränkung der Pfändung § 263. Hat der betreibende Gläubiger eine bewegliche körperliche Sache des Verpflic
§ 264 Aufschiebung des Verkaufs § 264. Der Verkauf ist, vorbehaltlich der Anwendung der §§ 14, 27 Abs. 1 und 41 Abs.
§ 264a Innehalten mit der Anordnung des Verkaufs § 264a. Im Fall des § 252c kann das Vollstreckungsorgan für den Zeit
§ 265 Wertpapiere einer juristischen Person des öffentlichen Rechts § 265. (1)Der Verkauf von Wertpapieren, die zu G
§ 266 Verkauf vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung § 266. (1)Vor Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsbewilligu
§ 267 Beitritt zum Verkaufsverfahren § 267. (1)Nach Bewilligung des Verkaufes kann, solange das Verkaufsverfahren im
§ 268 Freihandverkauf § 268. (1)Aus freier Hand sind zu verkaufen: 1. Gegenstände, die einen Börsenpreis haben, durc
§ 269 Gutgläubiger Eigentumserwerb § 269. Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in e
§ 270 Öffentliche Versteigerung § 270. (1)Die nicht in § 268 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten gepfändeten Gegenstände sind 1
§ 271 Sofortkauf vor der Versteigerung § 271. Solange die Versteigerung noch nicht begonnen hat, kann eine gepfändet
§ 272 Versteigerungstermin § 272. (1)Den Versteigerungstermin bestimmt 1. der zur Durchführung einer Versteigerung b
§ 272a Versteigerungsedikt § 272a. (1)Die Versteigerung ist mit Edikt bekannt zu machen. (2)Im Edikt sind die zu vers
§ 273 Frist zwischen Pfändung und Versteigerung § 273. (1)Zwischen der Pfändung und der Versteigerung muss eine Fris
§ 274 Versteigerungsort § 274. (1)Die Versteigerung kann erfolgen 1. im Internet, 2. im Versteigerungshaus, 3. in de
§ 274a Vorschuss für Kosten des Transports, der Verkaufsverwahrung und des Versteigerers § 274a. (1)Das Vollstreckung
§ 274b Transportkosten § 274b. (1)Die Kosten der Überstellung zum Ort der Versteigerung sind einstweilen vom betreibe
§ 274c Zeitpunkt der Überstellung und Besichtigung § 274c. (1)Den Verkaufsinteressenten ist die Besichtigung der Pfan
§ 274d Überstellungsverfahren § 274d. (1)Das Vollstreckungsorgan hat die Pfandsachen zur Versteigerung zu überstellen
§ 274e Übernahme der Sachen § 274e. (1)Bei Übernahme der Sachen durch die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus i
§ 274f Verkaufsverwahrung § 274f. Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben für die ordnungsgemäße Aufbewahr
§ 274g Verständigungen § 274g. Das Gericht hat der zuständigen Abgabenbehörde oder dem Amt für Betrugsbekämpfung und
§ 275 Schätzung § 275. (1)Der Versteigerung ist ein Sachverständiger beizuziehen, welcher die einzelnen zur Versteig
§ 275a Innehalten mit der Versteigerung § 275a. (1)Ist das Gericht, bei dem eine Auktionshalle eingerichtet ist, nich
§ 276 Durchführung der Versteigerung § 276. (1)Die gepfändeten Gegenstände werden durch das Vollstreckungsorgan, bei
§ 277 Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet § 277. (1)Die gepfändeten Gegenstände dürfen erst dann im
§ 277a Sofortkauf § 277a. Solange kein Gebot abgegeben wurde, kann bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand
§ 277b Abbruch der Versteigerung § 277b. Bei Einstellung oder Aufschiebung der Exekution ist die Versteigerung im Int
§ 278 Erfüllung des Meistbots § 278. (1)Dem Meistbietenden kann bei Gegenständen nach § 274 Abs. 2, die im Versteige
§ 278a Zuschlag bei Versteigerung im Internet § 278a. Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen
§ 279 Schluss der Versteigerung § 279. (1)Die Versteigerung wird geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedi
§ 279a Unauffindbarkeit der Pfandsachen § 279a. Werden die gepfändeten Gegenstände bei der Überstellung oder der Vers 1
§ 280 Neuerlicher Verwertungsversuch § 280. (1)Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus können von Amts wegen di 1
§ 281 Ausfolgung und Verwertung unverkaufter Gegenstände § 281. (1)Wenn Gegenstände nach § 280 Abs. 1 nicht verkauft
§ 281a Versendung und Ausschluss derselben § 281a. (1)Die Versandkosten für die Versendung des im Internet versteiger
§ 281b Nicht abgeholte Gegenstände § 281b. Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder
§ 282 Einstellung des Verkaufsverfahrens § 282. (1)In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung
§ 282a Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe § 282a. (1)Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn
