Exekutionsordnung
629 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.
| Paragraf | Anfang | Rechtssätze |
|---|---|---|
| § 1 | Erster Teil Exekution Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Erster Titel Exekutionsvoraussetzungen Exekutio | 6 |
| § 2 | Ausländische Exekutionstitel § 2. (1)Den in § 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 15 bezeichneten, im Inland errichteten A | |
| § 3 | Sachliche Zuständigkeit § 3. Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution auf Grund der in §§ 1 und 2 angefüh | 2 |
| § 4 | Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen | 2 |
| § 5 | Mehrere allgemeine Gerichtsstände § 5. (1)Hat die verpflichtete Partei bei mehreren inländischen Bezirksgerich | |
| § 5a | Verlegung des allgemeinen Gerichtsstands § 5a. Verlegt der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand im I | |
| § 5b | Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das unbewegliche Vermöge | |
| § 5c | Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen § 5c. ( | |
| § 6 | Wahlrecht des Gläubigers § 6. Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zur Bewilligung der Exekution zustän | |
| § 6a | Ersuchen um Vollzug § 6a. (1)Wenn der Vollzug der bewilligten Exekution nicht dem Gericht obliegt, das die Exe | |
| § 7 | Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit § 7. (1)Die Exekution darf nur bewilligt | 55 |
| § 8 | Zug-um-Zug–Leistung – Wertsicherungsklausel § 8. (1)Die Bewilligung der Exekution wegen eines Anspruches, den | 5 |
| § 8a | Variable Zinsen § 8a. Die Exekution ist bezüglich der Zinsen auch dann zu bewilligen, wenn der Zinssatz in ein | |
| § 9 | Exekution gegen und zugunsten Dritter § 9. Zu Gunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt | 6 |
| § 10 | Urteil über den Vollstreckungsanspruch § 10. Wenn die in § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 9 geforderten urku | 7 |
| § 12 | Wahlschulden § 12. (1)Wenn dem Verpflichteten die Wahl zwischen mehreren Leistungen zusteht, kann der Gläubige | |
| § 13 | Teilvollstreckbarkeit von Exekutionstiteln § 13. Auf Grund einer Entscheidung, in der mehrere voneinander unab | |
| § 14 | Anwendung mehrerer Exekutionsmittel § 14. Die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel ist gestattet; | |
| § 15 | Exekution gegen Gemeinden und öffentlich gemeinnützige Anstalten § 15. Gegen eine Gemeinde oder gegen eine dur | |
| § 16 | Zweiter Titel Durchführung der Exekution Beginn des Exekutionsvollzugs § 16. (1)Der Vollzug einer bewilligten | 1 |
| § 17 | Befugnisse des Exekutionsgerichts § 17. (1)Dem Exekutionsgericht steht die Verhandlung und Entscheidung über a | |
| § 18 | Ruhen und Fortsetzung des Exekutionsverfahrens § 18. (1)Wird die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforder | 2 |
| § 19 | Exekutionspaket § 19. (1)Die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung wird auf die Vermögensobjekte un | |
| § 20 | Erweitertes Exekutionspaket § 20. (1)Beantragt der Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung das erweit | |
| § 21 | Erweitertes Exekutionspaket zugunsten mehrerer Gläubiger § 21. (1)Ein Gläubiger, zu dessen Gunsten während der | |
| § 22 | Pfändung zugunsten weiterer betreibender Gläubiger § 22. Ist ein Verwalter bestellt und wird auf Antrag eines | |
| § 23 | Verbindung von Exekutionsverfahren auf mehrere Liegenschaften § 23. (1)Wenn ein Gläubiger wider denselben Verp | |
| § 23a | Verbindung von Exekutionsverfahren auf unbewegliche Sachen gegen mehrere Verpflichtete § 23a. Auf Antrag oder | |
| § 24 | Vollstreckungsorgane § 24. (1)Als Vollstreckungsorgane schreiten die Gerichtsvollzieher ein. In besonderen Fäl | |
| § 25 | Tätigkeit der Vollstreckungsorgane § 25. (1)Die Vollstreckungsorgane haben sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit i | |
| § 25a | Aufforderung zur Leistung § 25a. (1)Das Vollstreckungsorgan hat am Vollzugsort unmittelbar vor dem Vollzug den | |
| § 25b | Vollzugsort § 25b. (1)Das Vollstreckungsorgan hat den Vollzugsauftrag an dem im Antrag auf Exekutionsbewilligu | |
| § 25c | Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten § 25c. Wird der Verpflichtete bei einem Vollzugsversuch nicht angetroff | |
| § 25d | Bericht des Vollstreckungsorgans § 25d. Das Vollstreckungsorgan hat über die Durchführung des Vollzugs oder di | |
| § 26 | Durchsuchungsbefugnis des Vollstreckungsorgans § 26. (1)Die Vollstreckungsorgane sind befugt, soweit es der Zw | |
| § 26a | Öffnen der verschlossenen Haus- und Wohnungstüren § 26a. (1)Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen geöff | |
| § 27 | Umfang der Exekution § 27. (1)Die Exekution darf nicht im weiteren Umfange vollzogen werden, als es zur Verwir | |
| § 27a | Mitwirkungspflicht des Verpflichteten § 27a. (1)Der Verpflichtete hat dem Vollstreckungsorgan und dem Verwalte | |
| § 28 | Exekution auf das Eigentum dem öffentlichen Verkehr dienender Anstalten § 28. In das Eigentum einer unter staa | |
| § 29 | Exekution gegen eine Person des Bundesheeres oder der Bundespolizei § 29. Gegen eine in Ausübung des Dienstes | |
| § 30 | Vollzugszeit § 30. (1)Das Vollstreckungsorgan hat die Zeit des Vollzugs selbst zu wählen. Hiebei ist darauf Be | |
| § 31 | Exekution bei Immunität und Exterritorialität § 31. (1)Exekutionshandlungen gegen Personen, die in Österreich | |
| § 32 | Beteiligung am Vollzug § 32. (1)Alle an einer Exekutionshandlung Beteiligten können bei deren Vornahme anwesen | |
| § 33 | Verbindung § 33. (1)Alle Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderun | |
| § 34 | Tod des Verpflichteten § 34. (1)Stirbt der Verpflichtete nach Bewilligung der Exekution, so kann diese, sobald | |
| § 35 | Dritter Titel Einwendungen gegen die Exekution – Aufschiebung und Einstellung Einwendungen gegen den Anspruch | 74 |
| § 36 | Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung § 36. (1)Wenn der Verpflichtete bestreitet: 1. dass die für die F | 9 |
| § 37 | Widerspruch Dritter § 37. (1)Gegen die Exekution kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden | 8 |
| § 38 | Sachliche Zuständigkeit für exekutionsrechtliche Klagen § 38. (1)Muss eine der in den §§ 35, 36 und 37 bezeich | |
| § 39 | Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Exekution § 39. (1)Außer den in den §§ 35, 36 und 37 angeführt | 5 |
| § 40 | Antrag auf Einstellung § 40. (1)Wenn der betreibende Gläubiger nach Entstehung des Exekutionstitels oder bei g | 3 |
| § 41 | Einschränkung der Exekution § 41. (1)Treten die in den §§ 35 bis 37, 39 und 40 bezeichneten Einstellungsgründe | |
| § 41a | Beendigung der Exekution § 41a. Das Gericht hat auf Antrag die Beendigung eines Exekutionsverfahrens wegen Gel | |
| § 42 | Aufschiebung der Exekution § 42. (1)Die Aufschiebung (Hemmung) der Exekution kann auf Antrag angeordnet werden | 6 |
| § 43 | Folgen der Aufschiebung § 43. (1)Bei Aufschiebung der Exekution bleiben, sofern das Gericht nicht etwas andere | |
| § 44 | Sicherheitsleistung § 44. (1)Die Bewilligung der Exekutionsaufschiebung hat zu unterbleiben, wenn die Exekutio | 4 |
| § 45 | Verfahrensbestimmungen für Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution § 45. (1)Dur | |
| § 45a | Zahlungsvereinbarung § 45a. (1)Die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung ist auf Antrag des betreib | |
| § 46 | Nachweis der Befriedigung § 46. Das Vollstreckungsorgan darf mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekuti | |
| § 47 | Vierter Titel Erfolglose Exekution Vermögensverzeichnis § 47. (1)Wenn der betreibende Gläubiger nichts anderes | |
| § 48 | Erzwingung der Abgabe des Vermögensverzeichnisses § 48. (1)Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verpflichtete | |
| § 49 | Neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses § 49. (1)Wer ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat, ist zur n | |
| § 49a | Offenkundige Zahlungsunfähigkeit § 49a. (1)Stellt sich in einem Exekutionsverfahren bei einem zur Ermittlung v | |
| § 50 | Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge Ausschluss der Laienbeteiligung § 50. Die gesetzlichen Bestimmu | |
| § 51 | Ausschließliche Gerichtsstände § 51. Die im gegenwärtigen Gesetz angeordneten Gerichtsstände sind ausschließli | 1 |
| § 52 | Vertretung § 52. Im Exekutionsverfahren können die Parteien und sonstigen Beteiligten sowohl in Person, als du | |
| § 53 | Anträge § 53. (1)Die im Exekutionsverfahren vorkommenden Anträge können, falls in diesem Gesetz nichts anderes | |
| § 54 | Antrag auf Exekutionsbewilligung § 54. (1)Die Bewilligung der Exekution erfolgt auf Antrag des betreibenden Gl | 9 |
| § 54a | Verbesserung § 54a. (1)Fehlt im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht | |
| § 54b | Vereinfachtes Bewilligungsverfahren § 54b. (1)Das Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bew | |
| § 54c | Einspruch § 54c. (1)Gegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung steht dem | |
| § 54d | Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels § 54d. (1)Wenn der Verpflichtete rechtzeitig Einspruch erhebt, ist de | |
| § 54e | Einstellung der Exekution § 54e. (1)Das Exekutionsverfahren ist unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin | |
| § 54f | Ausdehnung der Exekutionsbewilligung § 54f. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers ist während eines anhängige | |
| § 55 | Rechtliches Gehör § 55. (1)Die gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen im Exekutionsverfahren ergehen, so | 1 |
| § 55a | Berücksichtigung des Grundbuchsstands § 55a. Ist für eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuch | |
| § 56 | Säumnis § 56. (1)Wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine mündliche Verhandlung anberaumt oder vom Geri | 1 |
| § 57 | Präklusion § 57. (1)Anträge, Erinnerungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, | |
