Insolvenzordnung
398 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.
| Paragraf | Anfang | Rechtssätze |
|---|---|---|
| § 1 | Erster Teil Insolvenzrecht Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Erster Abschnit | |
| § 2 | Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse § 2. (1)Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mi | 2 |
| § 3 | Rechtshandlungen des Schuldners § 3. (1)Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfah | 4 |
| § 4 | Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter Lebenden § 4. (1)Der Insolvenzverwalter kann an Stell | |
| § 5 | Unterhalt des Schuldners und seiner Familie § 5. (1)Der Schuldner hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Ma | |
| § 6 | Wirkung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten § 6. (1)Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sich | 6 |
| § 7 | Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen Rechtsstreitigkeiten § 7. (1)Alle anhängigen Rechtsstreitigkeit | 10 |
| § 8 | Ablehnung des Eintrittes in den Rechtsstreit § 8. (1)Lehnt der Insolvenzverwalter den Eintritt in einen Rechts | 2 |
| § 8a | Außerstreitverfahren § 8a. Die Bestimmungen betreffend Rechtsstreitigkeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes gel | 2 |
| § 9 | Verjährung § 9. (1)Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird die Verjährung der angemeldeten Forderung un | 1 |
| § 10 | Absonderungsrechte und ihnen gleichgestellte Rechte § 10. (1)Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann w | 1 |
| § 11 | Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Absonderungs- und Aussonderungsrechte § 11. (1)Absonderungsr | 1 |
| § 12 | § 12. (1)Absonderungsrechte, die in den letzten sechzig Tagen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch | |
| § 12a | Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis § 12a. (1)Aus- oder Absonderungsrechte, die vor Eröffnung des Insolvenzv | |
| § 12b | Sicherheiten für Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen § 12b. Ab- oder Aussonderungsrechte, die | |
| § 12c | Räumungsexekution § 12c. Auf Antrag des Insolvenzverwalters ist eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekt | |
| § 12d | Zwangsverwaltung § 12d. Die Zwangsverwaltung eines Unternehmens, einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder | |
| § 13 | Grundbücherliche Eintragungen § 13. Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegl | 4 |
| § 14 | Unbestimmte und betagte Forderungen § 14. (1)Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder | 2 |
| § 15 | Forderungen auf wiederkehrende Leistungen § 15. (1)Forderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhalt | 1 |
| § 16 | Bedingte Forderungen § 16. (1)Wer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren auf Sicherstellung der Zahlun | 2 |
| § 17 | Rechte der Mitschuldner und Bürgen gegen die Insolvenzmasse § 17. (1)Mitschuldner zur ungeteilten Hand und Bür | |
| § 18 | Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete § 18. (1)Haften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forder | |
| § 18a | Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten § 18a. Liegen die Voraussetzungen des § 16 EKEG vor, so kön | |
| § 19 | Aufrechnung § 19. (1)Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar ware | 1 |
| § 20 | § 20. (1)Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverf | |
| § 21 | Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften a) im allgemeinen § 21. (1)Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Sc | 8 |
| § 22 | b) Fixgeschäfte § 22. (1)War die Ablieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu eine | |
| § 23 | c) Bestandverträge § 23. Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann der Insolvenzverwalter, unb | 1 |
| § 24 | § 24. (1)Hat der Schuldner eine Sache in Bestand gegeben, so tritt der Insolvenzverwalter in den Vertrag ein. | 2 |
| § 25 | d) Arbeitsverträge § 25. (1)Ist der Schuldner Arbeitgeber, so übt der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflich | 7 |
| § 25a | Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners § 25a. (1)Wenn die Vertragsauflösung die Fortführ | |
| § 25b | Unwirksame Vereinbarungen § 25b. (1)Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 21 bis 25a im Verhältnis | |
| § 26 | Aufträge und Anträge § 26. (1)Ein vom Schuldner erteilter Auftrag erlischt mit der Eröffnung des Insolvenzverf | |
| § 26a | e) Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter § 26a. Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gese | |
| § 27 | Zweiter Abschnitt Anfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen Anfechtu | 4 |
| § 28 | Anfechtung a) wegen Benachteiligungsabsicht § 28. Anfechtbar sind: 1. Alle Rechtshandlungen, die der Schuldner | 4 |
| § 29 | Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen § 29. Anfechtbar sind folgende, in den letzt | |
| § 30 | Anfechtung wegen Begünstigung § 30. (1)Anfechtbar ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem | |
| § 31 | Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit § 31. (1)Anfechtbar sind folgende, nach Eintritt der Zahlung | |
| § 32 | § 32. (1)Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Schuldner oder dessen Ehega | |
| § 33 | Wechsel- und Scheckzahlungen § 33. (1)Wechselzahlungen des Schuldners können auf Grund der §§ 30, Z 2 und 3, u | |
| § 34 | Einzelverkäufe § 34. Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe de | |
| § 35 | Exekution und Anfechtung § 35. Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Han | |
| § 36 | Anfechtung von Unterlassungen § 36. Als Rechtshandlungen sind auch Unterlassungen des Schuldners anzusehen, du | |
| § 36a | Schutz für Finanzierungen im Zusammenhang mit einer Restrukturierung § 36a. (1)Neue Finanzierungen (Abs. 3) un | |
| § 36b | Schutz für Transaktionen im Zusammenhang mit einer Restrukturierung § 36b. (1)Transaktionen im Sinne des § 18 | |
| § 37 | Anfechtungsbefugnis Anhängige Rechtsstreitigkeiten § 37. (1)Das Anfechtungsrecht wird vom Insolvenzverwalter a | |
| § 38 | Anfechtungsgegner § 38. (1)Die gegen den Erblasser begründete Anfechtung ist auch gegen den Erben zulässig. (2 | |
| § 39 | Inhalt des Anfechtungsanspruches § 39. (1)Was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entga | 1 |