§ 282b Erlös bei Versteigerung durch einen Versteigerer § 282b. (1)Der Versteigerer hat dem Vollstreckungsorgan den A
§ 283 Verwendung des Verkaufserlöses § 283. (1)Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich des vo
§ 284 Ersatz noch nicht gerichtlich festgestellter Exekutionskosten § 284. (1)Begehrt der betreibende Gläubiger den
§ 285 Verteilungstagsatzung § 285. (1)Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten nicht das alle
§ 286 Verteilung § 286. (1)Das Exekutionsgericht hat bei der Verteilung des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der
§ 286a Abgabenbehördliche und verwaltungsbehördliche Pfandrechte § 286a. (1)Auf Pfandrechte, die im Vollstreckungsver
§ 287 Ausfolgung des Erlöses § 287. Im Verteilungsbeschluss sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und d
§ 288 Erlös aus Freihandverkauf § 288. Die Bestimmungen der §§ 283 bis 287 haben für die Verwendung des Erlöses sinn
§ 289 Zweite Abteilung Exekution auf Geldforderungen Grundsatz § 289. (1)Die Exekution auf Geldforderungen des Verpf
§ 290 Unpfändbare Forderungen § 290. (1)Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen: 1. Aufwandsentschädigun 2
§ 290a Beschränkt pfändbare Forderungen § 290a. (1)Forderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des §
§ 290b Sonderzahlungen § 290b. Auch vom 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe, Renten- oder Pensionssonde
§ 290c Vorschüsse und Nachzahlungen § 290c. (1)Der Drittschuldner kann für die Einbringung eines dem Verpflichteten g
§ 291 Ermittlung der Berechnungsgrundlage § 291. (1)Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren
§ 291a Unpfändbarer Freibetrag („Existenzminimum“) § 291a. (1)Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich na 3
§ 291b Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen § 291b. (1)Bei einer Exekution wegen 1. eines gesetz 7
§ 291c Besonderheiten bei Exekutionen wegen wiederkehrender Leistungen § 291c. (1)Die Exekution wegen Forderungen auf 1
§ 291d Beschränkt pfändbare einmalige Leistungen § 291d. (1)Von allen einmaligen Leistungen zusammen, die dem Verpfli
§ 291e Einmalige Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten § 291e. (1)Ist eine nicht wiederkehrende Vergütung für
§ 291f Nebenleistungen und Abgabenguthaben § 291f. (1)Von sonstigen wiederkehrenden Vergütungen für Arbeitsleistungen
§ 292 Zusammenrechnung – Sachleistungen § 292. (1)Hat der Verpflichtete gegen einen Drittschuldner mehrere beschränk 2
§ 292a Erhöhung des unpfändbaren Betrags § 292a. Das Exekutionsgericht hat auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag ang
§ 292b Herabsetzung des unpfändbaren Betrags § 292b. Das Exekutionsgericht hat auf Antrag 1. den für Forderungen nach 4
§ 292c Änderung der Voraussetzungen der Unpfändbarkeit § 292c. Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, d
§ 292d Auszahlung des Entgelts an Dritte § 292d. Wenn 1. der Verpflichtete für den Drittschuldner Arbeitsleistungen e
§ 292e Verschleiertes Entgelt § 292e. (1)Erbringt der Verpflichtete dem Drittschuldner in einem ständigen Verhältnis
§ 292f Bestimmungen für die Berechnung durch den Drittschuldner § 292f. (1)Die Zahlung des Drittschuldners wirkt schu
§ 292g Entscheidung des Exekutionsgerichts – Antragsberechtigung § 292g. (1)Das Exekutionsgericht hat auf Antrag – in
§ 292h Kosten des Drittschuldners für die Berechnung § 292h. (1)Dem Drittschuldner steht für die Berechnung des unpfä
§ 292i Kontenschutz § 292i. (1)Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto des Verpflichteten bei einem
§ 292j Aufstellung über die offene Forderung § 292j. (1)Der Drittschuldner ist berechtigt, bei Gehaltsforderungen ode
§ 293 Zwingendes Recht § 293. (1)Die Anwendung der Pfändungsbeschränkungen kann durch ein zwischen dem Verpflichtete
§ 294 Pfändung § 294. (1)Das Gericht hat bei Bewilligung der Exekution dem Drittschuldner zu verbieten, an den Verpf 9
§ 295 Unbekannter Drittschuldner § 295. (1)Das Exekutionsgericht hat den Dachverband der Sozialversicherungsträger u
§ 296 Frühere Bewilligung einer Fahrnisexekution § 296. Eine Exekution nach § 295 ist nach Bewilligung einer Exekuti
§ 297 Pfändung von Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts § 297. (1)Wird auf eine Geldfor
§ 298 Verwahrung eines Handpfands § 298. Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand ist auf Antrag des be