| § 58 | Fristen § 58. (1)Die im gegenwärtigen Gesetz bestimmten Fristen sind, wenn nicht bezüglich einzelner derselben | 2 |
| § 59 | Mündliche Verhandlung § 59. (1)Die mündliche Verhandlung im Exekutionsverfahren ist nicht öffentlich. (2)Bei j | |
| § 59a | Virtuelle Durchführung § 59a. Das Gericht kann mündliche Verhandlungen, Tagsatzungen und Einvernehmungen mit A | |
| § 60 | Protokoll über Exekutionshandlungen § 60. (1)Über die durch ein Vollstreckungsorgan vorgenommenen Exekutionsha | |
| § 61 | Weisungen an Vollstreckungsorgane § 61. Wenn eine Exekutionshandlung vom Vollstreckungsorgan nicht gesetzgemäß | |
| § 62 | Beschlüsse § 62. Sofern nicht ein durch Klage eingeleiteter Streit zu entscheiden ist oder das Gesetz etwas an | 1 |
| § 63 | Bewilligung der Exekution § 63. Der Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, hat insbesondere zu | 1 |
| § 63a | Schadenersatz und Kostenersatz § 63a. (1)Wird die Exekution bewilligt, ohne dass der betreibende Gläubiger übe | |
| § 63b | Mutwillensstrafe § 63b. Wurde die Exekutionsbewilligung mutwillig erwirkt, so ist dem betreibenden Gläubiger ü | |
| § 64 | Verkündung und Ausfertigung von Beschlüssen § 64. (1)Außerhalb einer Tagsatzung gefasste Beschlüsse sind den P | |
| § 65 | Rekurs § 65. (1)Wider die im Exekutionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse ist das Rechtsmittel des | 16 |
| § 66 | Rekursbeschränkungen § 66. (1)Gegen Beschlüsse, durch die 1. Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder | |
| § 67 | Ausführung von Beschlüssen § 67. (1)Die gerichtlichen Beschlüsse im Exekutionsverfahren können, sofern das geg | |
| § 68 | Vollzugsbeschwerde § 68. Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshand | |
| § 69 | Ersuchen an eine Behörde. § 69. Das Exekutionsgericht hat mit der Erlassung der erforderlichen Ersuchschreiben | |
| § 70 | Widerspruch § 70. (1)Ein Widerspruch kann gegen eine Entscheidung erhoben werden, wenn dies in diesem Gesetz v | |
| § 71 | Öffentliche Bekanntmachung, Ediktsdatei § 71. (1)Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aufnahme in die | |
| § 71a | Löschen der Daten der Ediktsdatei § 71a. (1)Tagsatzungen, Termine und für Anträge eingeräumte Fristen sind nac | |
| § 72 | Aufforderungen und Mitteilungen bei einer Exekutionshandlung § 72. (1)Die bei einer Exekutionshandlung vorkomm | |
| § 73 | Exekutionsakten § 73. Die Parteien und alle sonstigen Beteiligten können Einsicht in die das Exekutionsverfahr | |
| § 74 | Kosten der Exekution § 74. (1)Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflicht | 5 |
| § 74a | Barauslagen § 74a. Der betreibende Gläubiger, der einen Antrag im elektronischen Rechtsverkehr einbringt, brau | |
| § 75 | Aberkennung der Kosten § 75. Wenn ein Exekutionsverfahren aus einem der in den §§ 35, 36 und 39 Abs. 1 Z 1, 9 | 1 |
| § 76 | Bestimmung der Kosten § 76. Bei der voraussichtlich letzten gerichtlichen Bestimmung der Exekutionskosten sind | |
| § 77 | Fruchtbringende Anlegung gerichtlich erlegter Barbeträge § 77. Wenn sich mit Rücksicht auf die Höhe der Beträg | |
| § 78 | Anwendung der Zivilprozessordnung § 78. (1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind a | 21 |
| § 79 | Sechster Titel Verwalter in Exekutionssachen Bestellung eines Verwalters § 79. (1)Ein Verwalter ist nur zu bes | |
| § 80 | Person des Verwalters § 80. (1)Zum Verwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person | 1 |
| § 80a | Auswahl des Verwalters § 80a. (1)Das Exekutionsgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person | |
| § 80b | Unabhängigkeit des Verwalters § 80b. (1)Der Verwalter muss vom Verpflichteten und von den betreibenden Gläubig | |
| § 80c | Enthebung des Verwalters § 80c. (1)Der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete können innerhalb von 14 Tag | |
| § 80d | Zusammenarbeit und Kommunikation von Verwalter und Vollstreckungsorgan § 80d. (1)Bei verbundenen Exekutionsver | |
| § 81 | Befugnisse und Tätigkeit des Verwalters § 81. (1)Der Verwalter hat die Befugnisse eines Vollstreckungsorgans, | 2 |
| § 81a | Geschäftskreis und Verantwortlichkeit des Verwalters § 81a. (1)Der Verwalter ist für die Dauer des Exekutionsv | |
| § 82 | Entlohnung § 82. (1)Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz sei | |
| § 82a | Erhöhung der Entlohnung § 82a. Die Regelentlohnung nach § 82 erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung a | |
| § 82b | Verminderung der Entlohnung § 82b. Die Regelentlohnung nach § 82 vermindert sich, soweit dies unter Berücksich | |
| § 82c | Geltendmachung der Entlohnung § 82c. (1)Der Verwalter hat zugleich mit der Rechnungslegung seinen Anspruch auf | |
| § 83 | Berichtspflicht und Rechnungslegung § 83. (1)Der Verwalter hat, wenn das Gericht nichts anderes anordnet, inne | 1 |
| § 83a | Äußerung zur Rechnungslegung § 83a. Das Exekutionsgericht hat dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubige | |
| § 83b | Entscheidung über die Rechnung § 83b. (1)Die Rechnung ist vom Exekutionsgericht zu genehmigen, wenn nach dem E | |
| § 83c | Erfüllung der Rechnungslegungspflicht § 83c. (1)Der mit der Rechnungslegung oder mit der Erfüllung der ihm in | |
| § 84 | Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters § 84. (1)Das Exekutionsgericht hat die Tätigkeit des Verwalter | 1 |
| § 84a | Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung Verwertung § 84a. Soweit dieses Gesetz nichts anderes | |
| § 85 | Versteigerung § 85. (1)Der Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist mit Edikt bekanntzumachen. (2)Die zu ve | |
| § 86 | Unzulässige Bieterabsprachen § 86. (1)Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mi | |
| § 87 | Verteilung § 87. (1)Zur Verteilung des Erlöses ist vom Exekutionsgericht von Amts wegen eine Verteilungstagsat | 9 |
| § 87a | Verteilungsentwurf § 87a. Der Verwalter hat einen Verteilungsentwurf zu erstellen und den Verteilungsbeschluss | |
| § 87b | Verträge mit Dritten § 87b. Mit Erteilung des Zuschlags tritt der Ersteher in solche Verträge mit Dritten ein, | |
| § 88 | Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen Erste A | 2 |
| § 89 | Pfändung von Liegenschaften § 89. (1)Die Pfandrechtsbegründung erfolgt durch Einverleibung des Pfandrechts im | |
| § 90 | Anmerkung der Vollstreckbarkeit § 90. Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon auf Grund einer | |
| § 91 | Pfändung von Superädifikaten § 91. (1)Bei einem Superädifikat wird das Pfandrecht durch pfandweise Beschreibun | |
| § 92 | Voraussetzungen der Pfändung § 92. Die Pfändung ist nur dann vorzunehmen, wenn und soweit das Superädifikat im | |
| § 93 | Durchführung der pfandweisen Beschreibung § 93. (1)Der Verpflichtete ist vom Termin der pfandweisen Beschreibu | |
| § 94 | Exekution zugunsten eines weiteren Gläubigers § 94. Eine später zu Gunsten anderer vollstreckbarer Forderungen | |
| § 95 | Einschränkung der Exekution § 95. (1)Hat der betreibende Gläubiger durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung | |
| § 96 | Liegenschaftsanteile und Baurechte § 96. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über | |
| § 97 | Zweite Abteilung Zwangsverwaltung Anwendbarkeit der Zwangsverwaltung § 97. (1)Zugunsten einer vollstreckbaren | 2 |
| § 98 | Einleitung Anmerkung im Grundbuch § 98. (1)Das Bewilligungsgericht hat von Amts wegen anzuordnen, dass die Bew | |
| § 98a | Zustellungen § 98a. Die Bewilligung der Exekution ist dem betreibenden Gläubiger und dem Verpflichteten zuzust | |
| § 99 | Bestellung des Zwangsverwalters und Übernahme der Liegenschaft § 99. (1)Sobald der Kostenvorschuss erlegt ist, | 1 |
| § 99a | Bekanntmachung der Enthebung und der Bestellung eines anderen Verwalters § 99a. Die Enthebung und die Bestellu | |
| § 99b | Aufschiebung der Zwangsverwaltung § 99b. Die Zwangsverwaltung ist, vorbehaltlich der Anwendung des § 14, § 27 | |
| § 99c | Folgen der Aufschiebung aufgrund einer Zahlungsvereinbarung § 99c. Bei Aufschiebung der Zwangsverwaltung nach | |
| § 100 | Beitritt § 100. (1)Wenn das Exekutionsgericht, bevor ein Verwalter ernannt ist, davon verständigt wird (§ 99 A | |
| § 101 | Undurchführbarkeit der Zwangsverwaltung § 101. Wird die Zwangsverwaltung nicht beim Vollzugsgericht beantragt | |
| § 102 | Superädifikate § 102. (1)Bei einem Superädifikat, für das bei Gericht keine Urkunde über den Erwerb des Eigent | |
| § 103 | Wirkung der Einleitung § 103. (1)Nach Anmerkung der Zwangsverwaltung kann, solange die Zwangsverwaltung nicht | |
| § 104 | Priorität des Befriedigungsrechts § 104. (1)Für die Priorität des Befriedigungsrechts des betreibenden Gläubig | |
| § 105 | Wohnungsräume des Verpflichteten § 105. (1)Wohnt der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltu | |
| § 106 | Person des Zwangsverwalters § 106. (1)Zum Zwangsverwalter ist eine Person zu bestellen, die auch Kenntnisse in | |
| § 107 | Auswahl des Zwangsverwalters § 107. Bei der Auswahl des Zwangsverwalters hat das Gericht weiters allfällige be | |
| § 109 | Geschäftskreis des Zwangsverwalters § 109. (1)Der Zwangsverwalter hat alle zur ordnungsgemäßen und vorteilhaft | |
| § 110 | Aufforderung an dritte Personen § 110. Der Verwalter hat dritte Personen, denen Leistungen an den Verpflichtet | 1 |
| § 111 | Miet- und Pachtverträge § 111. Die Bewilligung der Zwangsverwaltung ist auf die bei Anmerkung der Zwangsverwal | |
| § 112 | Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte § 112. (1)Der Verwalter bedarf der Zustimmung des Exekutionsgerichts be | |
| § 113 | Entlohnung des Zwangsverwalters § 113. (1)Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteue | |
| § 114 | Erhöhung oder Verminderung der Entlohnung des Zwangsverwalters § 114. (1)Die Entlohnung erhöht sich, soweit di | |