| § 40 | § 40. Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjeni | |
| § 41 | Ansprüche des Anfechtungsgegners § 41. (1)Der Anfechtungsgegner kann die Zurückstellung seiner Gegenleistung a | |
| § 42 | Unzulässigkeit der Aufrechnung § 42. Gegen den Anfechtungsanspruch kann eine Forderung an den Schuldner nicht | |
| § 43 | Geltendmachung des Anfechtungsrechtes § 43. (1)Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht we | 5 |
| § 44 | Zweites Hauptstück Ansprüche im Insolvenzverfahren Aussonderungsansprüche § 44. (1)Befinden sich in der Insolv | |
| § 45 | Verfolgungsrecht § 45. Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren, die von einem anderen Ort an den Sc | |
| § 46 | Masseforderungen § 46. Masseforderungen sind: 1. die Kosten des Insolvenzverfahrens; 2. alle Auslagen, die mit | 2 |
| § 47 | § 47. (1)Aus der Insolvenzmasse sind vor allem die Masseforderungen, und zwar aus der Masse, auf die sie sich | 1 |
| § 48 | Absonderungsansprüche § 48. (1)Gläubiger, die Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen de | |
| § 49 | § 49. (1)Aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache sind vor den Absonderungs | |
| § 50 | Gemeinschaftliche Insolvenzmasse § 50. Soweit das Insolvenzvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderunge | |
| § 51 | Insolvenzforderungen § 51. (1)Insolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche | 3 |
| § 54 | Nebengebühren und Ersatzforderungen § 54. (1)Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Nebeng | |
| § 56 | Forderungen von Unternehmensgläubigern § 56. Forderungen von Unternehmensgläubigern, denen die Rechte des Eheg | |
| § 57 | Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter § 57. Gläubiger einer | |
| § 57a | Nachrangige Forderungen § 57a. (1)Nach den Insolvenzforderungen sind die Forderungen aus Eigenkapital ersetzen | |
| § 58 | Ausgeschlossene Ansprüche § 58. Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden: 1. die seit der | |
| § 59 | Drittes Hauptstück Wirkungen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Rechte des Schuldners nach Aufhebung des In | |
| § 60 | Rechte der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens a) Klagerecht § 60. (1)Insolvenzgläubiger können, | 2 |
| § 61 | b) Exekutionsrecht § 61. Wenn eine Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht ausdrü | 1 |
| § 62 | Vorbehalt für den Sanierungsplan § 62. Durch die Bestimmungen der §§ 59 bis 61 werden die rechtlichen Folgen d | |
| § 63 | Zweiter Teil Insolvenzverfahren Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit im | |
| § 63a | Zuständigkeit für insolvenznahe Verfahren § 63a. Das Insolvenzgericht ist für Klagen, die unmittelbar aus dem | |
| § 64 | § 64. Das Handelsgericht Wien ist Insolvenzgericht für den Bereich des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wi | |
| § 65 | § 65. Soll gleichzeitig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer eingetragenen Person | |
| § 66 | Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens Erster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen Zahlungsu | 1 |
| § 67 | Überschuldung § 67. (1)Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eingetragene Personengesellschaften, bei den | |
| § 68 | Aufgelöste juristische Person § 68. (1)Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer eingetragenen P | |
| § 69 | Antrag des Schuldners § 69. (1)Auf Antrag des Schuldners ist das Insolvenzverfahren sofort zu eröffnen. Die vo | 3 |
| § 70 | Antrag eines Gläubigers § 70. (1)Auf Antrag eines Gläubigers ist das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffn | |
| § 71 | Kostendeckendes Vermögen § 71. (1)Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Vorh | |
| § 71a | Eröffnung trotz Fehlens kostendeckenden Vermögens § 71a. (1)Fehlt es an einem zur Deckung der Kosten des Insol | |
| § 71b | Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens § 71b. (1)Wird das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Verm | |
| § 71c | Rechtsmittel § 71c. (1)Beschlüsse des Gerichtes, womit das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Erö | |
| § 71d | Rückgriff § 71d. (1)Wer einen Kostenvorschuß geleistet hat, kann diesen Betrag von jeder Person verlangen, die | |
| § 72 | Zweiter Unterabschnitt Sonderbestimmungen für juristische Personen Fehlen kostendeckenden Vermögens § 72. (1)F | |
| § 72a | Organschaftliche Vertreter § 72a. (1)Die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person sind zur Leistu | |
| § 72b | Kostenvorschuß und Vermögensverzeichnis der organschaftlichen Vertreter § 72b. (1)Das Gericht hat die organsch | |
| § 72c | Rückforderungsansprüche der organschaftlichen Vertreter § 72c. Der organschaftliche Vertreter kann den als Kos | |
| § 72d | Gesellschafter § 72d. Neben den organschaftlichen Vertretern ist auch ein Gesellschafter, dessen Anteil an der | |
| § 73 | Dritter Unterabschnitt Verfügungen des Gerichts Einstweilige Vorkehrungen § 73. (1)Wenn das Insolvenzverfahren | |
| § 74 | Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 74. (1)Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist durch | |
| § 75 | § 75. (1)Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen: 1. jedem Insolvenzgläubiger, dessen Anschrift bekannt is | |
| § 76 | Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts § 76. Die gesetzlichen Interessenve | |
| § 77 | Anmerkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 77. Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnu | |
| § 77a | Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch § 77a. (1)Ist die Firma des Schuldners im Firmenbuch eingetragen, so | |
| § 78 | Sicherungsmaßnahmen und Benachrichtigungen von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 78. (1)Zugleich mit der | |
| § 78a | Verständigung der Arbeitnehmer § 78a. Der Insolvenzverwalter hat die Arbeitnehmer des Schuldners unverzüglich | |
| § 79 | Bekanntmachung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 79. (1)Ist der Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahre | |
| § 80 | Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens Insolvenzverwalter § 80. (1)Das Insolvenzgericht hat bei der | |