§ 299 Umfang des Pfandrechts § 299. (1)Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer 5
§ 299a Anspruch auf einen Entgeltteil gegen einen Dritten § 299a. (1)Hat auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ver
§ 300 Rang der Pfandrechte § 300. (1)Wird von mehreren Gläubigern zu verschiedenen Zeiten die Pfändung derselben For
§ 300a Pfändung einer übertragenen oder verpfändeten Forderung § 300a. (1)Das gerichtliche Pfandrecht erfasst eine Fo
§ 301 Drittschuldnererklärung § 301. (1)Sofern der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt und die Zustellung 2
§ 302 Kosten des Drittschuldners für seine Erklärung § 302. (1)Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kost
§ 303 Geltendmachung durch Verwalter und Überweisung § 303. (1)Der Verwalter ist berechtigt, die gepfändete Forderun
§ 304 Besonderheiten im vereinfachten Bewilligungsverfahren § 304. Wurde die Forderungsexekution im vereinfachten Be
§ 305 Durchführung der Überweisung § 305. (1)Die Überweisung geschieht durch Zustellung des die Überweisung aussprec
§ 306 Auskunftsrecht – Ausfolgung der Urkunden § 306. (1)Der Verpflichtete hat dem Verwalter oder dem betreibenden G
§ 307 Hinterlegung bei Gericht § 307. (1)Wird die Forderung, deren Pfändung und Überweisung, wenn auch vorbehaltlich 2
§ 308 Rechte des Verwalters und des betreibenden Gläubigers § 308. (1)Der Verwalter oder der betreibende Gläubiger, 10
§ 308a Klagerecht des Verpflichteten § 308a. (1)Wurde eine beschränkt pfändbare Forderung gepfändet und überwiesen un
§ 309 Von Gegenleistung abhängige Forderung § 309. (1)Wenn die Verpflichtung des Drittschuldners zur Leistung von de
§ 310 Streitverkündung § 310. (1)Der Verwalter oder der betreibende Gläubiger, der die überwiesene Forderung einklag
§ 311 Verzicht auf die Rechte aus der Überweisung § 311. (1)Der Gläubiger kann auf die durch Überweisung zur Einzieh
§ 311a Zahlungsvereinbarung § 311a. Bei Aufschiebung einer Exekution zur Hereinbringung einer Forderung auf wiederkeh
§ 312 Zahlung des Drittschuldners § 312. (1)Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung des betreibende
§ 313 Befreiung des Drittschuldners von der Verbindlichkeit § 313. (1)Der Drittschuldner wird nach Verhältnis der vo
§ 314 Einziehung durch einen Kurator § 314. (1)Wenn die Überweisung zur Einziehung nicht stattfinden kann, weil kein
§ 315 Verteilung § 315. (1)Die vom Drittschuldner dem Verwalter oder Kurator gezahlten Beträge sind nach den §§ 285
§ 317 Anderweitige Verwertung § 317. (1)Der Verwalter kann die gepfändete Forderung auf eine andere Art verwerten: 1
§ 318 Verkauf einer Forderung § 318. Der Verkauf einer gepfändeten Forderung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bes
§ 319 Verkauf durch Versteigerung – Zwangsverwaltung § 319. (1)Eine Forderung darf nicht öffentlich versteigert werd
§ 320 Besondere Bestimmungen über die Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen § 320. (1)Wird auf Forder
§ 321 Pfändung von Forderungen aus Papieren § 321. (1)Die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren sowie so
§ 322 Sonderbestimmungen für bei Gericht erliegende Papiere § 322. (1)Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikatio
§ 323 Überweisung von Forderungen aus Papieren § 323. (1)Bei Forderungen aus Papieren nach § 321 Abs. 1 geschieht di
§ 324 Verwertung der Forderung aus einer Sparurkunde § 324. (1)Die Forderung aus einer Sparurkunde ist vom Vollstrec
§ 325 Zahlung des Drittschuldners – Mehrempfang § 325. (1)Das Mehrempfangene hat der Verwalter oder der betreibende
§ 326 Dritte Abteilung Exekution auf Vermögensrechte Anwendungsbereich § 326. (1)Vermögensrechte des Verpflichteten 2
§ 327 Grundsatz § 327. (1)Wenn das Gericht nicht auf Antrag des betreibenden Gläubigers anderes bestimmt, erfasst di
§ 328 Pfändung § 328. (1)Mit Zustellung des gerichtlichen Gebots an den Verpflichteten, sich jeder Verfügung über da
§ 329 Befugnisse des Verwalters § 329. (1)Der Verwalter ist zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechte
§ 330 Exekution ohne Verwalter § 330. (1)Wird im Exekutionsantrag das Vermögensrecht bestimmt bezeichnet und zugleic 1
§ 331 Verwertung § 331. (1)Die Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Ver 10
§ 332 Zwangsverwaltung § 332. (1)Durch Zwangsverwaltung können insbesondere verwertet werden 1. Rechte auf den wiede