| § 115 | Rechnungslegung § 115. Das Gericht kann bestimmen, dass der Verwalter die Ertragsüberschüsse bei Gericht zu er | |
| § 119 | Verwaltungserträgnisse § 119. (1)Die Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft sind nach den folgenden Bestimmu | |
| § 120 | Unmittelbare Berichtigung aus den Verwaltungserträgnissen § 120. (1)Die mit der Verwaltung und gewöhnlichen wi | |
| § 121 | § 121. (1)Die zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft notwendigen Auslagen, einschließlich der im § | |
| § 122 | Verteilung der Ertragsüberschüsse § 122. Die Verteilung der nach Abzug der unmittelbar berichtigten Auslagen ( | |
| § 123 | Verteilungstagsatzung § 123. (1)Zur Verteilungstagsatzung sind außer dem Verpflichteten und dem betreibenden G | |
| § 124 | Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche § 124. Aus den zur Verteilung gelangenden Ertragsüberschüssen sind | |
| § 125 | Tilgung der betriebenen Forderung § 125. (1)Die nach Berichtigung dieser Zahlungen verbleibenden Summen sind z | |
| § 126 | Verteilung der verbleibenden Ertragsüberschüsse; Hyperocha § 126. Der gemäß §§ 124 und 125 nicht zur Verwendun | |
| § 127 | Forderungsanmeldung § 127. (1)Die Ansprüche werden bei der Verteilung nur nach Anmeldung der Gläubiger berücks | |
| § 128 | § 128. (1)Bei der Tagsatzung ist über die erfolgten Anmeldungen und die von amtswegen zu beachtenden Ansprüche | 1 |
| § 129 | Einstellung der Zwangsverwaltung § 129. (1)Die Zwangsverwaltung ist von Amts wegen oder auf Antrag des Verpfli | |
| § 130 | Verständigung von der Einstellung der Zwangsverwaltung – Folgen der Einstellung der Zwangsverwaltung § 130. (1 | |
| § 131 | Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte § 131. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die | |
| § 132 | Rekurs § 132. Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche: 1 | |
| § 133 | Dritte Abteilung Zwangsversteigerung Exekutionsantrag § 133. (1)Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung | 8 |
| § 134 | Superädifikat § 134. Bei einem Superädifikat, für das bei Gericht keine Urkunde über den Erwerb des Eigentums | |
| § 135 | Betreibender Gläubiger mit Pfandrecht § 135. Ist für die hereinzubringende vollstreckbare Forderung schon ein | 1 |
| § 135a | An Verwalter übergebene Liegenschaft § 135a. Der Zwangsversteigerung steht nicht entgegen, dass der Verpflicht | |
| § 136 | Zustellungen § 136. (1)Die Bewilligung der Exekution ist dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und al | |
| § 137 | Anmerkung § 137. (1)Das Bewilligungsgericht hat von Amts wegen anzuordnen, dass die Bewilligung der Zwangsvers | |
| § 138 | Wirkung der Anmerkung § 138. (1)Die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens hat die Folge, dass | |
| § 139 | Beitritt § 139. (1)Nach Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens kann, solange dieses im Gang ist | |
| § 140 | Anordnung und Vorbereitung der Schätzung; Zubehör § 140. (1)Das Exekutionsgericht hat die Schätzung der zu ver | |
| § 141 | Vornahme der Schätzung § 141. (1)Die Schätzung ist nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz vorzunehmen, soweit | 4 |
| § 142 | Unterbleiben der Schätzung § 142. (1)Die Anordnung der Schätzung der Liegenschaft kann unterbleiben, wenn die | |
| § 143 | Umfang der Schätzung § 143. (1)Bei der Schätzung ist zu ermitteln, welchen Wert die Liegenschaft bei Aufrechte | |
| § 144 | Bekanntgabe des Schätzwerts § 144. (1)Dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger sowie allen Personen, für | |
| § 145 | Ergänzung der Schätzung § 145. Spätestens nach Ablauf der Frist zur Erstattung von Einwendungen gegen den Schä | |
| § 146 | Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen § 146. (1)Das Gericht hat, wenn dadurch voraussichtlich ei | 1 |
| § 147 | Zubehör § 147. (1)Wenn Gegenstände des Zubehörs im Rahmen einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen ge | |
| § 148 | Einstellung der Exekution § 148. Außer den sonst in diesem Gesetz bezeichneten Fällen ist das Versteigerungsve | |
| § 149 | Verständigung von der Einstellung oder Aufschiebung § 149. Von jeder Einstellung oder Aufschiebung eines Verst | |
| § 150 | Ausscheiden eines betreibenden Gläubigers § 150. Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, d | 13 |
| § 151 | Löschung der bücherlichen Anmerkungen § 151. (1)Nach Ablauf von vierzehn Tagen seit rechtskräftiger Einstellun | |
| § 152 | Pfandrechtseintragung § 152. (1)Innerhalb der in § 151 Abs. 1, angegebenen Frist können alle Gläubiger, zu der | |
| § 153 | Vorrang anderer Exekutionsarten § 153. Das Versteigerungsverfahren ist vorbehaltlich der Anwendung des §§ 14, | |
| § 154 | Unwirksamkeit wertmindernder Rechtshandlungen – Aufschiebung § 154. Macht ein Gläubiger die Unwirksamkeit eine | |
| § 155 | Vorrang der Zwangsverwaltung § 155. (1)Auf Antrag des Verpflichteten kann statt des Versteigerungsverfahrens d | |
| § 156 | Zwangsverwaltung – Aufschiebung § 156. (1)Anträge auf Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens, die sich auf | 6 |
| § 157 | Zahlungsvereinbarung § 157. Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a ist bis | |
| § 158 | Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe § 158. (1)Die Exekution ist auf Antrag des Verpflichtete | |
| § 167 | Anberaumung des Versteigerungstermins § 167. (1)Nach Ablauf der Einwendungsfrist gegen den Schätzwert bestimmt | |
| § 168 | Inhalt des Versteigerungsedikts § 168. Das Versteigerungsedikt muss enthalten: 1. die deutliche Bezeichnung de | |
| § 169 | Weiterer Inhalt des Versteigerungsedikts § 169. In das Versteigerungsedikt sind weiters aufzunehmen: 1. die Au | |
| § 170 | Bekanntmachung des Versteigerungstermins § 170. (1)Das Versteigerungsedikt ist öffentlich bekannt zu machen. ( | 3 |
| § 171 | Zustellung des Versteigerungsedikts § 171. Ausfertigungen des Versteigerungsedikts sind dem Verpflichteten, de | |
| § 172 | Weitere Zustellungen § 172. Personen, zugunsten deren vor Aufnahme des Versteigerungsediktes in die Ediktsdate | |
| § 173 | Verständigung bei einem Superädifikat § 173. Bei einem Superädifikat ist eine Ausfertigung des Versteigerungse | |
| § 174 | Kuratorbestellung § 174. (1)Für Personen, an die die Zustellung der Ediktsausfertigung voraussichtlich nicht r | |
| § 175 | Prüfungspflichten und Anordnungen des Gerichts § 175. Das Gericht hat sich spätestens vierzehn Tage vor dem Ve | |
| § 176 | Besichtigung der Liegenschaft § 176. (1)Der Verpflichtete hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der | |
| § 177 | Versteigerungstermin § 177. (1)Der Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist in der Regel an der Gerichtsste | |
| § 178 | Verfahrensablauf § 178. (1)Vor der Aufforderung zum Bieten hat der Richter bekannt zu geben: 1. die Höhe der S | |
| § 179 | Vadium § 179. (1)Die zu leistende Sicherheit beträgt 10% des Schätzwerts, zumindest jedoch 1 000 Euro. Als Sic | |
| § 180 | Erlag des Vadiums; Veräußerungs- und Belastungsverbot § 180. (1)Vor Zuschlagserteilung ist der Meistbietende z | |
| § 181 | Verwahrung des Vadiums § 181. (1)Der Ersteher kann im Fall des § 180 Abs. 3 jederzeit durch nachträglichen Erl | |
| § 182 | Widerspruchserhebung § 182. (1)Nach Schluss der Versteigerung sind die Personen, die mitgeboten haben, die öff | |
| § 183 | Erteilung des Zuschlages § 183. (1)Wird kein Widerspruch erhoben, so ist dem Meistbietenden, dessen Anbot der | 2 |
| § 184 | Widerspruchsgründe § 184. (1)Ein Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden kann nur | |
| § 185 | Entscheidung über den Widerspruch § 185. (1)Über einen erhobenen Widerspruch ist in der Regel gleich im Verste | |
| § 186 | Versagung des Zuschlags § 186. (1)Der Zuschlag ist zu versagen, wenn ein begründeter Widerspruch erhoben wurde | |
| § 187 | Rekurs gegen Zuschlagserteilung oder -versagung § 187. (1)Der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wi | |
| § 187a | Aufhebung des Zuschlags § 187a. (1)Auf Antrag der verpflichteten Partei ist der Zuschlag einer Liegenschaft au | |
| § 188 | Neuerliche Versteigerung § 188. (1)Nach Rechtskraft des den Zuschlag versagenden Beschlusses ist die vom Meist | |
| § 189 | Rechtsfolgen der Zuschlagserteilung § 189. (1)Die durch rechtskräftige Erteilung des Zuschlages erworbenen Rec | |
| § 190 | Einstweilige Verwaltung § 190. (1)Ab Zuschlagserteilung, jedoch nur solange die zur Versteigerung gelangte Lie | |
| § 191 | Einstweilige Verwaltung – anzuwendende Bestimmungen § 191. Auf diese einstweilige Verwaltung sind die Vorschri | |
| § 192 | Einstweilige Verwaltung bei Aufhebung oder Unwirksamkeit des Zuschlags § 192. Eine gemäß § 190 angeordnete Ver | |
| § 193 | Übergang der Zwangsverwaltung in eine einstweilige Verwaltung § 193. (1)Eine vor dem Versteigerungstermin zu G | |
| § 194 | Protokoll über den Versteigerungstermin § 194. (1)Das über den Versteigerungstermin aufzunehmende Protokoll ha | |
| § 195 | Überbot § 195. (1)Wenn das Meistbot, für das der Zuschlag erteilt wurde, drei Viertel des Schätzungswertes der | |
| § 196 | Anbringung des Überbots § 196. (1)Das Überbot ist innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der | |
| § 197 | Entkräftung des Überbots § 197. Von dem höchsten Überbot, für das eine Sicherheit erlegt wurde, ist der Ersteh | |
| § 198 | Annahme des Überbots § 198. (1)Wenn der Ersteher das Meistbot gemäß § 197 erhöht, sind sämtliche Überbote zurü | |
| § 199 | Rechtsfolgen der Annahme des Überbots § 199. (1)Mit Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Überbotsannah | |
| § 200 | Übernahme von Lasten § 200. (1)Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Be | |
| § 201 | Berichtigung des Meistbotes § 201. (1)Das Meistbot ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilu | |
| § 202 | Übernahmebetrag für Dienstbarkeiten zu leitungsgebundener Energieversorgung § 202. (1)Der Betrag, welcher für | |