| § 80a | Auswahl des Insolvenzverwalters § 80a. (1)Das Insolvenzgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignet | |
| § 80b | Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters § 80b. (1)Der Insolvenzverwalter muss vom Schuldner und von den Gläubig | |
| § 81 | Pflichten und Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters § 81. (1)Der Insolvenzverwalter hat die durch den Geg | 1 |
| § 81a | Tätigkeit des Insolvenzverwalters § 81a. (1)Der Insolvenzverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu ve | 2 |
| § 82 | Entlohnung des Insolvenzverwalters § 82. (1)Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich | |
| § 82a | Entlohnung bei Sanierungsplan § 82a. (1)Bei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenz | |
| § 82b | Erhöhung der Entlohnung § 82b. Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksic | |
| § 82c | Verminderung der Entlohnung § 82c. Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter B | |
| § 82d | Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse § 82d. Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung ein | |
| § 83 | Befugnisse des Insolvenzverwalters § 83. (1)Im Verhältnis zu Dritten ist der Insolvenzverwalter, außer in den | |
| § 84 | Überwachung des Insolvenzverwalters § 84. (1)Das Insolvenzgericht hat die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu | |
| § 85 | Stellvertreter des Insolvenzverwalters § 85. Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Stellvertreter des Insolvenzv | |
| § 86 | Besondere Verwalter § 86. (1)Das Insolvenzgericht kann dem Insolvenzverwalter besondere Verwalter beigeben, we | |
| § 87 | Enthebung des Insolvenzverwalters § 87. (1)Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigen Grün | |
| § 87a | Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände § 87a. (1)Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände habe | |
| § 88 | Gläubigerausschuß § 88. (1)Das Gericht hat unverzüglich dem Insolvenzverwalter von Amts wegen oder auf Antrag | |
| § 89 | Pflichten, Verantwortlichkeit und Belohnung des Gläubigerausschusses § 89. (1)Der Gläubigerausschuß hat die Pf | |
| § 90 | Rechte des Insolvenzgerichtes beim Mangel eines Gläubigerausschusses § 90. Solange ein Gläubigerausschuß nicht | |
| § 91 | Gläubigerversammlung § 91. (1)Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen und geleitet. Sie | |
| § 91a | Berichtstagsatzung § 91a. Das Gericht hat eine Gläubigerversammlung, in der die Entscheidung über die weitere | |
| § 92 | Beschlusserfordernisse in der Gläubigerversammlung § 92. (1)Beschlüsse und Anträge bedürfen der absoluten Mehr | |
| § 93 | Stimmrecht bei der Gläubigerversammlung § 93. (1)Zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestell | |
| § 94 | Forderungserwerb durch Abtretung § 94. Insolvenzgläubigern, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahren | |
| § 95 | Aufhebung von Beschlüssen § 95. (1)Die Beschlüsse des Gläubigerausschusses sind vom Insolvenzverwalter dem Ins | |
| § 95a | Kurator § 95a. (1)Hat das Insolvenzgericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Kurator zur Geltendmach | |
| § 96 | Vierter Abschnitt Feststellung der Insolvenzmasse Inventar und Schätzung § 96. (1)Über die Masse ist, wenn mög | |
| § 97 | a) bei fremden Sachen und Sachen in fremdem Gewahrsame § 97. (1)Sachen, von denen es zweifelhaft ist, ob sie i | |
| § 98 | b) bei Erbschaften § 98. (1)Ist dem Schuldner noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft an | |
| § 99 | Verpflichtung des Schuldners § 99. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle zur Geschäftsfü | |
| § 100 | Vermögensverzeichnis und Bilanz § 100. (1)Das Insolvenzgericht hat einen Schuldner, der vor der Eröffnung des | |
| § 100a | Inhalt des Vermögensverzeichnisses § 100a. (1)In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke ( | |
| § 101 | Maßregeln in Ansehung der Person des Schuldners § 101. (1)Das Insolvenzgericht kann den Schuldner zwangsweise | |
| § 102 | Fünfter Abschnitt Feststellung der Ansprüche Geltendmachung der Forderungen § 102. Die Insolvenzgläubiger habe | 2 |
| § 103 | Inhalt der Anmeldung § 103. (1)In der Anmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie s | 2 |
| § 104 | Einbringung und Behandlung der Anmeldungen § 104. (1)Die Forderungen sind beim Insolvenzgericht schriftlich od | |
| § 105 | Prüfungsverhandlung § 105. (1)Zur Prüfungstagsatzung haben der Insolvenzverwalter und der Schuldner zu erschei | |
| § 106 | § 106. (1)Solange die Prüfungsverhandlung nicht abgeschlossen ist, kann der Gläubiger für seine angemeldete Fo | |
| § 107 | Nachträgliche Anmeldungen § 107. (1)Für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und i | 1 |
| § 108 | Anmeldungsverzeichnis § 108. (1)Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutra | |
| § 109 | Feststellung der Forderungen § 109. (1)Eine Forderung gilt im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vo | 2 |
| § 110 | Bestrittene Forderungen § 110. (1)Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung st | 8 |
| § 111 | Zuständigkeit für Klagen wegen bestrittener Forderungen § 111. (1)Zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtss | |
| § 112 | Wirkung der Entscheidung § 112. (1)Rechtskräftige Entscheidungen über die Richtigkeit und Rangordnung der best | |
| § 113 | Anwendbarkeit der Vorschriften auf anhängige Rechtssachen § 113. Die Bestimmungen der §§ 110 und 112 gelten au | |
| § 113a | Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis § 113a. (1)Aussonde | |
| § 114 | Sechster Abschnitt Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung Geschäftsführung durch den Insolvenz | |
| § 114a | Fortführung des Unternehmens § 114a. (1)Der Insolvenzverwalter hat das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung | |
| § 114b | Inhalt der Berichtstagsatzung § 114b. (1)Der Insolvenzverwalter hat in der Berichtstagsatzung zu berichten, ob | |
| § 114c | Sanierungsplanvorschlag § 114c. (1)Ist der Sanierungsplanantrag fristgerecht und zulässig, so hat das Gericht | |
| § 115 | Schließung und Wiedereröffnung des Unternehmens § 115. (1)Das Insolvenzgericht darf die Schließung eines Unter | |
| § 116 | Dem Insolvenzgericht mitzuteilende Geschäfte § 116. (1)Der Insolvenzverwalter hat dem Insolvenzgericht mindest | |