§ 333 Vermietung und Verpachtung § 333. (1)Das Vermögensrecht kann durch Vermietung oder Verpachtung verwertet werde 3
§ 334 Freihandverkauf § 334. Ein Vermögensrecht, sowie daraus hervorgehende Forderungen oder Ansprüche oder daraus e
§ 335 Freihandverkauf von Liegenschaften § 335. (1)Erfasst das gepfändete Vermögensrecht den Anspruch des Verpflicht
§ 336 Eigentumsvorbehalt § 336. (1)Bei Pfändung des Anwartschaftsrechts des Eigentumsvorbehaltskäufers entsteht das
§ 337 Schrankfach § 337. (1)Der Verpflichtete hat an der Öffnung eines Schrankfaches, dessen Rechte gepfändet worden
§ 338 Ansprüche auf Herausgabe und Leistung von Sachen § 338. (1)Bei Pfändung eines Anspruchs des Verpflichteten auf
§ 339 Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften und Genossenschaften § 339. (1)Erfasst das gepfändete Vermögens
§ 340 Vinkulierung und Aufgriffsrecht an Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften § 340. (1)Bei Verwertung des
§ 341 Unternehmen § 341. (1)Unternehmen können nur durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung verwertet werden. (2)Das
§ 342 Bekanntmachung des Zwangsverwalters § 342. (1)Der Zwangsverwalter hat zugleich mit der Benachrichtigung des Ve
§ 343 Befugnisse des Zwangsverwalters § 343. (1)Der Zwangsverwalter ist kraft seiner Bestellung zu allen Geschäften
§ 344 Unmittelbare Berichtigung aus den Verwaltungserträgnissen § 344. (1)Bei der Zwangsverwaltung von Unternehmen h
§ 345 Rekurs § 345. (1)Ein Rekurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche: 1. dem Verpflichteten nach bewilligter P
§ 346 Dritter Abschnitt Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen Herausgabe oder Leistu
§ 346a Angaben über die herauszugebenden Sachen § 346a. (1)Wenn die Sachen, wegen deren Herausgabe oder Leistung Exek
§ 347 Herausgabe durch Dritte § 347. (1)In derselben Weise kann die Exekution zu Gunsten eines auf Übergabe beweglic
§ 348 Herausgabe durch Zeichen § 348. (1)Betreffs solcher Sachen, welche ihrer Beschaffenheit nach eine körperliche
§ 349 Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen, Gegenständen des Bergwerkseigentums und Schiffen § 349. (1) 9
§ 350 Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte § 350. (1)Die Exekution eines Anspruches, welcher auf Einräumung 8
§ 351 Aufhebung einer Gemeinschaft § 351. (1)Die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche Teilung e 9
§ 352 Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft § 352. Auf die Vollstreckung des Anspruchs der gerichtlich 2
§ 352a Versteigerungsbedingungen § 352a. (1)Die betreibende Partei kann mit dem Exekutionsantrag, die verpflichtete P
§ 352b Versteigerung § 352b. Bei der Versteigerung gilt Folgendes: 1. Die Frist des § 167 Abs. 2 gilt nicht. 2. Der V
§ 352c Verteilung § 352c. Das Meistbot ist nach dem Einvernehmen der Parteien aufzuteilen. Einigen sich die Parteien
§ 353 Erwirkung vertretbarer Handlungen § 353. (1)Wenn der Verpflichtete eine Handlung vorzunehmen hat, deren Vornah 19
§ 354 Erwirkung unvertretbarer Handlungen § 354. (1)Der Anspruch auf eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vo 11
§ 355 Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen § 355. (1)Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung o 18
§ 356 Wiederherstellung des früheren Zustands § 356. (1)Wurde im Falle des § 355 durch das Verhalten des Verpflichte
§ 357 Widerstand des Verpflichteten § 357. Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach
§ 358 Strafantrag – Strafzumessung § 358. (1)Der betreibende Gläubiger hat den Antrag auf Bewilligung der Exekution 1
§ 359 Geldstrafen § 359. (1)Die Geldstrafe darf je Antrag 100 000 Euro nicht übersteigen. (2)Ist die Geldstrafe zu U
§ 360 Haft § 360. (1)Die Haft wird durch Anhaltung in einem hiezu bestimmten (öffentlichen) Haftlokal vollzogen. Die
§ 361 Haftdauer § 361. Die Haft darf nur verhängt werden, wenn der maßgebliche Sachverhalt bewiesen ist (§ 55 Abs. 2
§ 362 Haft von im öffentlichen Amt oder Dienst stehenden Personen § 362. (1)Von der Verhängung der Haft gegen eine i
§ 363 Schadenersatz bei Mutwilligkeit § 363. Wird die Verhängung einer Strafe vom betreibenden Gläubiger mutwillig e
§ 365 Gesundheitsgefährdung § 365. Die Haft kann nicht vollzogen werden, so lange durch sie die Gesundheit des Verpf
§ 366 Kostenvorschuss § 366. Der Vollzug der Haft ist nicht vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig zu machen.