| § 203 | Kündigung pfandrechtlich sichergestellter Forderungen § 203. (1)Der Ersteher kann von ihm in Anrechnung auf da | |
| § 204 | Nutzungsverhältnis bei Superädifikat § 204. Bei Versteigerung eines Superädifikats tritt der Ersteher in das b | 1 |
| § 205 | Wiederversteigerung § 205. (1)Wenn das Meistbot vom Ersteher nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigt wi | |
| § 206 | Haftung des säumigen Erstehers § 206. (1)Der säumige Ersteher haftet für den Ausfall am Meistbot, der sich bei | |
| § 207 | Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten und Übergabe der Liegenschaft § 207. (1)Die Gefahr der zur Verst | |
| § 208 | Rückerstattung bei Aufhebung oder Unwirksamkeit des Zuschlags § 208. (1)Wenn der Zuschlag rechtskräftig aufgeh | 1 |
| § 209 | Anberaumung der Meistbotsverteilungstagsatzung § 209. (1)Spätestens nach vollständiger Berichtigung des Meistb | 2 |
| § 210 | Forderungsanmeldung § 210. (1)Die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen sind bei der Ladun | 5 |
| § 211 | Angabe des Entschädigungs- oder Kapitalbetrags § 211. (1)Bei Dienstbarkeiten, Ausgedingen und anderen Reallast | 2 |
| § 212 | Verhandlung über die Ansprüche § 212. (1)Bei der Tagsatzung haben die erschienenen Personen über die bei der V | 4 |
| § 213 | Widerspruchsrecht § 213. (1)Gegen die Berücksichtigung angemeldeter oder aus dem Grundbuch zu entnehmender Ans | 2 |
| § 214 | Verteilungsbeschluss § 214. (1)Nach den Ergebnissen dieser Verhandlung ist auf Grund der erfolgten Anmeldungen | 1 |
| § 215 | Verteilungsmasse § 215. Die Verteilungsmasse bilden: 1. das Meistbot oder Überbot, die zur Erhöhung des Meistb | 1 |
| § 216 | Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche § 216. (1)Aus der Verteilungsmasse sind in nachfolgender Rangordnu | 5 |
| § 216a | Vorrangseinräumung § 216a. Im Fall einer nur relativ wirksamen Vorrangseinräumung im Sinne des § 30 Abs. 3 GBG | |
| § 217 | Rest der Verteilungsmasse § 217. (1)Sofern die Verteilungsmasse durch die bisher angeführten Leistungen nicht | |
| § 218 | Gleiche Rangordnung § 218. (1)Bei Unzulänglichkeit der Verteilungsmasse sind die eine gleiche Rangordnung geni | |
| § 219 | Renten und wiederkehrende Leistungen § 219. (1)Pfandrechtlich sichergestellte Ansprüche auf jährliche Renten, | |
| § 220 | Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter auflösender Bedingung § 220. (1)Pfandrechtlich sichergestellt | |
| § 221 | Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung § 221. (1)Die Beträge, welche aus de | |
| § 222 | Simultanhypothek § 222. (1)Forderungen, für die eine Simultanhypothek bestellt ist, sind durch Barzahlung aus | 10 |
| § 223 | Andere pfandrechtlich sichergestellte Forderungen § 223. (1)Auch alle anderen pfandrechtlich sichergestellten | |
| § 224 | Höchstbetragshypothek § 224. Bei einer Höchstbetragshypothek sind die bis zur letzten Verteilungstagsatzung be | 1 |
| § 225 | Dienstbarkeiten und Reallasten § 225. (1)Mit welchem Betrag Dienstbarkeiten und Reallasten von unbeschränkter | 1 |
| § 226 | Einverleibte Ausgedinge § 226. (1)Einverleibte Ausgedinge sind wie Reallasten von beschränkter Dauer, die zu w | 1 |
| § 227 | Entschädigungsansprüche § 227. (1)Dienstbarkeiten und Reallasten, mit Ausnahme der Ausgedinge, für welche aus | 2 |
| § 228 | Bücherliche Vormerkungen § 228. Bücherliche Vormerkungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn spätestens bei | |
| § 229 | Verteilungsbeschluss § 229. (1)Im Verteilungsbeschluss ist zunächst der gesamte Betrag der Verteilungsmasse au | 2 |
| § 230 | Gläubiger unbekannten Aufenthalts § 230. (1)Ist der Gläubiger einer auf der Liegenschaft pfandrechtlich sicher | |
| § 231 | Entscheidung über den Widerspruch § 231. (1)Wenn die Entscheidung über einen bei der Verteilungstagsatzung erh | 7 |
| § 232 | Verfahrensbestimmungen § 232. (1)Zur Entscheidung über die auf den Rechtsweg verwiesenen Widersprüche ist das | |
| § 233 | Inhalt des Urteils § 233. (1)In dem Urteil, durch welches einem erhobenen Widerspruche stattgegeben wird, ist, | |
| § 234 | Rekurs gegen Verteilungsbeschluss § 234. (1)Zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses mittels Rekurs sind der | 1 |
| § 235 | Meistbotsrest § 235. (1)Wenn dem Widerspruch gegen die Anrechnung einer pfandrechtlich sichergestellten Forder | |
| § 236 | Ausfolgungsbeschluss § 236. (1)Im Verteilungsbeschluss sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und | 1 |
| § 237 | Bücherliche Einverleibungen und Löschungen. § 237. (1)Die bücherliche Einverleibung seines mit dem Zuschlag er | 7 |
| § 238 | Liegenschaftsanteile und Baurechte § 238. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen übe | |
| § 239 | Rekurs § 239. (1)Ein Rekurs findet nicht statt gegen Beschlüsse, durch welche: 1. Wiederkaufsberechtigte und P | 5 |
| § 241 | Vierte Abteilung. Besondere Bestimmungen über die Exekution auf Gegenstände des Bergwerkseigentums. Zwangsverw | |
| § 242 | Zwangsversteigerung § 242. (1)Dem Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung sind eine Abschrift aus dem B | |
| § 243 | Fristen § 243. Die Einhaltung der in § 148 Z 2 und § 188 Abs. 4 vorgesehenen Fristen sowie der in § 140 Abs. 1 | |
| § 244 | Geringstes Gebot § 244. (1)Bei Versteigerung von Gegenständen des Bergwerkseigentums beträgt das geringste zul | |
| § 245 | Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues § 245. Wird die Zwangsversteige | |
| § 246 | Verteilung § 246. Bei Verteilung des durch die Versteigerung einer Bergwerksberechtigung oder eines anderen Ge | |
| § 247 | Zustellung § 247. Mit Ausnahme des eine Exekution bewilligenden Beschlusses können alle Zustellungen an Bergba | |
| § 249 | Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen Grundsatz | |
| § 249a | Verbindung mit Exekution auf Einkommensbezüge § 249a. (1)Ist eine Exekution auf eine Gehaltsforderung oder and | |
| § 249b | Verwalter § 249b. (1)Ist ein Verwalter bestellt, so sind die für das Vollstreckungsorgan geltenden Bestimmunge | |
| § 250 | Unpfändbare Sachen § 250. (1)Unpfändbar sind 1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gege | |
| § 251 | Weitere unpfändbare Sachen § 251. (1)Unpfändbar sind weiters 1. Gegenstände, die zur Ausübung des Gottesdienst | |
| § 251a | Austauschpfändung § 251a. (1)Das Vollstreckungsorgan kann eine unpfändbare Sache vorläufig pfänden, wenn der A | |
| § 252 | Liegenschaftszubehör § 252. (1)Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a ABGB) | 6 |
| § 252a | Vollzugszeit § 252a. Bei Festlegung der Vollzugszeit hat das Vollstreckungsorgan insbesondere darauf Bedacht z | |
| § 252b | Vollzugsversuche § 252b. Kann beim Vollzugsversuch der Vollzugsort nicht betreten werden und ist nicht auszusc | |
| § 252c | Weitere Vollzüge § 252c. Das Vollstreckungsorgan hat Vollzüge durchzuführen, solange sie erfolgversprechend si | |
| § 252d | Bericht des Vollstreckungsorgans § 252d. (1)Das Vollstreckungsorgan hat dem Gericht, dem Verpflichteten und de | |
| § 252e | Vollzug nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch § 252e. (1)Vor Ablauf von sechs Monaten nach einem ergebnislo | |
| § 253 | Pfändung § 253. (1)Die Pfändung der in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen körperlichen Sachen wird | |
| § 253a | Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses § 253a. (1)Liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Z 1 vor, so hat d | |
| § 253b | Kostenersatz für die Beteiligung § 253b. Der betreibende Gläubiger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten f | |
| § 254 | Pfändungsregister und Pfändungsprotokoll § 254. (1)Das Vollstreckungsorgan hat jede vorgenommene Pfändung im P | |
| § 255 | Auskunft aus dem Pfändungsregister § 255. Auskünfte aus dem Pfändungsregister sind allen Personen zu erteilen, | |
| § 256 | Erwerb des Pfandrechts § 256. (1)Durch die Pfändung erwirbt der betreibende Gläubiger für seine vollstreckbare | 1 |
| § 257 | Nachpfändung § 257. (1)Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zu Gunsten einer anderen vollstrec | |
| § 258 | Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter § 258. (1)Der Pfändung kann ein Dritter, der sich nicht i | |
| § 259 | Verwahrung § 259. (1)Die Pfandstücke sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen, Gege | 1 |
| § 260 | Bestellung des Verwahrers § 260. Der Verwahrer wird vom Vollstreckungsorgan bestellt. Sofern der Verwahrer ohn | |
| § 261 | Vorgefundenes Bargeld § 261. (1)Das Vollstreckungsorgan hat vorgefundenes Geld in Verwahrung zu nehmen, und we | |
| § 262 | Pfändung bei Dritten § 262. Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen k | |
| § 263 | Einschränkung der Pfändung § 263. Hat der betreibende Gläubiger eine bewegliche körperliche Sache des Verpflic | |
| § 264 | Aufschiebung des Verkaufs § 264. Der Verkauf ist, vorbehaltlich der Anwendung der §§ 14, 27 Abs. 1 und 41 Abs. | |
| § 264a | Innehalten mit der Anordnung des Verkaufs § 264a. Im Fall des § 252c kann das Vollstreckungsorgan für den Zeit | |
| § 265 | Wertpapiere einer juristischen Person des öffentlichen Rechts § 265. (1)Der Verkauf von Wertpapieren, die zu G | |
| § 266 | Verkauf vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung § 266. (1)Vor Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsbewilligu | |
| § 267 | Beitritt zum Verkaufsverfahren § 267. (1)Nach Bewilligung des Verkaufes kann, solange das Verkaufsverfahren im | |
| § 268 | Freihandverkauf § 268. (1)Aus freier Hand sind zu verkaufen: 1. Gegenstände, die einen Börsenpreis haben, durc | |
| § 269 | Gutgläubiger Eigentumserwerb § 269. Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in e | |
| § 270 | Öffentliche Versteigerung § 270. (1)Die nicht in § 268 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten gepfändeten Gegenstände sind | 1 |
