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Insolvenzordnung

398 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.

ParagrafAnfangRechtssätze
§ 1 Erster Teil Insolvenzrecht Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Erster Abschnit
§ 2 Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse § 2. (1)Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mi 2
§ 3 Rechtshandlungen des Schuldners § 3. (1)Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfah 4
§ 4 Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter Lebenden § 4. (1)Der Insolvenzverwalter kann an Stell
§ 5 Unterhalt des Schuldners und seiner Familie § 5. (1)Der Schuldner hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Ma
§ 6 Wirkung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten § 6. (1)Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sich 6
§ 7 Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen Rechtsstreitigkeiten § 7. (1)Alle anhängigen Rechtsstreitigkeit 10
§ 8 Ablehnung des Eintrittes in den Rechtsstreit § 8. (1)Lehnt der Insolvenzverwalter den Eintritt in einen Rechts 2
§ 8a Außerstreitverfahren § 8a. Die Bestimmungen betreffend Rechtsstreitigkeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes gel 2
§ 9 Verjährung § 9. (1)Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird die Verjährung der angemeldeten Forderung un 1
§ 10 Absonderungsrechte und ihnen gleichgestellte Rechte § 10. (1)Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann w 1
§ 11 Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Absonderungs- und Aussonderungsrechte § 11. (1)Absonderungsr 1
§ 12 § 12. (1)Absonderungsrechte, die in den letzten sechzig Tagen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch
§ 12a Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis § 12a. (1)Aus- oder Absonderungsrechte, die vor Eröffnung des Insolvenzv
§ 12b Sicherheiten für Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen § 12b. Ab- oder Aussonderungsrechte, die
§ 12c Räumungsexekution § 12c. Auf Antrag des Insolvenzverwalters ist eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekt
§ 12d Zwangsverwaltung § 12d. Die Zwangsverwaltung eines Unternehmens, einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder
§ 13 Grundbücherliche Eintragungen § 13. Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegl 4
§ 14 Unbestimmte und betagte Forderungen § 14. (1)Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder 2
§ 15 Forderungen auf wiederkehrende Leistungen § 15. (1)Forderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhalt 1
§ 16 Bedingte Forderungen § 16. (1)Wer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren auf Sicherstellung der Zahlun 2
§ 17 Rechte der Mitschuldner und Bürgen gegen die Insolvenzmasse § 17. (1)Mitschuldner zur ungeteilten Hand und Bür
§ 18 Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete § 18. (1)Haften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forder
§ 18a Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten § 18a. Liegen die Voraussetzungen des § 16 EKEG vor, so kön
§ 19 Aufrechnung § 19. (1)Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar ware 1
§ 20 § 20. (1)Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverf
§ 21 Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften a) im allgemeinen § 21. (1)Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Sc 8
§ 22 b) Fixgeschäfte § 22. (1)War die Ablieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu eine
§ 23 c) Bestandverträge § 23. Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann der Insolvenzverwalter, unb 1
§ 24 § 24. (1)Hat der Schuldner eine Sache in Bestand gegeben, so tritt der Insolvenzverwalter in den Vertrag ein. 2
§ 25 d) Arbeitsverträge § 25. (1)Ist der Schuldner Arbeitgeber, so übt der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflich 7
§ 25a Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners § 25a. (1)Wenn die Vertragsauflösung die Fortführ
§ 25b Unwirksame Vereinbarungen § 25b. (1)Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 21 bis 25a im Verhältnis
§ 26 Aufträge und Anträge § 26. (1)Ein vom Schuldner erteilter Auftrag erlischt mit der Eröffnung des Insolvenzverf
§ 26a e) Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter § 26a. Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gese