| § 117 | Genehmigungspflichtige Geschäfte § 117. (1)Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts | |
| § 118 | Äußerung des Schuldners § 118. (1)Der Insolvenzverwalter hat dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich zu den i | |
| § 119 | Gerichtliche Veräußerung § 119. (1)Die zur Insolvenzmasse gehörenden Sachen sind nur dann gerichtlich zu veräu | |
| § 120 | Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht § 120. (1)Sind Sachen des Schuldners mit Pfandr | 5 |
| § 120a | Aufschiebung des Exekutionsverfahrens § 120a. (1)Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Insolvenzverwalters | |
| § 121 | Rechnungslegung § 121. (1)Der Insolvenzverwalter hat auf jedesmalige Anordnung des Insolvenzgerichts, späteste | |
| § 122 | Genehmigung oder Bemängelung § 122. (1)Die Rechnung ist vom Insolvenzgericht zu genehmigen, wenn nach dem Erge | |
| § 123 | Siebenter Abschnitt Aufhebung des Insolvenzverfahrens Bekanntmachung und Verständigungen § 123. (1)Der Beschlu | |
| § 123a | Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens § 123a. Kommt im Lauf des Insolvenzverfahrens hervor, dass | |
| § 123b | Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger § 123b. (1)Das Insolvenzverfahren ist aufzu | |
| § 124 | Befriedigung der Massegläubiger § 124. (1)Die Massegläubiger sind ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens | |
| § 124a | Masseunzulänglichkeit § 124a. (1)Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen, so | |
| § 125 | Insbesondere: a) Ansprüche des Insolvenzverwalters § 125. (1)Der Insolvenzverwalter hat bei Beendigung seiner | 1 |
| § 125a | Voraussichtliche Entlohnung bei Unternehmensfortführung § 125a. (1)Will der Insolvenzverwalter für die Fortfüh | |
| § 126 | b) Ansprüche der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 126. Über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubige | |
| § 127 | c) Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände § 127. (1)Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubi | |
| § 128 | Zweites Hauptstück Verteilung Befriedigung der Insolvenzgläubiger § 128. (1)Mit der Befriedigung der Insolvenz | |
| § 129 | Formlose Verteilung und Verteilungsentwurf § 129. (1)In einfachen Fällen kann das Insolvenzgericht die vom Ins | |
| § 130 | Entscheidung über den Verteilungsentwurf § 130. (1)Das Insolvenzgericht hat die Vorlage des Verteilungsentwurf | |
| § 131 | Berücksichtigung bestrittener Forderungen bei der Verteilung § 131. (1)Sind Forderungen bestritten, so können | |
| § 132 | Berücksichtigung der Absonderungs- und Ausfallsgläubiger bei der Verteilung § 132. (1)Insolvenzgläubiger, die | |
| § 133 | Erlag bei Gericht § 133. (1)Beträge, die auf bestrittene Forderungen sowie auf Forderungen entfallen, die nur | |
| § 134 | Berücksichtigung verspätet angemeldeter Forderungen bei der Verteilung § 134. (1)Gläubiger, deren Forderungen | |
| § 135 | Vollzug der Verteilung § 135. Der Vollzug jeder Verteilung ist dem Insolvenzgericht vom Insolvenzverwalter nac | |
| § 136 | Schlußverteilung § 136. (1)Ist die Masse vollständig verwertet und über sämtliche bestrittenen Forderungen end | |
| § 137 | § 137. (1)Die Schlußverteilung darf nicht deshalb aufgeschoben werden, weil noch nicht feststeht, ob und inwie | |
| § 138 | Nach der Schlußverteilung freiwerdendes oder zum Vorschein kommendes Insolvenzvermögen § 138. (1)Wenn nach dem | |
| § 139 | Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 139. Ist der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen, so ist das Insolv | 1 |
| § 140 | Drittes Hauptstück Sanierungsplan Erster Abschnitt Allgemeines Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans § 14 | |
| § 141 | Inhalt und Unzulässigkeit des Sanierungsplans § 141. (1)Den Insolvenzgläubigern muss angeboten werden, die Quo | |
| § 142 | Vorprüfung § 142. Das Insolvenzgericht kann einen Sanierungsplanantrag nach Einvernehmung des Insolvenzverwalt | |
| § 143 | Berechtigung zur Stimmführung § 143. (1)Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Sanierungsplans keinen A | |
| § 144 | Gemeinschaftliche Forderung § 144. (1)Mehreren Insolvenzgläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zust | |
| § 145 | Sanierungsplantagsatzung § 145. (1)Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Sanierungsplan | |
| § 145a | Änderung des Sanierungsplans § 145a. Ändert der Schuldner bei der Tagsatzung den Sanierungsplan oder unterbrei | |
| § 145b | Besonderheiten der Rechnungslegung § 145b. (1)Der Insolvenzverwalter hat 1. dem Insolvenzgericht spätestens 14 | |
| § 146 | Bericht des Insolvenzverwalters § 146. Vor Beginn der Abstimmung hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaf | |
| § 147 | Erfordernisse für die Annahme des Sanierungsplans § 147. (1)Zur Annahme des Sanierungsplans ist erforderlich, | |
| § 148 | Nahe Angehörige § 148. Die nahen Angehörigen des Schuldners (§ 32) sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderung | |
| § 148a | Erstreckung der Sanierungsplantagsatzung § 148a. (1)Die Sanierungsplantagsatzung kann erstreckt werden 1. im F | |
| § 149 | Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger § 149. (1)Die Ansprüche der Aussonderungsberech | |
| § 150 | Rechte der Masse- und Insolvenzgläubiger § 150. (1)Massegläubiger müssen voll befriedigt werden. (2)Insolvenzg | |
| § 150a | Sonderbegünstigungen § 150a. Eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodur | |
| § 151 | Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete § 151. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschu | |
| § 152 | Gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans § 152. (1)Der Sanierungsplan bedarf der Bestätigung durch das Ins | |
| § 152a | Voraussetzungen der Bestätigung § 152a. (1)Die Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn 1. die Entlohnung des In | |
| § 152b | Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 152b. (1)Wird der Sanierungsplan bestätigt, so ist zugleich auch über die | |
| § 153 | Zwingende Versagung der Bestätigung § 153. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn 1. ein Grund vorliegt, aus de | |
| § 154 | Versagung der Bestätigung nach Ermessen § 154. Die Bestätigung kann versagt werden, wenn 1. die dem Schuldner | |