| § 271 | Sofortkauf vor der Versteigerung § 271. Solange die Versteigerung noch nicht begonnen hat, kann eine gepfändet | |
| § 272 | Versteigerungstermin § 272. (1)Den Versteigerungstermin bestimmt 1. der zur Durchführung einer Versteigerung b | |
| § 272a | Versteigerungsedikt § 272a. (1)Die Versteigerung ist mit Edikt bekannt zu machen. (2)Im Edikt sind die zu vers | |
| § 273 | Frist zwischen Pfändung und Versteigerung § 273. (1)Zwischen der Pfändung und der Versteigerung muss eine Fris | |
| § 274 | Versteigerungsort § 274. (1)Die Versteigerung kann erfolgen 1. im Internet, 2. im Versteigerungshaus, 3. in de | |
| § 274a | Vorschuss für Kosten des Transports, der Verkaufsverwahrung und des Versteigerers § 274a. (1)Das Vollstreckung | |
| § 274b | Transportkosten § 274b. (1)Die Kosten der Überstellung zum Ort der Versteigerung sind einstweilen vom betreibe | |
| § 274c | Zeitpunkt der Überstellung und Besichtigung § 274c. (1)Den Verkaufsinteressenten ist die Besichtigung der Pfan | |
| § 274d | Überstellungsverfahren § 274d. (1)Das Vollstreckungsorgan hat die Pfandsachen zur Versteigerung zu überstellen | |
| § 274e | Übernahme der Sachen § 274e. (1)Bei Übernahme der Sachen durch die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus i | |
| § 274f | Verkaufsverwahrung § 274f. Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben für die ordnungsgemäße Aufbewahr | |
| § 274g | Verständigungen § 274g. Das Gericht hat der zuständigen Abgabenbehörde oder dem Amt für Betrugsbekämpfung und | |
| § 275 | Schätzung § 275. (1)Der Versteigerung ist ein Sachverständiger beizuziehen, welcher die einzelnen zur Versteig | |
| § 275a | Innehalten mit der Versteigerung § 275a. (1)Ist das Gericht, bei dem eine Auktionshalle eingerichtet ist, nich | |
| § 276 | Durchführung der Versteigerung § 276. (1)Die gepfändeten Gegenstände werden durch das Vollstreckungsorgan, bei | |
| § 277 | Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet § 277. (1)Die gepfändeten Gegenstände dürfen erst dann im | |
| § 277a | Sofortkauf § 277a. Solange kein Gebot abgegeben wurde, kann bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand | |
| § 277b | Abbruch der Versteigerung § 277b. Bei Einstellung oder Aufschiebung der Exekution ist die Versteigerung im Int | |
| § 278 | Erfüllung des Meistbots § 278. (1)Dem Meistbietenden kann bei Gegenständen nach § 274 Abs. 2, die im Versteige | |
| § 278a | Zuschlag bei Versteigerung im Internet § 278a. Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen | |
| § 279 | Schluss der Versteigerung § 279. (1)Die Versteigerung wird geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedi | |
| § 279a | Unauffindbarkeit der Pfandsachen § 279a. Werden die gepfändeten Gegenstände bei der Überstellung oder der Vers | 1 |
| § 280 | Neuerlicher Verwertungsversuch § 280. (1)Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus können von Amts wegen di | 1 |
| § 281 | Ausfolgung und Verwertung unverkaufter Gegenstände § 281. (1)Wenn Gegenstände nach § 280 Abs. 1 nicht verkauft | |
| § 281a | Versendung und Ausschluss derselben § 281a. (1)Die Versandkosten für die Versendung des im Internet versteiger | |
| § 281b | Nicht abgeholte Gegenstände § 281b. Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder | |
| § 282 | Einstellung des Verkaufsverfahrens § 282. (1)In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung | |
| § 282a | Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe § 282a. (1)Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn | |
| § 282b | Erlös bei Versteigerung durch einen Versteigerer § 282b. (1)Der Versteigerer hat dem Vollstreckungsorgan den A | |
| § 283 | Verwendung des Verkaufserlöses § 283. (1)Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich des vo | |
| § 284 | Ersatz noch nicht gerichtlich festgestellter Exekutionskosten § 284. (1)Begehrt der betreibende Gläubiger den | |
| § 285 | Verteilungstagsatzung § 285. (1)Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten nicht das alle | |
| § 286 | Verteilung § 286. (1)Das Exekutionsgericht hat bei der Verteilung des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der | |
| § 286a | Abgabenbehördliche und verwaltungsbehördliche Pfandrechte § 286a. (1)Auf Pfandrechte, die im Vollstreckungsver | |
| § 287 | Ausfolgung des Erlöses § 287. Im Verteilungsbeschluss sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und d | |
| § 288 | Erlös aus Freihandverkauf § 288. Die Bestimmungen der §§ 283 bis 287 haben für die Verwendung des Erlöses sinn | |
| § 289 | Zweite Abteilung Exekution auf Geldforderungen Grundsatz § 289. (1)Die Exekution auf Geldforderungen des Verpf | |
| § 290 | Unpfändbare Forderungen § 290. (1)Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen: 1. Aufwandsentschädigun | 2 |
| § 290a | Beschränkt pfändbare Forderungen § 290a. (1)Forderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des § | |
| § 290b | Sonderzahlungen § 290b. Auch vom 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe, Renten- oder Pensionssonde | |
| § 290c | Vorschüsse und Nachzahlungen § 290c. (1)Der Drittschuldner kann für die Einbringung eines dem Verpflichteten g | |
| § 291 | Ermittlung der Berechnungsgrundlage § 291. (1)Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren | |
| § 291a | Unpfändbarer Freibetrag („Existenzminimum“) § 291a. (1)Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich na | 3 |
| § 291b | Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen § 291b. (1)Bei einer Exekution wegen 1. eines gesetz | 7 |
| § 291c | Besonderheiten bei Exekutionen wegen wiederkehrender Leistungen § 291c. (1)Die Exekution wegen Forderungen auf | 1 |
| § 291d | Beschränkt pfändbare einmalige Leistungen § 291d. (1)Von allen einmaligen Leistungen zusammen, die dem Verpfli | |
| § 291e | Einmalige Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten § 291e. (1)Ist eine nicht wiederkehrende Vergütung für | |
| § 291f | Nebenleistungen und Abgabenguthaben § 291f. (1)Von sonstigen wiederkehrenden Vergütungen für Arbeitsleistungen | |
| § 292 | Zusammenrechnung – Sachleistungen § 292. (1)Hat der Verpflichtete gegen einen Drittschuldner mehrere beschränk | 2 |
| § 292a | Erhöhung des unpfändbaren Betrags § 292a. Das Exekutionsgericht hat auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag ang | |
| § 292b | Herabsetzung des unpfändbaren Betrags § 292b. Das Exekutionsgericht hat auf Antrag 1. den für Forderungen nach | 4 |
| § 292c | Änderung der Voraussetzungen der Unpfändbarkeit § 292c. Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, d | |
| § 292d | Auszahlung des Entgelts an Dritte § 292d. Wenn 1. der Verpflichtete für den Drittschuldner Arbeitsleistungen e | |
| § 292e | Verschleiertes Entgelt § 292e. (1)Erbringt der Verpflichtete dem Drittschuldner in einem ständigen Verhältnis | |
| § 292f | Bestimmungen für die Berechnung durch den Drittschuldner § 292f. (1)Die Zahlung des Drittschuldners wirkt schu | |
| § 292g | Entscheidung des Exekutionsgerichts – Antragsberechtigung § 292g. (1)Das Exekutionsgericht hat auf Antrag – in | |
| § 292h | Kosten des Drittschuldners für die Berechnung § 292h. (1)Dem Drittschuldner steht für die Berechnung des unpfä | |
| § 292i | Kontenschutz § 292i. (1)Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto des Verpflichteten bei einem | |
| § 292j | Aufstellung über die offene Forderung § 292j. (1)Der Drittschuldner ist berechtigt, bei Gehaltsforderungen ode | |
| § 293 | Zwingendes Recht § 293. (1)Die Anwendung der Pfändungsbeschränkungen kann durch ein zwischen dem Verpflichtete | |
| § 294 | Pfändung § 294. (1)Das Gericht hat bei Bewilligung der Exekution dem Drittschuldner zu verbieten, an den Verpf | 9 |
| § 295 | Unbekannter Drittschuldner § 295. (1)Das Exekutionsgericht hat den Dachverband der Sozialversicherungsträger u | |
| § 296 | Frühere Bewilligung einer Fahrnisexekution § 296. Eine Exekution nach § 295 ist nach Bewilligung einer Exekuti | |
| § 297 | Pfändung von Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts § 297. (1)Wird auf eine Geldfor | |
| § 298 | Verwahrung eines Handpfands § 298. Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand ist auf Antrag des be | |
| § 299 | Umfang des Pfandrechts § 299. (1)Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer | 5 |
| § 299a | Anspruch auf einen Entgeltteil gegen einen Dritten § 299a. (1)Hat auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ver | |
| § 300 | Rang der Pfandrechte § 300. (1)Wird von mehreren Gläubigern zu verschiedenen Zeiten die Pfändung derselben For | |
| § 300a | Pfändung einer übertragenen oder verpfändeten Forderung § 300a. (1)Das gerichtliche Pfandrecht erfasst eine Fo | |
| § 301 | Drittschuldnererklärung § 301. (1)Sofern der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt und die Zustellung | 2 |
| § 302 | Kosten des Drittschuldners für seine Erklärung § 302. (1)Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kost | |
| § 303 | Geltendmachung durch Verwalter und Überweisung § 303. (1)Der Verwalter ist berechtigt, die gepfändete Forderun | |
| § 304 | Besonderheiten im vereinfachten Bewilligungsverfahren § 304. Wurde die Forderungsexekution im vereinfachten Be | |
| § 305 | Durchführung der Überweisung § 305. (1)Die Überweisung geschieht durch Zustellung des die Überweisung aussprec | |
| § 306 | Auskunftsrecht – Ausfolgung der Urkunden § 306. (1)Der Verpflichtete hat dem Verwalter oder dem betreibenden G | |
| § 307 | Hinterlegung bei Gericht § 307. (1)Wird die Forderung, deren Pfändung und Überweisung, wenn auch vorbehaltlich | 2 |
| § 308 | Rechte des Verwalters und des betreibenden Gläubigers § 308. (1)Der Verwalter oder der betreibende Gläubiger, | 10 |
| § 308a | Klagerecht des Verpflichteten § 308a. (1)Wurde eine beschränkt pfändbare Forderung gepfändet und überwiesen un | |
