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Insolvenzordnung · Fassung ab 01.10.1997

IO § 72c

Rückforderungsansprüche der organschaftlichen Vertreter § 72c. Der organschaftliche Vertreter kann den als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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