| § 155 | Rekurs § 155. (1)Gegen die Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden von 1. jedem Beteiligten | |
| § 156 | Rechtswirkungen des Sanierungsplans § 156. (1)Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schu | 7 |
| § 156a | Verzug § 156a. (1)Der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Sanierungsplan gewährt, werden für di | |
| § 156b | Vorläufige Feststellung der Höhe bestrittener und des Ausfalls teilweise gedeckter Forderungen § 156b. (1)Ist | |
| § 156c | Exekution § 156c. (1)Soweit eine Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht ausdrück | |
| § 157 | Zweiter Abschnitt Überwachung durch einen Treuhänder Allgemeine Vorschrift § 157. (1)Wenn sich der Schuldner i | |
| § 157a | Sicherungsmaßnahmen § 157a. Während der Dauer der Überwachung kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhän | |
| § 157b | Treuhänder § 157b. (1)Die Stellung des Treuhänders richtet sich nach §§ 171 und 172. (2)Im Verhältnis zu Dritt | |
| § 157c | Entlohnung des Treuhänders § 157c. (1)Der Treuhänder hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer s | |
| § 157d | Beendigung § 157d. (1)Die Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Treuhänders durch das Insolvenzge | |
| § 157e | Einstellung § 157e. (1)Die Überwachung ist einzustellen, wenn 1. innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der | |
| § 157f | Einstellungsbeschluss § 157f. (1)Der Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, ist öffentlich bekannt | |
| § 157g | Dritter Abschnitt Vermögensübergabe Rechtsstellung des Treuhänders bei Übergabe von Vermögen § 157g. (1)Der Sc | |
| § 157h | § 157h. (1)Rechtskräftige Entscheidungen aus den vom Treuhänder oder gegen diesen geführten Prozessen über Ang | |
| § 157i | Vierter Abschnitt Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen zur Verwertung Allgemeine Vorschriften § 157i. (1)D | |
| § 157j | Abstimmung § 157j. Die Abstimmung in der gleichen Tagsatzung ist auch dann zuzulassen, wenn 1. der Schuldner i | |
| § 157k | Entlohnung des Treuhänders § 157k. (1)Die Entlohnung des Treuhänders ist in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs | |
| § 157l | Einstellung § 157l. Bei einem Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen zur Verwertung gilt § 157e Abs. 2 nicht | |
| § 157m | Verzug in der Erfüllung § 157m. Die Verzugsfolgen nach § 156a treten nicht ein, wenn der Schuldner innerhalb d | |
| § 158 | Fünfter Abschnitt Nichtigkeit und Unwirksamerklärung des Sanierungsplans Nichtigkeit des Sanierungsplans § 158 | |
| § 159 | Verfahren bei Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens § 159. (1)An dem wieder aufgenommenen Insolvenzverfahren | |
| § 160 | Wirkung der Wiederaufnahme auf die Anfechtung und Aufrechnung § 160. (1)Für die Anfechtung von Rechtshandlunge | |
| § 161 | Unwirksamerklärung des Sanierungsplans § 161. (1)Ist der Sanierungsplan durch betrügerische Handlungen oder du | |
| § 162 | Zuständigkeit § 162. Für den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner aufgrund von § 150a oder § 161 ist da | |
| § 163 | Neuerliches Insolvenzverfahren § 163. (1)Wird vor vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans neuerlich ein In | |
| § 164 | Sechster Abschnitt Sonderbestimmungen für eingetragene Personengesellschaften Insolvenzverfahren einer eingetr | |
| § 164a | Haftung eines ausgeschiedenen unbeschränkt haftenden Gesellschafters § 164a. Der Sanierungsplan einer eingetra | |
| § 165 | Sanierungsplan eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters § 165. (1)Ist nur über das Privatvermögen eines un | |
| § 166 | Dritter Teil Sanierungsverfahren Anwendungsbereich § 166. Ist der Schuldner eine natürliche Person, die ein Un | |
| § 167 | Antrag § 167. (1)Das Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner 1. desse | |
| § 168 | Anberaumung der Sanierungsplantagsatzung § 168. (1)Das Gericht hat zugleich mit der Eröffnung die Sanierungspl | |
| § 169 | Vierter Teil Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters Voraussetzungen § 169. (1 | |
| § 170 | Entziehung der Eigenverwaltung § 170. (1)Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und ei | |
| § 171 | Umfang der Eigenverwaltung § 171. (1)Der Schuldner ist bei Eigenverwaltung berechtigt, alle Rechtshandlungen v | |
| § 172 | Beschränkung der Eigenverwaltung § 172. (1)Dem Sanierungsverwalter sind vorbehalten: 1. die Anfechtung von Rec | |
| § 173 | Prozessführungsbefugnis § 173. Der Schuldner ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung zur Führung von Rechts | |
| § 174 | Masseforderungen § 174. Masseforderungen sind – unbeschadet des § 46 – auch Forderungen aus Rechtshandlungen d | |
| § 175 | Unterhalt § 175. Der Schuldner darf die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zu einer | |
| § 176 | Sonderregelungen § 176. Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes: 1. Der Schuldner ist berechtigt, al | |
| § 177 | Befugnisse des Sanierungsverwalters § 177. (1)Im Verhältnis zu Dritten ist der Sanierungsverwalter zu allen Re | |
| § 178 | Aufgaben des Sanierungsverwalters § 178. (1)Der Sanierungsverwalter hat die Überprüfung der wirtschaftlichen L | |
| § 179 | Tagsatzungen § 179. (1)Die erste Gläubigerversammlung oder die Berichtstagsatzung hat in der Regel innerhalb v | |
| § 180 | Fünfter Teil Konkursverfahren Bezeichnung § 180. (1)Liegen die Voraussetzungen des § 167 Abs. 1 nicht vor, so | |
| § 180a | Geringfügigkeit des Konkurses § 180a. Wenn das zur Konkursmasse gehörende Vermögen voraussichtlich nicht mehr | |
| § 180b | Sechster Teil Konzern Zusammenarbeit und Koordination § 180b. Wenn Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mi | |
| § 180c | Genehmigungspflichtige Anträge und Handlungen § 180c. (1)Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Inso | |
| § 181 | Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierung | 1 |
| § 182 | Zuständigkeit § 182. (1)Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so ist Insolvenzgericht das zum Zeitpunkt der | |
| § 183 | Antrag des Schuldners § 183. (1)Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlic | |
| § 183a | Gläubigerantrag § 183a. Wenn es nach öffentlicher Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit an eine | |