| § 309 | Von Gegenleistung abhängige Forderung § 309. (1)Wenn die Verpflichtung des Drittschuldners zur Leistung von de | |
| § 310 | Streitverkündung § 310. (1)Der Verwalter oder der betreibende Gläubiger, der die überwiesene Forderung einklag | |
| § 311 | Verzicht auf die Rechte aus der Überweisung § 311. (1)Der Gläubiger kann auf die durch Überweisung zur Einzieh | |
| § 311a | Zahlungsvereinbarung § 311a. Bei Aufschiebung einer Exekution zur Hereinbringung einer Forderung auf wiederkeh | |
| § 312 | Zahlung des Drittschuldners § 312. (1)Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung des betreibende | |
| § 313 | Befreiung des Drittschuldners von der Verbindlichkeit § 313. (1)Der Drittschuldner wird nach Verhältnis der vo | |
| § 314 | Einziehung durch einen Kurator § 314. (1)Wenn die Überweisung zur Einziehung nicht stattfinden kann, weil kein | |
| § 315 | Verteilung § 315. (1)Die vom Drittschuldner dem Verwalter oder Kurator gezahlten Beträge sind nach den §§ 285 | |
| § 317 | Anderweitige Verwertung § 317. (1)Der Verwalter kann die gepfändete Forderung auf eine andere Art verwerten: 1 | |
| § 318 | Verkauf einer Forderung § 318. Der Verkauf einer gepfändeten Forderung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bes | |
| § 319 | Verkauf durch Versteigerung – Zwangsverwaltung § 319. (1)Eine Forderung darf nicht öffentlich versteigert werd | |
| § 320 | Besondere Bestimmungen über die Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen § 320. (1)Wird auf Forder | |
| § 321 | Pfändung von Forderungen aus Papieren § 321. (1)Die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren sowie so | |
| § 322 | Sonderbestimmungen für bei Gericht erliegende Papiere § 322. (1)Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikatio | |
| § 323 | Überweisung von Forderungen aus Papieren § 323. (1)Bei Forderungen aus Papieren nach § 321 Abs. 1 geschieht di | |
| § 324 | Verwertung der Forderung aus einer Sparurkunde § 324. (1)Die Forderung aus einer Sparurkunde ist vom Vollstrec | |
| § 325 | Zahlung des Drittschuldners – Mehrempfang § 325. (1)Das Mehrempfangene hat der Verwalter oder der betreibende | |
| § 326 | Dritte Abteilung Exekution auf Vermögensrechte Anwendungsbereich § 326. (1)Vermögensrechte des Verpflichteten | 2 |
| § 327 | Grundsatz § 327. (1)Wenn das Gericht nicht auf Antrag des betreibenden Gläubigers anderes bestimmt, erfasst di | |
| § 328 | Pfändung § 328. (1)Mit Zustellung des gerichtlichen Gebots an den Verpflichteten, sich jeder Verfügung über da | |
| § 329 | Befugnisse des Verwalters § 329. (1)Der Verwalter ist zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechte | |
| § 330 | Exekution ohne Verwalter § 330. (1)Wird im Exekutionsantrag das Vermögensrecht bestimmt bezeichnet und zugleic | 1 |
| § 331 | Verwertung § 331. (1)Die Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Ver | 10 |
| § 332 | Zwangsverwaltung § 332. (1)Durch Zwangsverwaltung können insbesondere verwertet werden 1. Rechte auf den wiede | |
| § 333 | Vermietung und Verpachtung § 333. (1)Das Vermögensrecht kann durch Vermietung oder Verpachtung verwertet werde | 3 |
| § 334 | Freihandverkauf § 334. Ein Vermögensrecht, sowie daraus hervorgehende Forderungen oder Ansprüche oder daraus e | |
| § 335 | Freihandverkauf von Liegenschaften § 335. (1)Erfasst das gepfändete Vermögensrecht den Anspruch des Verpflicht | |
| § 336 | Eigentumsvorbehalt § 336. (1)Bei Pfändung des Anwartschaftsrechts des Eigentumsvorbehaltskäufers entsteht das | |
| § 337 | Schrankfach § 337. (1)Der Verpflichtete hat an der Öffnung eines Schrankfaches, dessen Rechte gepfändet worden | |
| § 338 | Ansprüche auf Herausgabe und Leistung von Sachen § 338. (1)Bei Pfändung eines Anspruchs des Verpflichteten auf | |
| § 339 | Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften und Genossenschaften § 339. (1)Erfasst das gepfändete Vermögens | |
| § 340 | Vinkulierung und Aufgriffsrecht an Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften § 340. (1)Bei Verwertung des | |
| § 341 | Unternehmen § 341. (1)Unternehmen können nur durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung verwertet werden. (2)Das | |
| § 342 | Bekanntmachung des Zwangsverwalters § 342. (1)Der Zwangsverwalter hat zugleich mit der Benachrichtigung des Ve | |
| § 343 | Befugnisse des Zwangsverwalters § 343. (1)Der Zwangsverwalter ist kraft seiner Bestellung zu allen Geschäften | |
| § 344 | Unmittelbare Berichtigung aus den Verwaltungserträgnissen § 344. (1)Bei der Zwangsverwaltung von Unternehmen h | |
| § 345 | Rekurs § 345. (1)Ein Rekurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche: 1. dem Verpflichteten nach bewilligter P | |
| § 346 | Dritter Abschnitt Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen Herausgabe oder Leistu | |
| § 346a | Angaben über die herauszugebenden Sachen § 346a. (1)Wenn die Sachen, wegen deren Herausgabe oder Leistung Exek | |
| § 347 | Herausgabe durch Dritte § 347. (1)In derselben Weise kann die Exekution zu Gunsten eines auf Übergabe beweglic | |
| § 348 | Herausgabe durch Zeichen § 348. (1)Betreffs solcher Sachen, welche ihrer Beschaffenheit nach eine körperliche | |
| § 349 | Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen, Gegenständen des Bergwerkseigentums und Schiffen § 349. (1) | 9 |
| § 350 | Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte § 350. (1)Die Exekution eines Anspruches, welcher auf Einräumung | 8 |
| § 351 | Aufhebung einer Gemeinschaft § 351. (1)Die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche Teilung e | 9 |
| § 352 | Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft § 352. Auf die Vollstreckung des Anspruchs der gerichtlich | 2 |
| § 352a | Versteigerungsbedingungen § 352a. (1)Die betreibende Partei kann mit dem Exekutionsantrag, die verpflichtete P | |
| § 352b | Versteigerung § 352b. Bei der Versteigerung gilt Folgendes: 1. Die Frist des § 167 Abs. 2 gilt nicht. 2. Der V | |
| § 352c | Verteilung § 352c. Das Meistbot ist nach dem Einvernehmen der Parteien aufzuteilen. Einigen sich die Parteien | |
| § 353 | Erwirkung vertretbarer Handlungen § 353. (1)Wenn der Verpflichtete eine Handlung vorzunehmen hat, deren Vornah | 19 |
| § 354 | Erwirkung unvertretbarer Handlungen § 354. (1)Der Anspruch auf eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vo | 11 |
| § 355 | Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen § 355. (1)Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung o | 18 |
| § 356 | Wiederherstellung des früheren Zustands § 356. (1)Wurde im Falle des § 355 durch das Verhalten des Verpflichte | |
| § 357 | Widerstand des Verpflichteten § 357. Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach | |
| § 358 | Strafantrag – Strafzumessung § 358. (1)Der betreibende Gläubiger hat den Antrag auf Bewilligung der Exekution | 1 |
| § 359 | Geldstrafen § 359. (1)Die Geldstrafe darf je Antrag 100 000 Euro nicht übersteigen. (2)Ist die Geldstrafe zu U | |
| § 360 | Haft § 360. (1)Die Haft wird durch Anhaltung in einem hiezu bestimmten (öffentlichen) Haftlokal vollzogen. Die | |
| § 361 | Haftdauer § 361. Die Haft darf nur verhängt werden, wenn der maßgebliche Sachverhalt bewiesen ist (§ 55 Abs. 2 | |
| § 362 | Haft von im öffentlichen Amt oder Dienst stehenden Personen § 362. (1)Von der Verhängung der Haft gegen eine i | |
| § 363 | Schadenersatz bei Mutwilligkeit § 363. Wird die Verhängung einer Strafe vom betreibenden Gläubiger mutwillig e | |
| § 365 | Gesundheitsgefährdung § 365. Die Haft kann nicht vollzogen werden, so lange durch sie die Gesundheit des Verpf | |
| § 366 | Kostenvorschuss § 366. Der Vollzug der Haft ist nicht vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig zu machen. | |
| § 367 | Abgabe einer Willenserklärung § 367. (1)Wenn der Verpflichtete nach Inhalt des Exekutionstitels eine Willenser | 6 |
| § 368 | Interesse § 368. (1)Durch die Bestimmungen dieses Abschnittes wird der Anspruch des betreibenden Gläubigers au | 3 |
| § 369 | Kosten der Exekution § 369. (1)Die Bewilligung der Exekution zum Zwecke der Verwirklichung von Ansprüchen auf | |
| § 370 | Zweiter Teil Sicherung Erster Abschnitt Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen (Exekution zur | 1 |
| § 371 | Exekution zur Sicherstellung ohne Bescheinigung § 371. Selbst ohne solche Bescheinigung ist die Vornahme von E | 2 |
| § 371a | Leistung einer Sicherheit für drohenden Schaden § 371a. Auf Grund von Endurteilen erster oder zweiter Instanz, | |
| § 372 | Unterhaltsansprüche, Geldrenten § 372. Zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche und noch nicht fä | 1 |
| § 373 | Versäumungsurteil § 373. Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen sind auf Grund eines Versäumun | |
| § 374 | Sicherungsmittel von Geldforderungen § 374. (1)Zur Sicherung von Geldforderungen kann nur die Pfändung von Geg | |
| § 375 | Zuständigkeit § 375. (1)Zur Bewilligung von Exekutionshandlungen ist in den Fällen der §§ 370, 371 Z 1 bis 3, | 1 |
| § 376 | Vollziehung § 376. (1)Die Vollziehung der bewilligten Exekutionshandlungen hat auf Antrag zu unterbleiben und | |
| § 377 | Aufhebung und Einschränkung der Exekutionshandlungen § 377. (1)Wenn der Verpflichtete zu bescheinigen vermag, | |
| § 378 | Zweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen Zulässigkeit § 378. (1)Sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreites a | 19 |
| § 378a | Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen § 378a. In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts | |
| § 379 | Sicherung von Geldforderungen § 379. (1)Zur Sicherung von Geldforderungen sind einstweilige Verfügungen unstat | 5 |
| § 379a | Pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB § 379a. (1)Für eine pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB muss der | |