§ 367 Abgabe einer Willenserklärung § 367. (1)Wenn der Verpflichtete nach Inhalt des Exekutionstitels eine Willenser 6
§ 368 Interesse § 368. (1)Durch die Bestimmungen dieses Abschnittes wird der Anspruch des betreibenden Gläubigers au 3
§ 369 Kosten der Exekution § 369. (1)Die Bewilligung der Exekution zum Zwecke der Verwirklichung von Ansprüchen auf
§ 370 Zweiter Teil Sicherung Erster Abschnitt Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen (Exekution zur 1
§ 371 Exekution zur Sicherstellung ohne Bescheinigung § 371. Selbst ohne solche Bescheinigung ist die Vornahme von E 2
§ 371a Leistung einer Sicherheit für drohenden Schaden § 371a. Auf Grund von Endurteilen erster oder zweiter Instanz,
§ 372 Unterhaltsansprüche, Geldrenten § 372. Zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche und noch nicht fä 1
§ 373 Versäumungsurteil § 373. Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen sind auf Grund eines Versäumun
§ 374 Sicherungsmittel von Geldforderungen § 374. (1)Zur Sicherung von Geldforderungen kann nur die Pfändung von Geg
§ 375 Zuständigkeit § 375. (1)Zur Bewilligung von Exekutionshandlungen ist in den Fällen der §§ 370, 371 Z 1 bis 3, 1
§ 376 Vollziehung § 376. (1)Die Vollziehung der bewilligten Exekutionshandlungen hat auf Antrag zu unterbleiben und
§ 377 Aufhebung und Einschränkung der Exekutionshandlungen § 377. (1)Wenn der Verpflichtete zu bescheinigen vermag,
§ 378 Zweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen Zulässigkeit § 378. (1)Sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreites a 19
§ 378a Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen § 378a. In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts
§ 379 Sicherung von Geldforderungen § 379. (1)Zur Sicherung von Geldforderungen sind einstweilige Verfügungen unstat 5
§ 379a Pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB § 379a. (1)Für eine pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB muss der
§ 380 Der Exekution entzogene Vermögenswerte § 380. Soweit Ansprüche und Rechte der Exekution entzogen sind, können
§ 381 Sicherung anderer Ansprüche § 381. Zur Sicherung anderer Ansprüche können einstweilige Verfügungen getroffen w 35
§ 382 Sicherungsmittel § 382. Sicherungsmittel, die das Gericht je nach Beschaffenheit des im einzelnen Falle zu err 63
§ 382a Vorläufiger Unterhalt § 382a. (1)Ein Antrag eines Minderjährigen auf Gewährung vorläufigen Unterhalts durch ei 5
§ 382b Schutz vor Gewalt in Wohnungen § 382b. Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körp 15
§ 382c Allgemeiner Schutz vor Gewalt § 382c. Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körpe 8
§ 382d Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre § 382d. Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsp 6
§ 382e Dauer § 382e. (1)Eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen kann längstens für sechs Monat 17
§ 382f Verfahrensbestimmungen § 382f. (1)Gefährdete Parteien können sich bei einem Antrag auf Erlassung einer einstwe 2
§ 382g Abgabestelle des Antragsgegners § 382g. Wenn eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) 10
§ 382h Verständigungen § 382h. (1)Das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Sch 3
§ 382i Vollzug § 382i. (1)Einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen sind sofort von Amts wegen oder
§ 382j Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten § 382j. (1)Der Anspruch eines Ehegatten auf Befriedi
§ 382k Einstweiliger Mietzins § 382k. (1)Ist zwischen den Parteien eines dem Mietrechtsgesetz gänzlich unterliegenden
§ 383 Verwaltung von Sachen § 383. (1)Die im § 379 Abs. 3 Z 4 und im § 382 Z 2 bezeichnete Verwaltung ist in Ansehun
§ 384 Vollzug aufgetragener Handlungen § 384. (1)Wenn dem Gegner der gefährdeten Partei die Vornahme oder die Unterl 1
§ 385 Drittverbot § 385. (1)Das in § 382 Z 7 bezeichnete Verbot wird dem Inhaber der Sachen gegenüber mit Zustellung
§ 386 Haft § 386. (1)Zum Zwecke der Sicherung der Person des Gegners der gefährdeten Partei darf nur die Verhaftung
§ 387 Zuständigkeit § 387. (1)Für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen, für die zu deren Durchführung notwendig 6
§ 388 § 388. (1)Ist nach § 387 für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung und für das sich daran anschließende
§ 389 Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen § 389. (1)Bei Stellung des Antrages auf Erlassung einstweiliger 22
§ 389a Bankguthaben § 389a. Beantragt die gefährdete Partei, zur Sicherung einer Geldforderung ein Drittverbot zu erl
§ 390 Sicherheitsleistung § 390. (1)Das Gericht kann bei nicht ausreichender Bescheinigung des von der antragstellen 16
§ 391 Dauer, Befreiungsbetrag und Frist zur Rechtfertigung § 391. (1)Der Beschluss, durch welchen eine einstweilige 12
§ 392 Mehrere Verfügungen zugunsten desselben Anspruchs § 392. (1)Zu Gunsten desselben Anspruches können auf Antrag 1
§ 393 Kosten § 393. (1)Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbes 3
§ 394 Schadenersatz und Mutwillensstrafe § 394. (1)Wenn der gefährdeten Partei der behauptete Anspruch, für welchen 6