| § 183b | Kostendeckendes Vermögen § 183b. § 71 ist im Schuldenregulierungsverfahren nur anzuwenden, wenn die Voraussetz | |
| § 184 | Verfahrenskosten § 184. (1)Soweit die Kosten eines nach § 183 eröffneten Verfahrens, sobald sie feststehen und | |
| § 184a | Gesamtvollstreckung – Verträge und Insolvenzforderungen § 184a. (1)Das auf Antrag eines Gläubigers eröffnete S | |
| § 185 | Vermögensverzeichnis § 185. (1)In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke und Verbindlichk | |
| § 186 | Eigenverwaltung § 186. (1)Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht ander | |
| § 187 | Umfang der Eigenverwaltung - Verfügungsrecht des Schuldners § 187. (1)Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist d | |
| § 188 | Feststellung der Forderungen § 188. (1)Bei Eigenverwaltung hat der Schuldner in der Prüfungstagsatzung bei jed | 1 |
| § 189 | Anfechtung § 189. Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 27 bis 43 ist jeder Insolvenzgläubiger berec | |
| § 189a | Überprüfung der Vermögenslage § 189a. Ist ein Insolvenzverwalter nicht bestellt, so gilt Folgendes: 1. Das Ger | |
| § 189b | Arbeitseinkommen § 189b. (1)Das Insolvenzgericht hat auf Antrag oder von Amts wegen 1. die Forderungen des Sch | |
| § 190 | Bestellung eines Insolvenzverwalters § 190. (1)Ein Insolvenzverwalter ist nicht zu bestellen, wenn dem Schuldn | |
| § 191 | Entlohnung des Insolvenzverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände § 191. (1)Die Entlohnung des | |
| § 192 | Vertretung des Schuldners durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle § 192. Schuldner können sich im Schuld | |
| § 192a | Verteilungen § 192a. Verteilungen an die Insolvenzgläubiger sind durchzuführen, sobald eine Quote von zumindes | |
| § 192b | Aufhebung wegen dauerhaft fehlenden pfändbaren Bezugs § 192b. Das Schuldenregulierungsverfahren ist nach § 123 | |
| § 193 | Zweites Hauptstück Zahlungsplan Antrag § 193. (1)Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffn | 1 |
| § 194 | Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans § 194. (1)Der Schuldner muß den Insolvenzgläubigern mindestens ein | |
| § 195 | Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans § 195. Dem Zahlungsplan ist die Bestätigung zu versagen, wenn 1. e | |
| § 196 | Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Nichtigkeit des Zahlungsplans § 196. (1)Das Insolvenzverfahren ist mit Ein | |
| § 197 | Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen § 197. (1)Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimm | |
| § 198 | Änderung des Zahlungsplans § 198. (1)Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen | |
| § 199 | Drittes Hauptstück Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung Antrag des Schuldners § 199. (1)Der Schuldner | |
| § 200 | Entscheidung des Insolvenzgerichts § 200. (1)Über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist e | |
| § 201 | Einleitungshindernisse § 201. (1)Der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist nur abzuweisen, we | |
| § 202 | Einleitung des Abschöpfungsverfahrens § 202. (1)Liegen keine Einleitungshindernisse vor und sind die Kosten de | |
| § 203 | Rechtsstellung des Treuhänders § 203. (1)Der Treuhänder hat dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Er h | |
| § 204 | Vergütung des Treuhänders § 204. (1)Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 44 000 E | |
| § 205 | Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis § 205. (1)Auf Antrag des Treuhände | 2 |
| § 206 | Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger § 206. (1)Exekutionen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des | |
| § 207 | Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des Abschöpfungsverfahrens § 207. (1)Insolvenzgläubige | |
| § 208 | Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des Abschöpfungsverfahrens § 208. Wird während des Abschöpfungsverfa | |
| § 209 | Aus- und Absonderungsberechtigte § 209. (1)Solange der Ausfall bei einem Aus- oder Absonderungsrecht auf zukün | |
| § 210 | Obliegenheiten des Schuldners § 210. (1)Dem Schuldner obliegt es, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungs | |
| § 210a | Auskunftserteilung über die Erfüllung der Obliegenheiten § 210a. (1)Der Treuhänder hat den Schuldner bei wesen | |
| § 211 | Vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens § 211. (1)Das Gericht hat auf Antrag eines Insolvenzgläubige | |
| § 212 | Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens § 212. Wird das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt und ist hin | |
| § 213 | Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - Entscheidung über die Restschuldbefreiung § 213. (1)Nach Ende der Lauf | |
| § 214 | Wirkung der Restschuldbefreiung § 214. (1)Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolv | |
| § 215 | Ausgenommene Forderungen § 215. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden 1. Verbindlichkeiten des Schu | |
| § 216 | Widerruf der Restschuldbefreiung § 216. (1)Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers hat das Gericht die Erteilung | |
| § 217 | Achter Teil Internationales Insolvenzrecht Erstes Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Grundsatz § 217. Die Best | |
| § 218 | Bekanntmachung ausländischer Insolvenzverfahren § 218. (1)Anträge, ausländische Insolvenzverfahren öffentlich | |
| § 219 | Zweites Hauptstück Ergänzende Bestimmungen zur EuInsVO Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen § 219. (1)Für Sic | |
| § 220 | Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren § 220. (1)Im Anwendungsbereich der EuInsVO hat das Gericht | |
| § 220a | Bekanntmachung und Registereintragung § 220a. (1)Auf Antrag des Verwalters oder des Schuldners in Eigenverwalt | |
| § 220b | Zusicherung im inländischen Hauptinsolvenzverfahren zur Vermeidung eines Sekundärinsolvenzverfahrens § 220b. ( | |
| § 220c | Abstimmung über die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung § 220c. (1)Auf die in einem anderen | |
| § 220d | Gerichtliche Abstimmung § 220d. (1)Das Gericht hat eine Tagsatzung zur Abstimmung über die Zusicherung anzuord | |
| § 220e | Prüfung des Stimmrechts § 220e. (1)Das Gericht hat die angemeldeten Forderungen dem Verwalter des Hauptinsolve | |