§ 27 Zweiter Abschnitt Anfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen Anfechtu 4
§ 28 Anfechtung a) wegen Benachteiligungsabsicht § 28. Anfechtbar sind: 1. Alle Rechtshandlungen, die der Schuldner 4
§ 29 Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen § 29. Anfechtbar sind folgende, in den letzt
§ 30 Anfechtung wegen Begünstigung § 30. (1)Anfechtbar ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem
§ 31 Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit § 31. (1)Anfechtbar sind folgende, nach Eintritt der Zahlung
§ 32 § 32. (1)Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Schuldner oder dessen Ehega
§ 33 Wechsel- und Scheckzahlungen § 33. (1)Wechselzahlungen des Schuldners können auf Grund der §§ 30, Z 2 und 3, u
§ 34 Einzelverkäufe § 34. Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe de
§ 35 Exekution und Anfechtung § 35. Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Han
§ 36 Anfechtung von Unterlassungen § 36. Als Rechtshandlungen sind auch Unterlassungen des Schuldners anzusehen, du
§ 36a Schutz für Finanzierungen im Zusammenhang mit einer Restrukturierung § 36a. (1)Neue Finanzierungen (Abs. 3) un
§ 36b Schutz für Transaktionen im Zusammenhang mit einer Restrukturierung § 36b. (1)Transaktionen im Sinne des § 18
§ 37 Anfechtungsbefugnis Anhängige Rechtsstreitigkeiten § 37. (1)Das Anfechtungsrecht wird vom Insolvenzverwalter a
§ 38 Anfechtungsgegner § 38. (1)Die gegen den Erblasser begründete Anfechtung ist auch gegen den Erben zulässig. (2
§ 39 Inhalt des Anfechtungsanspruches § 39. (1)Was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entga 1
§ 40 § 40. Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjeni
§ 41 Ansprüche des Anfechtungsgegners § 41. (1)Der Anfechtungsgegner kann die Zurückstellung seiner Gegenleistung a
§ 42 Unzulässigkeit der Aufrechnung § 42. Gegen den Anfechtungsanspruch kann eine Forderung an den Schuldner nicht
§ 43 Geltendmachung des Anfechtungsrechtes § 43. (1)Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht we 5
§ 44 Zweites Hauptstück Ansprüche im Insolvenzverfahren Aussonderungsansprüche § 44. (1)Befinden sich in der Insolv
§ 45 Verfolgungsrecht § 45. Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren, die von einem anderen Ort an den Sc
§ 46 Masseforderungen § 46. Masseforderungen sind: 1. die Kosten des Insolvenzverfahrens; 2. alle Auslagen, die mit 2
§ 47 § 47. (1)Aus der Insolvenzmasse sind vor allem die Masseforderungen, und zwar aus der Masse, auf die sie sich 1
§ 48 Absonderungsansprüche § 48. (1)Gläubiger, die Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen de
§ 49 § 49. (1)Aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache sind vor den Absonderungs
§ 50 Gemeinschaftliche Insolvenzmasse § 50. Soweit das Insolvenzvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderunge
§ 51 Insolvenzforderungen § 51. (1)Insolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche 3
§ 54 Nebengebühren und Ersatzforderungen § 54. (1)Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Nebeng
§ 56 Forderungen von Unternehmensgläubigern § 56. Forderungen von Unternehmensgläubigern, denen die Rechte des Eheg
§ 57 Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter § 57. Gläubiger einer
§ 57a Nachrangige Forderungen § 57a. (1)Nach den Insolvenzforderungen sind die Forderungen aus Eigenkapital ersetzen
§ 58 Ausgeschlossene Ansprüche § 58. Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden: 1. die seit der
§ 59 Drittes Hauptstück Wirkungen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Rechte des Schuldners nach Aufhebung des In
§ 60 Rechte der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens a) Klagerecht § 60. (1)Insolvenzgläubiger können, 2
§ 61 b) Exekutionsrecht § 61. Wenn eine Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht ausdrü 1
§ 62 Vorbehalt für den Sanierungsplan § 62. Durch die Bestimmungen der §§ 59 bis 61 werden die rechtlichen Folgen d
§ 63 Zweiter Teil Insolvenzverfahren Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit im
§ 63a Zuständigkeit für insolvenznahe Verfahren § 63a. Das Insolvenzgericht ist für Klagen, die unmittelbar aus dem
§ 64 § 64. Das Handelsgericht Wien ist Insolvenzgericht für den Bereich des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wi
§ 65 § 65. Soll gleichzeitig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer eingetragenen Person