§ 395 Zustellung § 395. (1)Für die Zustellung des eine einstweilige Verfügung bewilligenden Beschlusses an den Gegne
§ 396 Unstatthaftigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung § 396. Die Vollziehung einer bewilligten Verfü
§ 397 Widerspruch § 397. (1)Gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung können der Gegner der gefährdeten Pa 3
§ 398 Verfahren über den Widerspruch § 398. (1)Zufolge erhobenen Widerspruches ist über die Statthaftigkeit und Ange 1
§ 399 Aufhebung oder Einschränkung der angeordneten Verfügung § 399. (1)Das Gericht kann auf Antrag eine angeordnete 14
§ 399a Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts § 399a. (1)Eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist 1
§ 399b Ersatz und Aufrechnung nach Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts § 399b. (1)Im Fall der Auf 1
§ 399c Anpassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre § 399c. (1)Da
§ 400 Ausfolgung der Sicherheitsleistung § 400. Eine zur Deckung der Kosten oder der Schadenersatzansprüche von der
§ 401 Anordnungen über verwahrte Sachen § 401. (1)Sind zur Abwendung einer beträchtlichen Wertverringerung, unverhäl
§ 402 Rekurs § 402. (1)Hat das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer ei 25
§ 403 Dritter Teil Internationales Exekutionsrecht Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Allgemeines § 403. Akte
§ 404 Anpassung ausländischer Exekutionstitel § 404. (1)Ausländische Exekutionstitel, die eine Maßnahme oder Anordnu
§ 405 Anpassung von Bruchteilstiteln § 405. (1)Wird aufgrund von ausländischen Exekutionstiteln Unterhalt oder eine
§ 406 Zweiter Abschnitt Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurd
§ 407 § 407. Einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, der sich auf ein Erkenntnis eines ausländischen Gerichts oder
§ 408 Versagungsgründe § 408. Die Vollstreckbarerklärung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in §§ 406 und 407 ang 1
§ 409 Zuständigkeit § 409. Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig: 1. das Bezirksgericht, bei dem der Verpflic
§ 410 Verfahren § 410. (1)Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung un
§ 411 Rekurs § 411. (1)Im Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluss über den Antrag auf Vollstreckbarerkläru 1
§ 412 Exekutionsantrag und Vollzug § 412. (1)Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann der Antrag auf Bewilligu
§ 413 Wirkung der Vollstreckbarerklärung § 413. Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der aus
§ 414 Aufhebung und Abänderung der Vollstreckbarerklärung § 414. (1)Wird der Exekutionstitel im Ursprungsstaat nach
§ 415 Anerkennung § 415. Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die 1. im Ausland
§ 416 § 416. (1)Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der
§ 417 Dritter Abschnitt Exekution auf Grund von Akten und Urkunden supranationaler Organisationen § 417. Akte und Ur
§ 418 Vierter Abschnitt Keine Vollstreckbarerklärung Frist für Versagungsanträge § 418. (1)Setzt die Bewilligung der 1
§ 419 Fünfter Abschnitt Bestätigung über die Vollstreckbarkeit Europäischer Vollstreckungstitel § 419. (1)Eine für d
§ 420 Sechster Abschnitt Begleitregelungen zur EuSchMaVO Zuständigkeit § 420. (1)Das Bezirksgericht, bei dem die ges
§ 421 Verfahren bei der Anpassung von Schutzmaßnahmen § 421. (1)Die geschützte Person hat im Antrag auf Anpassung de
§ 422 Siebenter Abschnitt Begleitregelungen zur EuKoPfVO Anwendung der Bestimmungen über einstweilige Verfügungen un
§ 423 Zuständigkeit § 423. (1)Für ein Verfahren zur Erlangung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenp
§ 424 Einholung von Kontoinformationen § 424. (1)Zur Einholung einer Kontoinformation in einem nicht im Inland anhän
§ 427 Vierter Teil Begleitregelungen Erster Abschnitt Elektronische Abfrage von Daten Voraussetzungen § 427. (1)Ein
§ 428 Durchführung der Abfrage § 428. (1)Die Abfrage erfolgt über die vom Bundesminister für Justiz beauftragten Ver
§ 429 Verhinderung von Missbrauch § 429. (1)Das Abfrageergebnis und die ergänzenden Angaben dürfen nur für die Zweck
§ 430 Kontrolle § 430. (1)Die Rechtsanwalts- und Notariatskammern, die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts
§ 431 Strafbestimmung § 431. (1)Wer gegen §§ 427 und 429 Abs. 1 und Abs. 3 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht de
§ 432 Zweiter Abschnitt Sonstige Begleitregelungen Geschäftsverteilung bei exekutionsrechtlichen Klagen und Anträgen
§ 433 Auktionshallen § 433. In der Ediktsdatei ist bekannt zu machen, bei welchen Gerichten Auktionshallen betrieben
§ 434 Lagerzins § 434. (1)Für die Lagerung in der Auktionshalle ist ein Lagerzins zu entrichten. Er beträgt bei Verw
§ 435 Formblätter § 435. Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigen Behand
§ 436 Verwalterliste in Exekutionssachen § 436. (1)Die Verwalterliste in Exekutionssachen hat Textfelder für folgend
§ 437 Überweisung bei Neuerrichtung eines Bezirksgerichts § 437. Wenn ein neues Bezirksgericht errichtet wird, sind