| § 380 | Der Exekution entzogene Vermögenswerte § 380. Soweit Ansprüche und Rechte der Exekution entzogen sind, können | |
| § 381 | Sicherung anderer Ansprüche § 381. Zur Sicherung anderer Ansprüche können einstweilige Verfügungen getroffen w | 35 |
| § 382 | Sicherungsmittel § 382. Sicherungsmittel, die das Gericht je nach Beschaffenheit des im einzelnen Falle zu err | 63 |
| § 382a | Vorläufiger Unterhalt § 382a. (1)Ein Antrag eines Minderjährigen auf Gewährung vorläufigen Unterhalts durch ei | 5 |
| § 382b | Schutz vor Gewalt in Wohnungen § 382b. Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körp | 15 |
| § 382c | Allgemeiner Schutz vor Gewalt § 382c. Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körpe | 8 |
| § 382d | Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre § 382d. Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsp | 6 |
| § 382e | Dauer § 382e. (1)Eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen kann längstens für sechs Monat | 17 |
| § 382f | Verfahrensbestimmungen § 382f. (1)Gefährdete Parteien können sich bei einem Antrag auf Erlassung einer einstwe | 2 |
| § 382g | Abgabestelle des Antragsgegners § 382g. Wenn eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) | 10 |
| § 382h | Verständigungen § 382h. (1)Das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Sch | 3 |
| § 382i | Vollzug § 382i. (1)Einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen sind sofort von Amts wegen oder | |
| § 382j | Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten § 382j. (1)Der Anspruch eines Ehegatten auf Befriedi | |
| § 382k | Einstweiliger Mietzins § 382k. (1)Ist zwischen den Parteien eines dem Mietrechtsgesetz gänzlich unterliegenden | |
| § 383 | Verwaltung von Sachen § 383. (1)Die im § 379 Abs. 3 Z 4 und im § 382 Z 2 bezeichnete Verwaltung ist in Ansehun | |
| § 384 | Vollzug aufgetragener Handlungen § 384. (1)Wenn dem Gegner der gefährdeten Partei die Vornahme oder die Unterl | 1 |
| § 385 | Drittverbot § 385. (1)Das in § 382 Z 7 bezeichnete Verbot wird dem Inhaber der Sachen gegenüber mit Zustellung | |
| § 386 | Haft § 386. (1)Zum Zwecke der Sicherung der Person des Gegners der gefährdeten Partei darf nur die Verhaftung | |
| § 387 | Zuständigkeit § 387. (1)Für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen, für die zu deren Durchführung notwendig | 6 |
| § 388 | § 388. (1)Ist nach § 387 für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung und für das sich daran anschließende | |
| § 389 | Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen § 389. (1)Bei Stellung des Antrages auf Erlassung einstweiliger | 22 |
| § 389a | Bankguthaben § 389a. Beantragt die gefährdete Partei, zur Sicherung einer Geldforderung ein Drittverbot zu erl | |
| § 390 | Sicherheitsleistung § 390. (1)Das Gericht kann bei nicht ausreichender Bescheinigung des von der antragstellen | 16 |
| § 391 | Dauer, Befreiungsbetrag und Frist zur Rechtfertigung § 391. (1)Der Beschluss, durch welchen eine einstweilige | 12 |
| § 392 | Mehrere Verfügungen zugunsten desselben Anspruchs § 392. (1)Zu Gunsten desselben Anspruches können auf Antrag | 1 |
| § 393 | Kosten § 393. (1)Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbes | 3 |
| § 394 | Schadenersatz und Mutwillensstrafe § 394. (1)Wenn der gefährdeten Partei der behauptete Anspruch, für welchen | 6 |
| § 395 | Zustellung § 395. (1)Für die Zustellung des eine einstweilige Verfügung bewilligenden Beschlusses an den Gegne | |
| § 396 | Unstatthaftigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung § 396. Die Vollziehung einer bewilligten Verfü | |
| § 397 | Widerspruch § 397. (1)Gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung können der Gegner der gefährdeten Pa | 3 |
| § 398 | Verfahren über den Widerspruch § 398. (1)Zufolge erhobenen Widerspruches ist über die Statthaftigkeit und Ange | 1 |
| § 399 | Aufhebung oder Einschränkung der angeordneten Verfügung § 399. (1)Das Gericht kann auf Antrag eine angeordnete | 14 |
| § 399a | Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts § 399a. (1)Eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist | 1 |
| § 399b | Ersatz und Aufrechnung nach Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts § 399b. (1)Im Fall der Auf | 1 |
| § 399c | Anpassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre § 399c. (1)Da | |
| § 400 | Ausfolgung der Sicherheitsleistung § 400. Eine zur Deckung der Kosten oder der Schadenersatzansprüche von der | |
| § 401 | Anordnungen über verwahrte Sachen § 401. (1)Sind zur Abwendung einer beträchtlichen Wertverringerung, unverhäl | |
| § 402 | Rekurs § 402. (1)Hat das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer ei | 25 |
| § 403 | Dritter Teil Internationales Exekutionsrecht Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Allgemeines § 403. Akte | |
| § 404 | Anpassung ausländischer Exekutionstitel § 404. (1)Ausländische Exekutionstitel, die eine Maßnahme oder Anordnu | |
| § 405 | Anpassung von Bruchteilstiteln § 405. (1)Wird aufgrund von ausländischen Exekutionstiteln Unterhalt oder eine | |
| § 406 | Zweiter Abschnitt Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurd | |
| § 407 | § 407. Einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, der sich auf ein Erkenntnis eines ausländischen Gerichts oder | |
| § 408 | Versagungsgründe § 408. Die Vollstreckbarerklärung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in §§ 406 und 407 ang | 1 |
| § 409 | Zuständigkeit § 409. Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig: 1. das Bezirksgericht, bei dem der Verpflic | |
| § 410 | Verfahren § 410. (1)Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung un | |
| § 411 | Rekurs § 411. (1)Im Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluss über den Antrag auf Vollstreckbarerkläru | 1 |
| § 412 | Exekutionsantrag und Vollzug § 412. (1)Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann der Antrag auf Bewilligu | |
| § 413 | Wirkung der Vollstreckbarerklärung § 413. Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der aus | |
| § 414 | Aufhebung und Abänderung der Vollstreckbarerklärung § 414. (1)Wird der Exekutionstitel im Ursprungsstaat nach | |
| § 415 | Anerkennung § 415. Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die 1. im Ausland | |
| § 416 | § 416. (1)Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der | |
| § 417 | Dritter Abschnitt Exekution auf Grund von Akten und Urkunden supranationaler Organisationen § 417. Akte und Ur | |
| § 418 | Vierter Abschnitt Keine Vollstreckbarerklärung Frist für Versagungsanträge § 418. (1)Setzt die Bewilligung der | 1 |
| § 419 | Fünfter Abschnitt Bestätigung über die Vollstreckbarkeit Europäischer Vollstreckungstitel § 419. (1)Eine für d | |
| § 420 | Sechster Abschnitt Begleitregelungen zur EuSchMaVO Zuständigkeit § 420. (1)Das Bezirksgericht, bei dem die ges | |
| § 421 | Verfahren bei der Anpassung von Schutzmaßnahmen § 421. (1)Die geschützte Person hat im Antrag auf Anpassung de | |
| § 422 | Siebenter Abschnitt Begleitregelungen zur EuKoPfVO Anwendung der Bestimmungen über einstweilige Verfügungen un | |
| § 423 | Zuständigkeit § 423. (1)Für ein Verfahren zur Erlangung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenp | |
| § 424 | Einholung von Kontoinformationen § 424. (1)Zur Einholung einer Kontoinformation in einem nicht im Inland anhän | |
| § 427 | Vierter Teil Begleitregelungen Erster Abschnitt Elektronische Abfrage von Daten Voraussetzungen § 427. (1)Ein | |
| § 428 | Durchführung der Abfrage § 428. (1)Die Abfrage erfolgt über die vom Bundesminister für Justiz beauftragten Ver | |
| § 429 | Verhinderung von Missbrauch § 429. (1)Das Abfrageergebnis und die ergänzenden Angaben dürfen nur für die Zweck | |
| § 430 | Kontrolle § 430. (1)Die Rechtsanwalts- und Notariatskammern, die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts | |
| § 431 | Strafbestimmung § 431. (1)Wer gegen §§ 427 und 429 Abs. 1 und Abs. 3 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht de | |
| § 432 | Zweiter Abschnitt Sonstige Begleitregelungen Geschäftsverteilung bei exekutionsrechtlichen Klagen und Anträgen | |
| § 433 | Auktionshallen § 433. In der Ediktsdatei ist bekannt zu machen, bei welchen Gerichten Auktionshallen betrieben | |
| § 434 | Lagerzins § 434. (1)Für die Lagerung in der Auktionshalle ist ein Lagerzins zu entrichten. Er beträgt bei Verw | |
| § 435 | Formblätter § 435. Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigen Behand | |
| § 436 | Verwalterliste in Exekutionssachen § 436. (1)Die Verwalterliste in Exekutionssachen hat Textfelder für folgend | |
| § 437 | Überweisung bei Neuerrichtung eines Bezirksgerichts § 437. Wenn ein neues Bezirksgericht errichtet wird, sind | |
| § 438 | Fünfter Teil Anfechtung von Rechtshandlungen Anfechtungsrecht § 438. Rechtshandlungen, die das Vermögen eines | 1 |
| § 439 | Benachteiligungsabsicht und Vermögensverschleuderung § 439. Anfechtbar sind 1. alle Rechtshandlungen, die der | |
| § 440 | Unentgeltliche und ihnen gleichgestellte Verfügungen § 440. Anfechtbar sind folgende in den letzten zwei Jahre | |
| § 441 | Einzelverkäufe § 441. Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb de | |
| § 442 | Exekution und Anfechtung § 442. Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass für die anzufechtende H | |
| § 443 | Anfechtungsbefugnis § 443. (1)Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, dessen Forderung vollstreckbar ist, ohne Rüc | |
| § 444 | Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist § 444. (1)Der Ablauf der Anfechtungsfrist wird für den Gläubiger eine | |
| § 445 | Anfechtung vor Vollstreckbarkeit § 445. Die Anfechtung kann mittels Einrede ausgeübt werden, bevor die Forderu | |
| § 446 | Anfechtungsklage § 446. In der Klage ist anzugeben, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zw | 1 |