§ 66 Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens Erster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen Zahlungsu 1
§ 67 Überschuldung § 67. (1)Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eingetragene Personengesellschaften, bei den
§ 68 Aufgelöste juristische Person § 68. (1)Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer eingetragenen P
§ 69 Antrag des Schuldners § 69. (1)Auf Antrag des Schuldners ist das Insolvenzverfahren sofort zu eröffnen. Die vo 3
§ 70 Antrag eines Gläubigers § 70. (1)Auf Antrag eines Gläubigers ist das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffn
§ 71 Kostendeckendes Vermögen § 71. (1)Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Vorh
§ 71a Eröffnung trotz Fehlens kostendeckenden Vermögens § 71a. (1)Fehlt es an einem zur Deckung der Kosten des Insol
§ 71b Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens § 71b. (1)Wird das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Verm
§ 71c Rechtsmittel § 71c. (1)Beschlüsse des Gerichtes, womit das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Erö
§ 71d Rückgriff § 71d. (1)Wer einen Kostenvorschuß geleistet hat, kann diesen Betrag von jeder Person verlangen, die
§ 72 Zweiter Unterabschnitt Sonderbestimmungen für juristische Personen Fehlen kostendeckenden Vermögens § 72. (1)F
§ 72a Organschaftliche Vertreter § 72a. (1)Die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person sind zur Leistu
§ 72b Kostenvorschuß und Vermögensverzeichnis der organschaftlichen Vertreter § 72b. (1)Das Gericht hat die organsch
§ 72c Rückforderungsansprüche der organschaftlichen Vertreter § 72c. Der organschaftliche Vertreter kann den als Kos
§ 72d Gesellschafter § 72d. Neben den organschaftlichen Vertretern ist auch ein Gesellschafter, dessen Anteil an der
§ 73 Dritter Unterabschnitt Verfügungen des Gerichts Einstweilige Vorkehrungen § 73. (1)Wenn das Insolvenzverfahren
§ 74 Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 74. (1)Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist durch
§ 75 § 75. (1)Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen: 1. jedem Insolvenzgläubiger, dessen Anschrift bekannt is
§ 76 Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts § 76. Die gesetzlichen Interessenve
§ 77 Anmerkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 77. Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnu
§ 77a Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch § 77a. (1)Ist die Firma des Schuldners im Firmenbuch eingetragen, so
§ 78 Sicherungsmaßnahmen und Benachrichtigungen von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 78. (1)Zugleich mit der
§ 78a Verständigung der Arbeitnehmer § 78a. Der Insolvenzverwalter hat die Arbeitnehmer des Schuldners unverzüglich
§ 79 Bekanntmachung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 79. (1)Ist der Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahre
§ 80 Dritter Abschnitt Organe des Insolvenzverfahrens Insolvenzverwalter § 80. (1)Das Insolvenzgericht hat bei der
§ 80a Auswahl des Insolvenzverwalters § 80a. (1)Das Insolvenzgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignet
§ 80b Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters § 80b. (1)Der Insolvenzverwalter muss vom Schuldner und von den Gläubig
§ 81 Pflichten und Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters § 81. (1)Der Insolvenzverwalter hat die durch den Geg 1
§ 81a Tätigkeit des Insolvenzverwalters § 81a. (1)Der Insolvenzverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu ve 2
§ 82 Entlohnung des Insolvenzverwalters § 82. (1)Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich
§ 82a Entlohnung bei Sanierungsplan § 82a. (1)Bei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenz
§ 82b Erhöhung der Entlohnung § 82b. Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksic
§ 82c Verminderung der Entlohnung § 82c. Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter B
§ 82d Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse § 82d. Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung ein
§ 83 Befugnisse des Insolvenzverwalters § 83. (1)Im Verhältnis zu Dritten ist der Insolvenzverwalter, außer in den
§ 84 Überwachung des Insolvenzverwalters § 84. (1)Das Insolvenzgericht hat die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu
§ 85 Stellvertreter des Insolvenzverwalters § 85. Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Stellvertreter des Insolvenzv
§ 86 Besondere Verwalter § 86. (1)Das Insolvenzgericht kann dem Insolvenzverwalter besondere Verwalter beigeben, we
§ 87 Enthebung des Insolvenzverwalters § 87. (1)Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigen Grün
§ 87a Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände § 87a. (1)Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände habe
§ 88 Gläubigerausschuß § 88. (1)Das Gericht hat unverzüglich dem Insolvenzverwalter von Amts wegen oder auf Antrag
§ 89 Pflichten, Verantwortlichkeit und Belohnung des Gläubigerausschusses § 89. (1)Der Gläubigerausschuß hat die Pf
§ 90 Rechte des Insolvenzgerichtes beim Mangel eines Gläubigerausschusses § 90. Solange ein Gläubigerausschuß nicht
§ 91 Gläubigerversammlung § 91. (1)Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen und geleitet. Sie
§ 91a Berichtstagsatzung § 91a. Das Gericht hat eine Gläubigerversammlung, in der die Entscheidung über die weitere
§ 92 Beschlusserfordernisse in der Gläubigerversammlung § 92. (1)Beschlüsse und Anträge bedürfen der absoluten Mehr
§ 93 Stimmrecht bei der Gläubigerversammlung § 93. (1)Zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestell
§ 94 Forderungserwerb durch Abtretung § 94. Insolvenzgläubigern, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahren
§ 95 Aufhebung von Beschlüssen § 95. (1)Die Beschlüsse des Gläubigerausschusses sind vom Insolvenzverwalter dem Ins
§ 95a Kurator § 95a. (1)Hat das Insolvenzgericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Kurator zur Geltendmach
§ 96 Vierter Abschnitt Feststellung der Insolvenzmasse Inventar und Schätzung § 96. (1)Über die Masse ist, wenn mög
§ 97 a) bei fremden Sachen und Sachen in fremdem Gewahrsame § 97. (1)Sachen, von denen es zweifelhaft ist, ob sie i
§ 98 b) bei Erbschaften § 98. (1)Ist dem Schuldner noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft an
§ 99 Verpflichtung des Schuldners § 99. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle zur Geschäftsfü
§ 100 Vermögensverzeichnis und Bilanz § 100. (1)Das Insolvenzgericht hat einen Schuldner, der vor der Eröffnung des
§ 100a Inhalt des Vermögensverzeichnisses § 100a. (1)In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke (
§ 101 Maßregeln in Ansehung der Person des Schuldners § 101. (1)Das Insolvenzgericht kann den Schuldner zwangsweise
§ 102 Fünfter Abschnitt Feststellung der Ansprüche Geltendmachung der Forderungen § 102. Die Insolvenzgläubiger habe 2
§ 103 Inhalt der Anmeldung § 103. (1)In der Anmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie s 2
§ 104 Einbringung und Behandlung der Anmeldungen § 104. (1)Die Forderungen sind beim Insolvenzgericht schriftlich od
§ 105 Prüfungsverhandlung § 105. (1)Zur Prüfungstagsatzung haben der Insolvenzverwalter und der Schuldner zu erschei
§ 106 § 106. (1)Solange die Prüfungsverhandlung nicht abgeschlossen ist, kann der Gläubiger für seine angemeldete Fo
§ 107 Nachträgliche Anmeldungen § 107. (1)Für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und i 1
§ 108 Anmeldungsverzeichnis § 108. (1)Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutra
§ 109 Feststellung der Forderungen § 109. (1)Eine Forderung gilt im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vo 2
§ 110 Bestrittene Forderungen § 110. (1)Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung st 8
§ 111 Zuständigkeit für Klagen wegen bestrittener Forderungen § 111. (1)Zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtss
§ 112 Wirkung der Entscheidung § 112. (1)Rechtskräftige Entscheidungen über die Richtigkeit und Rangordnung der best
§ 113 Anwendbarkeit der Vorschriften auf anhängige Rechtssachen § 113. Die Bestimmungen der §§ 110 und 112 gelten au
§ 113a Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis § 113a. (1)Aussonde
§ 114 Sechster Abschnitt Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung Geschäftsführung durch den Insolvenz
§ 114a Fortführung des Unternehmens § 114a. (1)Der Insolvenzverwalter hat das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung
§ 114b Inhalt der Berichtstagsatzung § 114b. (1)Der Insolvenzverwalter hat in der Berichtstagsatzung zu berichten, ob
§ 114c Sanierungsplanvorschlag § 114c. (1)Ist der Sanierungsplanantrag fristgerecht und zulässig, so hat das Gericht