§ 438 Fünfter Teil Anfechtung von Rechtshandlungen Anfechtungsrecht § 438. Rechtshandlungen, die das Vermögen eines 1
§ 439 Benachteiligungsabsicht und Vermögensverschleuderung § 439. Anfechtbar sind 1. alle Rechtshandlungen, die der
§ 440 Unentgeltliche und ihnen gleichgestellte Verfügungen § 440. Anfechtbar sind folgende in den letzten zwei Jahre
§ 441 Einzelverkäufe § 441. Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb de
§ 442 Exekution und Anfechtung § 442. Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass für die anzufechtende H
§ 443 Anfechtungsbefugnis § 443. (1)Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, dessen Forderung vollstreckbar ist, ohne Rüc
§ 444 Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist § 444. (1)Der Ablauf der Anfechtungsfrist wird für den Gläubiger eine
§ 445 Anfechtung vor Vollstreckbarkeit § 445. Die Anfechtung kann mittels Einrede ausgeübt werden, bevor die Forderu
§ 446 Anfechtungsklage § 446. In der Klage ist anzugeben, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zw 1
§ 447 Inhalt des Anfechtungsanspruchs § 447. (1)Was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entga 1
§ 448 Rechte Dritter § 448. Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben
§ 449 Ansprüche des Anfechtungsgegners § 449. Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfe
§ 450 Befreiung des Anfechtungsgegners § 450. Der Anfechtungsgegner kann sich von dem Anfechtungsanspruch dadurch be
§ 451 Mehrfache Anfechtung § 451. Der Umstand, dass dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird
§ 452 Anfechtbarkeit bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens § 452. (1)Inwiefern Anfechtungsansprüche, die von Insol
§ 453 Anmerkung der Anfechtungsklage § 453. (1)Wird die Anfechtung mit Klage geltend gemacht, so kann der Anfechtung
§ 454 Sechster Teil Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher Erster Abschnitt Vollzugsgebühr Gebührenpf
§ 455 Höhe der Gebühr § 455. Die Vollzugsgebühr beträgt für 1. die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superä
§ 456 Anwendbarkeit anderer Vorschriften § 456. (1)Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden 1. § 4 Abs. 1
§ 457 Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers Entstehen der Vergütung § 457. (1)Der Gerichtsvollzieher h
§ 458 Vergütung bei Handlungen zugunsten mehrerer Verfahren § 458. Für Handlungen, die zugunsten mehrerer Verfahren
§ 459 Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren § 459. (1)Für alle in einem Exekutionsverfahren und bei d
§ 460 Zurückzahlung der Vergütung § 460. Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen
§ 461 Vermögensverzeichnis § 461. Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangab
§ 462 Zahlung § 462. (1)Bei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche
§ 463 Verwertung von Gegenständen § 463. Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängig
§ 464 Zwangsverwaltung einer Liegenschaft § 464. Bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft beträgt die Vergütung f
§ 465 Zwangsversteigerung einer Liegenschaft § 465. Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifi
§ 466 Fahrnisexekution § 466. (1)Bei Pfändung beträgt die Vergütung 7,50 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwer
§ 467 Exekution auf Vermögensrechte § 467. Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für 1. die pf
§ 468 Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen § 468. Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher
§ 469 Räumungsexekution § 469. Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro für die erste
§ 470 Insolvenzverfahren § 470. Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für 1. die Aufnahme eines Inventars 7,50
§ 471 Pfandweise Beschreibung § 471. Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 7,50 Eur
§ 472 Verhaftung und Vorführung § 472. Die Vergütung beträgt für 1. die Verhaftung oder Vorführung einer Person auße
§ 473 Zustellung § 473. Für die Zustellung von Schriftstücken und deren Anschlag im Haus beträgt die Vergütung 2 Eur
§ 474 Dritter Abschnitt Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers Höhe § 474. (1)Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das V
§ 475 Vierter Abschnitt Vollzugsgebiete Vollzugsgebietsplan § 475. (1)Der Präsident des Oberlandesgerichts hat einen
§ 476 Entwurf des Vollzugsgebietsplans § 476. (1)Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Entwurf des Vollzugsge
§ 477 Auflage des Vollzugsgebietsplans § 477. Der Vollzugsgebietsplan oder dessen Teile sind beim Oberlandesgericht
§ 478 Änderung des Vollzugsgebietsplans § 478. Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 47
§ 479 Überprüfung des Vollzugsgebietsplans § 479. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan p
§ 480 Zusammensetzung der Vergütung § 480. (1)Die Vergütung und der Ersatz der Fahrtkosten treten an die Stelle der
§ 481 Reisegebühren § 481. (1)Umfasst das Vollzugsgebiet eines Gerichtsvollziehers auch Teile eines Sprengels eines
§ 482 Vollzugsgebietsbetrauung § 482. Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit
§ 483 Sonstige Bedienstete § 483. Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte, d
§ 483a Vollziehung § 483a. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
§ 484 Siebenter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten § 484. (1)Die §§ 290 Abs. 1 Z 3
§ 485 § 485. (1)§ 290a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in
§ 486 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003 § 486. (1)Die EO-Novelle 2003 tritt, soweit im F
§ 487 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung zur ZVN 2004 § 487. § 403 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft; er ist auf
§ 488 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2005 § 488. (1)Der Titel, §§ 7a, 23, 39 Abs. 4, § 42
§ 489 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen § 489. (1)§§ 382g, 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des Bu
§ 490 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008 § 490. (1)Die EO-Novelle 2008 tritt, soweit im Fol
§ 491 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2008 § 491. § 290a Abs. 3 in der Fassung de
§ 492 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur ZVN 2009 § 492. (1)§ 65 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes B
§ 493 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum 2. Gewaltschutzgesetz § 493. §§ 382b, 382e, 382g Abs. 2 und 3, § 3
§ 494 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 § 494. § 382a in der Fassung d
§ 495 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 § 495. § 78 in der Fassung des Budgetbe
§ 496 § 496. § 290 Abs. 1 Z 10 und § 290a Abs. 1 Z 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 i
§ 497 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2014 § 497. (1)§§ 1, 18, 45, 65, 150, 177, 177a, 187a,
§ 498 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2016 § 498. (1)§§ 385, 389a, 422, 423, 424 in der Fassu
§ 499 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017 § 499. (1)§ 40 Abs. 1 und § 45a Abs. 2 in der Fassung de
§ 500 Inkrafttreten des ZZRÄG 2019 § 500. § 41a, § 427 Abs. 1, § 428 Abs. 3 und 4, § 429 Abs. 2 und § 430 Abs. 3 in
§ 501 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Gewaltschutzgesetz 2019 § 501. § 382b Abs. 2, § 382c Abs. 1, 3 und
§ 502 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur GREx § 502. (1)Das Bundesgesetz Gesamtreform des Exekutionsrechts
§ 503 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 202/2021 § 503. § 382f in der Fassung des Bundes
§ 504 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum BGBl. I Nr. 77/2023 § 504. § 59a und § 389 Abs. 3 in der Fassung d
§ 505 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023 § 505. (1)§ 474 Abs. 1
§ 506 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 § 506. In der Fassung des Budgetbegl
Art. 3 Artikel III. (Anm.: Zu § 293 EO, RGBl. Nr. 79/1896.) Soweit noch bestehende Vorschriften gewisse Forderungen d
Art. 3 Artikel III Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: zu RGBl. Nr. 79/1896) (1)Dieses Bundesgesetz tritt, so
Art. 4 Artikel IV Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 140, 141, 143 und 144 der EO, RGBl. Nr. 79/1896)
Art. 7 Artikel VII Inkrafttreten, Aufhebung einer Gesetzesbestimmung, Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu § 382e, RGBl. N
Art. 8 Artikel VIII Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 4, 5, 6, 20, 25, 26, 30, 31, 39, 42, 45, 47, 5
Art. 10 § 2 (Anm.: Zu den §§ 1, 35, 36 und 299, RGBl. Nr. 79/1896) § 2. Es sind anzuwenden 1. die Art. I Z 1 (§ 5a ASGG),
Art. 10 § 2 Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu § 382f, RGBl. Nr. 79/1896) § 2. (1)Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgend
Art. 10 § 3 (Anm.: Zu § 308a, RGBl. Nr. 79/1896) § 3. Die im § 308a Abs. 1 EO (Art. III Z 8) festgelegte Frist von drei Mo
Art. 12 Artikel 12 Notifikation (Anm.: aus BGBl. I Nr. 148/2020, zu § 1, RGBl. Nr. 79/1896) Der Inhalt dieser Vorschri
Art. 16 Artikel 16 Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt (Anm.: Zu den §§ 54b, 66 und 253
Art. 17 § 2 (Anm.: Zu § 1 Z 18, 2, 4 Abs. 1 Z 5 EO, RGBl. Nr. 79/1896) § 2. (Anm.: Abs. 1 bis 4 ÜR zu Rechtsvorschriften d
Art. 18 § 1 Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: Zu den §§ 382a und 414, RG
Art. 18 § 4 Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 382a und 414, RGBl. Nr. 79/1896) § 4. Auf vor d
Art. 31 Artikel XXXI Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 1, 378a, 393 und 402, RGBl.
Art. 32 Artikel XXXII Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 38, 54b, 66, 74
Art. 32 § 5 (Anm.: Zu den §§ 393 und 402, RGBl. Nr. 79/1896) § 5. §§ 393 und 402 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes s
Art. 34 Artikel XXXIV Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 8 Abs. 2 und 3, 10, 10a, 14 Abs. 2 und 3, 36
Art. 96 Artikel 96 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 54b, 54g, 66, 71, 74, 250, 272, 291, 291a,
Art. 115 Artikel 115 Durchführungs- und Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu den §§ 275 und 382g, RGBl.