| § 447 | Inhalt des Anfechtungsanspruchs § 447. (1)Was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entga | 1 |
| § 448 | Rechte Dritter § 448. Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben | |
| § 449 | Ansprüche des Anfechtungsgegners § 449. Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfe | |
| § 450 | Befreiung des Anfechtungsgegners § 450. Der Anfechtungsgegner kann sich von dem Anfechtungsanspruch dadurch be | |
| § 451 | Mehrfache Anfechtung § 451. Der Umstand, dass dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird | |
| § 452 | Anfechtbarkeit bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens § 452. (1)Inwiefern Anfechtungsansprüche, die von Insol | |
| § 453 | Anmerkung der Anfechtungsklage § 453. (1)Wird die Anfechtung mit Klage geltend gemacht, so kann der Anfechtung | |
| § 454 | Sechster Teil Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher Erster Abschnitt Vollzugsgebühr Gebührenpf | |
| § 455 | Höhe der Gebühr § 455. Die Vollzugsgebühr beträgt für 1. die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superä | |
| § 456 | Anwendbarkeit anderer Vorschriften § 456. (1)Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden 1. § 4 Abs. 1 | |
| § 457 | Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers Entstehen der Vergütung § 457. (1)Der Gerichtsvollzieher h | |
| § 458 | Vergütung bei Handlungen zugunsten mehrerer Verfahren § 458. Für Handlungen, die zugunsten mehrerer Verfahren | |
| § 459 | Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren § 459. (1)Für alle in einem Exekutionsverfahren und bei d | |
| § 460 | Zurückzahlung der Vergütung § 460. Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen | |
| § 461 | Vermögensverzeichnis § 461. Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangab | |
| § 462 | Zahlung § 462. (1)Bei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche | |
| § 463 | Verwertung von Gegenständen § 463. Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängig | |
| § 464 | Zwangsverwaltung einer Liegenschaft § 464. Bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft beträgt die Vergütung f | |
| § 465 | Zwangsversteigerung einer Liegenschaft § 465. Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifi | |
| § 466 | Fahrnisexekution § 466. (1)Bei Pfändung beträgt die Vergütung 7,50 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwer | |
| § 467 | Exekution auf Vermögensrechte § 467. Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für 1. die pf | |
| § 468 | Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen § 468. Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher | |
| § 469 | Räumungsexekution § 469. Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro für die erste | |
| § 470 | Insolvenzverfahren § 470. Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für 1. die Aufnahme eines Inventars 7,50 | |
| § 471 | Pfandweise Beschreibung § 471. Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 7,50 Eur | |
| § 472 | Verhaftung und Vorführung § 472. Die Vergütung beträgt für 1. die Verhaftung oder Vorführung einer Person auße | |
| § 473 | Zustellung § 473. Für die Zustellung von Schriftstücken und deren Anschlag im Haus beträgt die Vergütung 2 Eur | |
| § 474 | Dritter Abschnitt Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers Höhe § 474. (1)Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das V | |
| § 475 | Vierter Abschnitt Vollzugsgebiete Vollzugsgebietsplan § 475. (1)Der Präsident des Oberlandesgerichts hat einen | |
| § 476 | Entwurf des Vollzugsgebietsplans § 476. (1)Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Entwurf des Vollzugsge | |
| § 477 | Auflage des Vollzugsgebietsplans § 477. Der Vollzugsgebietsplan oder dessen Teile sind beim Oberlandesgericht | |
| § 478 | Änderung des Vollzugsgebietsplans § 478. Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 47 | |
| § 479 | Überprüfung des Vollzugsgebietsplans § 479. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan p | |
| § 480 | Zusammensetzung der Vergütung § 480. (1)Die Vergütung und der Ersatz der Fahrtkosten treten an die Stelle der | |
| § 481 | Reisegebühren § 481. (1)Umfasst das Vollzugsgebiet eines Gerichtsvollziehers auch Teile eines Sprengels eines | |
| § 482 | Vollzugsgebietsbetrauung § 482. Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit | |
| § 483 | Sonstige Bedienstete § 483. Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte, d | |
| § 483a | Vollziehung § 483a. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut. | |
| § 484 | Siebenter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten § 484. (1)Die §§ 290 Abs. 1 Z 3 | |
| § 485 | § 485. (1)§ 290a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in | |
| § 486 | In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003 § 486. (1)Die EO-Novelle 2003 tritt, soweit im F | |
| § 487 | In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung zur ZVN 2004 § 487. § 403 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft; er ist auf | |
| § 488 | In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2005 § 488. (1)Der Titel, §§ 7a, 23, 39 Abs. 4, § 42 | |
| § 489 | In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen § 489. (1)§§ 382g, 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des Bu | |
| § 490 | Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008 § 490. (1)Die EO-Novelle 2008 tritt, soweit im Fol | |
| § 491 | Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2008 § 491. § 290a Abs. 3 in der Fassung de | |
| § 492 | Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur ZVN 2009 § 492. (1)§ 65 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes B | |
| § 493 | Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum 2. Gewaltschutzgesetz § 493. §§ 382b, 382e, 382g Abs. 2 und 3, § 3 | |
| § 494 | Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 § 494. § 382a in der Fassung d | |
| § 495 | Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 § 495. § 78 in der Fassung des Budgetbe | |
| § 496 | § 496. § 290 Abs. 1 Z 10 und § 290a Abs. 1 Z 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 i | |
| § 497 | Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2014 § 497. (1)§§ 1, 18, 45, 65, 150, 177, 177a, 187a, | |
| § 498 | Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2016 § 498. (1)§§ 385, 389a, 422, 423, 424 in der Fassu | |
| § 499 | Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017 § 499. (1)§ 40 Abs. 1 und § 45a Abs. 2 in der Fassung de | |
| § 500 | Inkrafttreten des ZZRÄG 2019 § 500. § 41a, § 427 Abs. 1, § 428 Abs. 3 und 4, § 429 Abs. 2 und § 430 Abs. 3 in | |
| § 501 | Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Gewaltschutzgesetz 2019 § 501. § 382b Abs. 2, § 382c Abs. 1, 3 und | |
| § 502 | Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur GREx § 502. (1)Das Bundesgesetz Gesamtreform des Exekutionsrechts | |
| § 503 | Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 202/2021 § 503. § 382f in der Fassung des Bundes | |
| § 504 | Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum BGBl. I Nr. 77/2023 § 504. § 59a und § 389 Abs. 3 in der Fassung d | |
| § 505 | Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023 § 505. (1)§ 474 Abs. 1 | |
| § 506 | Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 § 506. In der Fassung des Budgetbegl | |
| Art. 3 | Artikel III. (Anm.: Zu § 293 EO, RGBl. Nr. 79/1896.) Soweit noch bestehende Vorschriften gewisse Forderungen d | |
| Art. 3 | Artikel III Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: zu RGBl. Nr. 79/1896) (1)Dieses Bundesgesetz tritt, so | |
| Art. 4 | Artikel IV Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 140, 141, 143 und 144 der EO, RGBl. Nr. 79/1896) | |
| Art. 7 | Artikel VII Inkrafttreten, Aufhebung einer Gesetzesbestimmung, Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu § 382e, RGBl. N | |
| Art. 8 | Artikel VIII Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 4, 5, 6, 20, 25, 26, 30, 31, 39, 42, 45, 47, 5 | |
| Art. 10 § 2 | (Anm.: Zu den §§ 1, 35, 36 und 299, RGBl. Nr. 79/1896) § 2. Es sind anzuwenden 1. die Art. I Z 1 (§ 5a ASGG), | |
| Art. 10 § 2 | Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu § 382f, RGBl. Nr. 79/1896) § 2. (1)Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgend | |
| Art. 10 § 3 | (Anm.: Zu § 308a, RGBl. Nr. 79/1896) § 3. Die im § 308a Abs. 1 EO (Art. III Z 8) festgelegte Frist von drei Mo | |
| Art. 12 | Artikel 12 Notifikation (Anm.: aus BGBl. I Nr. 148/2020, zu § 1, RGBl. Nr. 79/1896) Der Inhalt dieser Vorschri | |
| Art. 16 | Artikel 16 Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt (Anm.: Zu den §§ 54b, 66 und 253 | |
| Art. 17 § 2 | (Anm.: Zu § 1 Z 18, 2, 4 Abs. 1 Z 5 EO, RGBl. Nr. 79/1896) § 2. (Anm.: Abs. 1 bis 4 ÜR zu Rechtsvorschriften d | |
| Art. 18 § 1 | Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: Zu den §§ 382a und 414, RG | |
| Art. 18 § 4 | Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 382a und 414, RGBl. Nr. 79/1896) § 4. Auf vor d | |
| Art. 31 | Artikel XXXI Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 1, 378a, 393 und 402, RGBl. | |
| Art. 32 | Artikel XXXII Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 38, 54b, 66, 74 | |
| Art. 32 § 5 | (Anm.: Zu den §§ 393 und 402, RGBl. Nr. 79/1896) § 5. §§ 393 und 402 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes s | |
| Art. 34 | Artikel XXXIV Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 8 Abs. 2 und 3, 10, 10a, 14 Abs. 2 und 3, 36 | |
| Art. 96 | Artikel 96 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 54b, 54g, 66, 71, 74, 250, 272, 291, 291a, | |
| Art. 115 | Artikel 115 Durchführungs- und Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu den §§ 275 und 382g, RGBl. |