§ 115 Schließung und Wiedereröffnung des Unternehmens § 115. (1)Das Insolvenzgericht darf die Schließung eines Unter
§ 116 Dem Insolvenzgericht mitzuteilende Geschäfte § 116. (1)Der Insolvenzverwalter hat dem Insolvenzgericht mindest
§ 117 Genehmigungspflichtige Geschäfte § 117. (1)Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts
§ 118 Äußerung des Schuldners § 118. (1)Der Insolvenzverwalter hat dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich zu den i
§ 119 Gerichtliche Veräußerung § 119. (1)Die zur Insolvenzmasse gehörenden Sachen sind nur dann gerichtlich zu veräu
§ 120 Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht § 120. (1)Sind Sachen des Schuldners mit Pfandr 5
§ 120a Aufschiebung des Exekutionsverfahrens § 120a. (1)Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Insolvenzverwalters
§ 121 Rechnungslegung § 121. (1)Der Insolvenzverwalter hat auf jedesmalige Anordnung des Insolvenzgerichts, späteste
§ 122 Genehmigung oder Bemängelung § 122. (1)Die Rechnung ist vom Insolvenzgericht zu genehmigen, wenn nach dem Erge
§ 123 Siebenter Abschnitt Aufhebung des Insolvenzverfahrens Bekanntmachung und Verständigungen § 123. (1)Der Beschlu
§ 123a Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens § 123a. Kommt im Lauf des Insolvenzverfahrens hervor, dass
§ 123b Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger § 123b. (1)Das Insolvenzverfahren ist aufzu
§ 124 Befriedigung der Massegläubiger § 124. (1)Die Massegläubiger sind ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens
§ 124a Masseunzulänglichkeit § 124a. (1)Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen, so
§ 125 Insbesondere: a) Ansprüche des Insolvenzverwalters § 125. (1)Der Insolvenzverwalter hat bei Beendigung seiner 1
§ 125a Voraussichtliche Entlohnung bei Unternehmensfortführung § 125a. (1)Will der Insolvenzverwalter für die Fortfüh
§ 126 b) Ansprüche der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 126. Über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubige
§ 127 c) Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände § 127. (1)Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubi
§ 128 Zweites Hauptstück Verteilung Befriedigung der Insolvenzgläubiger § 128. (1)Mit der Befriedigung der Insolvenz
§ 129 Formlose Verteilung und Verteilungsentwurf § 129. (1)In einfachen Fällen kann das Insolvenzgericht die vom Ins
§ 130 Entscheidung über den Verteilungsentwurf § 130. (1)Das Insolvenzgericht hat die Vorlage des Verteilungsentwurf
§ 131 Berücksichtigung bestrittener Forderungen bei der Verteilung § 131. (1)Sind Forderungen bestritten, so können
§ 132 Berücksichtigung der Absonderungs- und Ausfallsgläubiger bei der Verteilung § 132. (1)Insolvenzgläubiger, die
§ 133 Erlag bei Gericht § 133. (1)Beträge, die auf bestrittene Forderungen sowie auf Forderungen entfallen, die nur
§ 134 Berücksichtigung verspätet angemeldeter Forderungen bei der Verteilung § 134. (1)Gläubiger, deren Forderungen
§ 135 Vollzug der Verteilung § 135. Der Vollzug jeder Verteilung ist dem Insolvenzgericht vom Insolvenzverwalter nac
§ 136 Schlußverteilung § 136. (1)Ist die Masse vollständig verwertet und über sämtliche bestrittenen Forderungen end
§ 137 § 137. (1)Die Schlußverteilung darf nicht deshalb aufgeschoben werden, weil noch nicht feststeht, ob und inwie
§ 138 Nach der Schlußverteilung freiwerdendes oder zum Vorschein kommendes Insolvenzvermögen § 138. (1)Wenn nach dem
§ 139 Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 139. Ist der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen, so ist das Insolv 1
§ 140 Drittes Hauptstück Sanierungsplan Erster Abschnitt Allgemeines Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans § 14
§ 141 Inhalt und Unzulässigkeit des Sanierungsplans § 141. (1)Den Insolvenzgläubigern muss angeboten werden, die Quo
§ 142 Vorprüfung § 142. Das Insolvenzgericht kann einen Sanierungsplanantrag nach Einvernehmung des Insolvenzverwalt
§ 143 Berechtigung zur Stimmführung § 143. (1)Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Sanierungsplans keinen A
§ 144 Gemeinschaftliche Forderung § 144. (1)Mehreren Insolvenzgläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zust
§ 145 Sanierungsplantagsatzung § 145. (1)Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Sanierungsplan