| § 220f | Prüfung durch einen besonderen Verwalter § 220f. (1)Das Gericht kann zur Prüfung der Forderungen einen besonde | |
| § 220g | Bestätigung § 220g. (1)Die Annahme der Zusicherung bedarf der gerichtlichen Bestätigung. (2)Wird die Mehrheit | |
| § 220h | Verteilung im inländischen Hauptinsolvenzverfahren § 220h. Auf das Verfahren zur Verteilung des Erlöses der vo | |
| § 220i | Maßnahmen zur Sicherung der Zusicherung § 220i. Für einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen nach Art. | |
| § 221 | Drittes Hauptstück Nicht von der EuInsVO erfasste Verfahren Erster Abschnitt Anzuwendendes Recht Grundsatz § 2 | |
| § 222 | Dingliche Rechte Dritter § 222. (1)Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen ode | |
| § 223 | Aufrechnung § 223. Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners auf | |
| § 224 | Eigentumsvorbehalt § 224. (1)Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers einer Sache | |
| § 225 | Vertrag über eine unbewegliche Sache § 225. Für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der | |
| § 226 | Geregelte Märkte § 226. (1)Für die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflich | |
| § 227 | Arbeitsvertrag § 227. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsve | |
| § 228 | Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte § 228. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schul | |
| § 229 | Benachteiligende Handlungen § 229. (1)Wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteili | |
| § 230 | Schutz des Dritterwerbers § 230. Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorge | |
| § 231 | Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten § 231. Für die Wirkungen des Insolvenzver | 1 |
| § 232 | Recht der gelegenen Sache § 232. Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Finanzinstrumen | |
| § 233 | Saldierungsvereinbarungen § 233. Für Saldierungsvereinbarungen gilt ausschließlich das Recht, das für den Vert | |
| § 234 | Wertpapierpensionsgeschäfte § 234. Für Wertpapierpensionsgeschäfte gilt ausschließlich das Recht, das für den | |
| § 235 | Zahlungen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens § 235. (1)Wer an eine Person, über deren Vermögen in einem | |
| § 236 | Zweiter Abschnitt Österreichische Insolvenzverfahren Ausübung von Gläubigerrechten § 236. Jeder Gläubiger hat | |
| § 237 | Auslandsvermögen § 237. (1)Die Wirkungen eines in Österreich eröffneten Insolvenzverfahrens erstrecken sich au | |
| § 238 | Vertreter des Insolvenzverwalters § 238. Der Insolvenzverwalter kann Personen bestellen, die ihn bei der Abwic | |
| § 239 | Koordination § 239. (1)Das Insolvenzgericht oder der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalt | |
| § 240 | Dritter Abschnitt Anerkennung ausländischer Verfahren Grundsatz § 240. (1)Die Wirkungen eines in einem anderen | |
| § 241 | Ausländische Insolvenzverwalter § 241. (1)Die Insolvenzverwalter und deren Vertreter dürfen in Österreich alle | |
| § 242 | Bekanntmachungen und Registereintragungen § 242. (1)Wird im Ausland ein Insolvenzverfahren eröffnet, dessen Wi | |
| § 243 | Viertes Hauptstück Sonderbestimmungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen Erster Abschnitt Grenzü | |
| § 244 | Internationale Zuständigkeit § 244. (1)Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von im EWR zuge | |
| § 245 | Koordination § 245. Wird sowohl in Österreich das Insolvenzverfahren als auch in einem anderen EWR-Staat ein L | |
| § 246 | Zustellung des Insolvenzediktes § 246. (1)Eine Ausfertigung des Insolvenzediktes ist unverzüglich auch der Fin | |
| § 247 | Bekanntmachungen im Ausland § 247. Der Insolvenzverwalter hat das Insolvenzedikt im Amtsblatt der Europäischen | |
| § 248 | Eintragung in öffentliche Register § 248. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Eröffnung | |
| § 249 | Sprache der Forderungsanmeldungen § 249. Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Si | |
| § 250 | Zweiter Abschnitt Anerkennung ausländischer Verfahren Grundsatz § 250. Die Entscheidung eines EWR-Staats zur E | |
| § 251 | Bekanntmachungen und Registereintragungen § 251. Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen | |
| § 252 | Neunter Teil Allgemeine Verfahrensbestimmungen Anwendung der Prozessgesetze § 252. Soweit in diesem Bundesgese | 4 |
| § 253 | Zuständigkeit und Vertretung § 253. (1)Die Gerichtsbarkeit im Verfahren vor dem Insolvenzgericht übt in erster | |
| § 254 | § 254. (1)Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über 1. die Prozesskosten, 2. das Erfordernis einer Sicherhei | 1 |
| § 255 | Öffentliche Bekanntmachung § 255. Die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt du | |
| § 256 | Insolvenzdatei § 256. (1)In die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach diesem Bundesgesetz öffentlic | |
| § 257 | Verständigungen § 257. (1)Die Verständigung einzelner Personen kann auch durch Umlaufschreiben stattfinden. (2 | |
| § 258 | Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt § 258. (1)Ist die Feststellung einer Abgabestelle nicht möglich, so kann | |
| § 258a | Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter § 258a. (1)Hat eine Kapitalgesellschaft keinen organschaftlichen Vert | |
| § 259 | Fristen, Versäumnis § 259. (1)Die in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen sind unerstreckbar. (2)Anträge, Er | |
| § 260 | Rekurs § 260. (1)Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. (2)In Rekursen können neue Tatsachen, soweit sie bereits zur | 2 |
| § 261 | Strafanzeige § 261. Das Insolvenzgericht hat der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, wenn 1. der Schuldne | |
| § 262 | Rechtsstreitigkeiten - Zuständigkeit § 262. Vor das Insolvenzgericht können gebracht werden: 1. Klagen über An | |
| § 263 | Verfahren § 263. Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Insolvenzgericht gehören oder gemäß § 262 vor dieses ge | |
| § 264 | Zehnter Teil Begleitregelungen Vorabentscheidungsersuchen § 264. Einem Vorabentscheidungsersuchen kommt keine | |
| § 265 | Geschäftsverteilung in Insolvenzsachen § 265. (1)In jeweils einer einzigen Abteilung sind zu vereinigen: 1. Sa | |
| § 266 | Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbands § 266. (1)Der Bundesminister für Justiz hat bei Bedarf, insbesonde | |