§ 145a Änderung des Sanierungsplans § 145a. Ändert der Schuldner bei der Tagsatzung den Sanierungsplan oder unterbrei
§ 145b Besonderheiten der Rechnungslegung § 145b. (1)Der Insolvenzverwalter hat 1. dem Insolvenzgericht spätestens 14
§ 146 Bericht des Insolvenzverwalters § 146. Vor Beginn der Abstimmung hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaf
§ 147 Erfordernisse für die Annahme des Sanierungsplans § 147. (1)Zur Annahme des Sanierungsplans ist erforderlich,
§ 148 Nahe Angehörige § 148. Die nahen Angehörigen des Schuldners (§ 32) sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderung
§ 148a Erstreckung der Sanierungsplantagsatzung § 148a. (1)Die Sanierungsplantagsatzung kann erstreckt werden 1. im F
§ 149 Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger § 149. (1)Die Ansprüche der Aussonderungsberech
§ 150 Rechte der Masse- und Insolvenzgläubiger § 150. (1)Massegläubiger müssen voll befriedigt werden. (2)Insolvenzg
§ 150a Sonderbegünstigungen § 150a. Eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodur
§ 151 Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete § 151. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschu
§ 152 Gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans § 152. (1)Der Sanierungsplan bedarf der Bestätigung durch das Ins
§ 152a Voraussetzungen der Bestätigung § 152a. (1)Die Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn 1. die Entlohnung des In
§ 152b Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 152b. (1)Wird der Sanierungsplan bestätigt, so ist zugleich auch über die
§ 153 Zwingende Versagung der Bestätigung § 153. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn 1. ein Grund vorliegt, aus de
§ 154 Versagung der Bestätigung nach Ermessen § 154. Die Bestätigung kann versagt werden, wenn 1. die dem Schuldner
§ 155 Rekurs § 155. (1)Gegen die Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden von 1. jedem Beteiligten
§ 156 Rechtswirkungen des Sanierungsplans § 156. (1)Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schu 7
§ 156a Verzug § 156a. (1)Der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Sanierungsplan gewährt, werden für di
§ 156b Vorläufige Feststellung der Höhe bestrittener und des Ausfalls teilweise gedeckter Forderungen § 156b. (1)Ist
§ 156c Exekution § 156c. (1)Soweit eine Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht ausdrück
§ 157 Zweiter Abschnitt Überwachung durch einen Treuhänder Allgemeine Vorschrift § 157. (1)Wenn sich der Schuldner i
§ 157a Sicherungsmaßnahmen § 157a. Während der Dauer der Überwachung kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhän
§ 157b Treuhänder § 157b. (1)Die Stellung des Treuhänders richtet sich nach §§ 171 und 172. (2)Im Verhältnis zu Dritt
§ 157c Entlohnung des Treuhänders § 157c. (1)Der Treuhänder hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer s
§ 157d Beendigung § 157d. (1)Die Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Treuhänders durch das Insolvenzge
§ 157e Einstellung § 157e. (1)Die Überwachung ist einzustellen, wenn 1. innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der
§ 157f Einstellungsbeschluss § 157f. (1)Der Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, ist öffentlich bekannt
§ 157g Dritter Abschnitt Vermögensübergabe Rechtsstellung des Treuhänders bei Übergabe von Vermögen § 157g. (1)Der Sc
§ 157h § 157h. (1)Rechtskräftige Entscheidungen aus den vom Treuhänder oder gegen diesen geführten Prozessen über Ang
§ 157i Vierter Abschnitt Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen zur Verwertung Allgemeine Vorschriften § 157i. (1)D
§ 157j Abstimmung § 157j. Die Abstimmung in der gleichen Tagsatzung ist auch dann zuzulassen, wenn 1. der Schuldner i
§ 157k Entlohnung des Treuhänders § 157k. (1)Die Entlohnung des Treuhänders ist in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs
§ 157l Einstellung § 157l. Bei einem Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen zur Verwertung gilt § 157e Abs. 2 nicht
§ 157m Verzug in der Erfüllung § 157m. Die Verzugsfolgen nach § 156a treten nicht ein, wenn der Schuldner innerhalb d
§ 158 Fünfter Abschnitt Nichtigkeit und Unwirksamerklärung des Sanierungsplans Nichtigkeit des Sanierungsplans § 158
§ 159 Verfahren bei Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens § 159. (1)An dem wieder aufgenommenen Insolvenzverfahren