| § 267 | Anerkennung einer Schuldenberatungsstelle § 267. (1)Eine Schuldenberatungsstelle ist auf Antrag mit Bescheid a | |
| § 268 | Schuldenberatungszeichen § 268. (1)Das Schuldenberatungszeichen besteht aus dem Wappen der Republik Österreich | |
| § 269 | Insolvenzverwalterliste § 269. (1)Die Insolvenzverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten | |
| § 270 | Elfter Teil Schluß- und Übergangsbestimmungen Vollziehung § 270. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der B | |
| § 271 | Verweisungen § 271. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind | |
| § 272 | Inkrafttreten § 272. (1)Die §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 3 Z 6 und 7, 76 und 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgese | |
| § 273 | Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010 § 273. (1)Die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch d | |
| § 274 | Weitergeltung von Bevorrechtungen § 274. (1)Die auf § 11 IEG beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtu | |
| § 275 | Ersetzung von Begriffen und Verweisen § 275. (1)Soweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Insolv | |
| § 276 | Inkrafttretensbestimmung zum GesRÄG 2013 § 276. § 69 Abs. 3a in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsg | |
| § 277 | Inkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnungs-Novelle 2014 § 277. § 20 Abs. 4 in der Fassung der Exekutionso | |
| § 278 | Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017 § 278. (1)§ 43 Abs. 2, § 63 Abs. 1, §§ 63a, 68, 73 Abs | |
| § 279 | Weitere Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen § 279. (1)§§ 183, 184 Abs. 1, §§ 193, 194 Abs. 1, § 199 Abs. | |
| § 280 | Anhängige Abschöpfungsverfahren § 280. Nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bis zur Entscheidung über di | |
| § 281 | Zahlungsplan § 281. Während der am 1. November 2017 noch nicht abgelaufenen Laufzeit des Zahlungsplans kann de | |
| § 282 | Übergangsbestimmungen zur GREx § 282. (1)§ 5 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 3, § 101 Abs. 2, § 119 Abs. 2, §§ 183a, 1 | |
| § 283 | Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz § 2 | |
| § 284 | Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum BGBl. I Nr. 199/2021 § 284. 95a in der Fassung des Bundesgesetzes | |
| § 285 | Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum BGBl. I Nr. 77/2023 § 285. § 254 Abs. 3a in der Fassung des Bundes | |
| Art. 1 | Artikel 1 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2014, zu den §§ 221, 226, 230, 232, 233, 234, 238, 243 u | |
| Art. 1 | Artikel 1 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu § 20, BGBl. Nr. 337/1914) Mit diesem Bundesges | 2 |
| Art. 1 | Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu den §§ 243, 244 | |
| Art. 4 | Artikel IV Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 73/1999, zu den §§ 46, 75, 76, 77a, 82 | |
| Art. 4 | Artikel IV Inkrafttreten- Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 974/1993, zu den §§ 5, 12a, 4 | |
| Art. 6 | Artikel VI In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2002, zu den §§ 71b, 74, 75, 79, 8 | |
| Art. 6 | Artikel VI In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2003, zu den §§ 12b, 18a, 26a | |
| Art. 6 | Artikel VI Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 152/2004, zu den §§ 77a und 174a, RGBl. Nr. 337/1914) Di | |
| Art. 6 § 1 | Artikel VI In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Hinweis auf Umsetzung In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmunge | |
| Art. 6 § 2 | Hinweis auf Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 36/2003, zu den §§ 128, 180, 217 bis 254, RGBl. Nr. 337/1914) § 2 | |
| Art. 8 | Artikel VIII Inkrafttreten Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 153/1994, zu den §§ 25, 46, | |
| Art. 10 § 2 | (Anm.: aus BGBl. Nr. 624/1994, zu den §§ 111, 178 und 179, RGBl. Nr. 337/1914) § 2. Es sind anzuwenden 1. die | |
| Art. 11 § 2 | (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu den §§ 8a, 107 und 220a, RGBl. Nr. 337/1914) § 2. §§ 8a, 107 Abs. 2, § 220a | |
| Art. 11 § 3 | (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 32, RGBl. Nr. 337/1914) § 3. § 32 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6 | |
| Art. 11 § 4 | (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu den §§ 43, 60, 145, 145a, 150, 152a, 152b, 155, 157, 157a, 157d und 157g, RG | |
| Art. 11 § 5 | (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu den §§ 125 und 127, RGBl. Nr. 337/1914) § 5. § 125 Abs. 1 und § 127 Abs. 1 K | |
| Art. 11 § 6 | (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 196, RGBl. Nr. 337/1914) § 6. § 196 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels | |
| Art. 11 § 7 | (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 200, RGBl. Nr. 337/1914) § 7. § 200 Abs. 4 KO in der Fassung des Artikels | |
| Art. 11 § 8 | (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 204, RGBl. Nr. 337/1914) § 8. § 204 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels | |
| Art. 11 § 8 | (Anm.: aus BGBl. Nr. 370/1982, zu § 50, RGBL. Nr. 337/1914) § 8. (1)Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf B | |
| Art. 11 § 9 | (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 213, RGBl. Nr. 337/1914) § 9. § 213 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels | |
| Art. 12 | Artikel XII Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 114/1997, zu den §§ 71b, 74, 80, 91, 9 | |
| Art. 15 | Artikel 15 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 43/2016, zu § 117, RGBl. Nr. 337/1914) Mit diesem Bundesge | |
| Art. 18 § 1 | Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, z | |
| Art. 18 § 4 | Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 29 und 254, RGBl. Nr. | |
| Art. 34 | Artikel XXXIV Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 628/1991, zu §§ 72, 100, 101, 141 und 177 | |
| Art. 41 | Artikel XLI Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu §§ 116, 169 KO, RGBl. Nr. 3 | |
| Art. 96 | Artikel 96 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 72a, 82, 82a, 82d, | |
| Anl. 1 | Zuletzt aktualisiert am 04.08.2021 Gesetzesnummer 10001736 Dokumentnummer NOR40237147 |