§ 160 Wirkung der Wiederaufnahme auf die Anfechtung und Aufrechnung § 160. (1)Für die Anfechtung von Rechtshandlunge
§ 161 Unwirksamerklärung des Sanierungsplans § 161. (1)Ist der Sanierungsplan durch betrügerische Handlungen oder du
§ 162 Zuständigkeit § 162. Für den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner aufgrund von § 150a oder § 161 ist da
§ 163 Neuerliches Insolvenzverfahren § 163. (1)Wird vor vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans neuerlich ein In
§ 164 Sechster Abschnitt Sonderbestimmungen für eingetragene Personengesellschaften Insolvenzverfahren einer eingetr
§ 164a Haftung eines ausgeschiedenen unbeschränkt haftenden Gesellschafters § 164a. Der Sanierungsplan einer eingetra
§ 165 Sanierungsplan eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters § 165. (1)Ist nur über das Privatvermögen eines un
§ 166 Dritter Teil Sanierungsverfahren Anwendungsbereich § 166. Ist der Schuldner eine natürliche Person, die ein Un
§ 167 Antrag § 167. (1)Das Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner 1. desse
§ 168 Anberaumung der Sanierungsplantagsatzung § 168. (1)Das Gericht hat zugleich mit der Eröffnung die Sanierungspl
§ 169 Vierter Teil Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters Voraussetzungen § 169. (1
§ 170 Entziehung der Eigenverwaltung § 170. (1)Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und ei
§ 171 Umfang der Eigenverwaltung § 171. (1)Der Schuldner ist bei Eigenverwaltung berechtigt, alle Rechtshandlungen v
§ 172 Beschränkung der Eigenverwaltung § 172. (1)Dem Sanierungsverwalter sind vorbehalten: 1. die Anfechtung von Rec
§ 173 Prozessführungsbefugnis § 173. Der Schuldner ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung zur Führung von Rechts
§ 174 Masseforderungen § 174. Masseforderungen sind – unbeschadet des § 46 – auch Forderungen aus Rechtshandlungen d
§ 175 Unterhalt § 175. Der Schuldner darf die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zu einer
§ 176 Sonderregelungen § 176. Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes: 1. Der Schuldner ist berechtigt, al
§ 177 Befugnisse des Sanierungsverwalters § 177. (1)Im Verhältnis zu Dritten ist der Sanierungsverwalter zu allen Re
§ 178 Aufgaben des Sanierungsverwalters § 178. (1)Der Sanierungsverwalter hat die Überprüfung der wirtschaftlichen L
§ 179 Tagsatzungen § 179. (1)Die erste Gläubigerversammlung oder die Berichtstagsatzung hat in der Regel innerhalb v
§ 180 Fünfter Teil Konkursverfahren Bezeichnung § 180. (1)Liegen die Voraussetzungen des § 167 Abs. 1 nicht vor, so
§ 180a Geringfügigkeit des Konkurses § 180a. Wenn das zur Konkursmasse gehörende Vermögen voraussichtlich nicht mehr
§ 180b Sechster Teil Konzern Zusammenarbeit und Koordination § 180b. Wenn Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mi
§ 180c Genehmigungspflichtige Anträge und Handlungen § 180c. (1)Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Inso
§ 181 Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierung 1
§ 182 Zuständigkeit § 182. (1)Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so ist Insolvenzgericht das zum Zeitpunkt der
§ 183 Antrag des Schuldners § 183. (1)Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlic
§ 183a Gläubigerantrag § 183a. Wenn es nach öffentlicher Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit an eine
§ 183b Kostendeckendes Vermögen § 183b. § 71 ist im Schuldenregulierungsverfahren nur anzuwenden, wenn die Voraussetz
§ 184 Verfahrenskosten § 184. (1)Soweit die Kosten eines nach § 183 eröffneten Verfahrens, sobald sie feststehen und
§ 184a Gesamtvollstreckung – Verträge und Insolvenzforderungen § 184a. (1)Das auf Antrag eines Gläubigers eröffnete S
§ 185 Vermögensverzeichnis § 185. (1)In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke und Verbindlichk
§ 186 Eigenverwaltung § 186. (1)Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht ander
§ 187 Umfang der Eigenverwaltung - Verfügungsrecht des Schuldners § 187. (1)Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist d
§ 188 Feststellung der Forderungen § 188. (1)Bei Eigenverwaltung hat der Schuldner in der Prüfungstagsatzung bei jed 1
§ 189 Anfechtung § 189. Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 27 bis 43 ist jeder Insolvenzgläubiger berec
§ 189a Überprüfung der Vermögenslage § 189a. Ist ein Insolvenzverwalter nicht bestellt, so gilt Folgendes: 1. Das Ger
§ 189b Arbeitseinkommen § 189b. (1)Das Insolvenzgericht hat auf Antrag oder von Amts wegen 1. die Forderungen des Sch
§ 190 Bestellung eines Insolvenzverwalters § 190. (1)Ein Insolvenzverwalter ist nicht zu bestellen, wenn dem Schuldn
§ 191 Entlohnung des Insolvenzverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände § 191. (1)Die Entlohnung des
§ 192 Vertretung des Schuldners durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle § 192. Schuldner können sich im Schuld
§ 192a Verteilungen § 192a. Verteilungen an die Insolvenzgläubiger sind durchzuführen, sobald eine Quote von zumindes
§ 192b Aufhebung wegen dauerhaft fehlenden pfändbaren Bezugs § 192b. Das Schuldenregulierungsverfahren ist nach § 123
§ 193 Zweites Hauptstück Zahlungsplan Antrag § 193. (1)Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffn 1
§ 194 Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans § 194. (1)Der Schuldner muß den Insolvenzgläubigern mindestens ein
§ 195 Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans § 195. Dem Zahlungsplan ist die Bestätigung zu versagen, wenn 1. e
§ 196 Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Nichtigkeit des Zahlungsplans § 196. (1)Das Insolvenzverfahren ist mit Ein
§ 197 Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen § 197. (1)Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimm
§ 198 Änderung des Zahlungsplans § 198. (1)Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen
§ 199 Drittes Hauptstück Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung Antrag des Schuldners § 199. (1)Der Schuldner
§ 200 Entscheidung des Insolvenzgerichts § 200. (1)Über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist e
§ 201 Einleitungshindernisse § 201. (1)Der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist nur abzuweisen, we
§ 202 Einleitung des Abschöpfungsverfahrens § 202. (1)Liegen keine Einleitungshindernisse vor und sind die Kosten de
§ 203 Rechtsstellung des Treuhänders § 203. (1)Der Treuhänder hat dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Er h
§ 204 Vergütung des Treuhänders § 204. (1)Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 44 000 E
§ 205 Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis § 205. (1)Auf Antrag des Treuhände 2
§ 206 Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger § 206. (1)Exekutionen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des
§ 207 Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des Abschöpfungsverfahrens § 207. (1)Insolvenzgläubige
§ 208 Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des Abschöpfungsverfahrens § 208. Wird während des Abschöpfungsverfa
§ 209 Aus- und Absonderungsberechtigte § 209. (1)Solange der Ausfall bei einem Aus- oder Absonderungsrecht auf zukün
§ 210 Obliegenheiten des Schuldners § 210. (1)Dem Schuldner obliegt es, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungs
§ 210a Auskunftserteilung über die Erfüllung der Obliegenheiten § 210a. (1)Der Treuhänder hat den Schuldner bei wesen
§ 211 Vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens § 211. (1)Das Gericht hat auf Antrag eines Insolvenzgläubige
§ 212 Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens § 212. Wird das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt und ist hin
§ 213 Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - Entscheidung über die Restschuldbefreiung § 213. (1)Nach Ende der Lauf
§ 214 Wirkung der Restschuldbefreiung § 214. (1)Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolv
§ 215 Ausgenommene Forderungen § 215. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden 1. Verbindlichkeiten des Schu
§ 216 Widerruf der Restschuldbefreiung § 216. (1)Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers hat das Gericht die Erteilung
§ 217 Achter Teil Internationales Insolvenzrecht Erstes Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Grundsatz § 217. Die Best
§ 218 Bekanntmachung ausländischer Insolvenzverfahren § 218. (1)Anträge, ausländische Insolvenzverfahren öffentlich
§ 219 Zweites Hauptstück Ergänzende Bestimmungen zur EuInsVO Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen § 219. (1)Für Sic
§ 220 Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren § 220. (1)Im Anwendungsbereich der EuInsVO hat das Gericht
§ 220a Bekanntmachung und Registereintragung § 220a. (1)Auf Antrag des Verwalters oder des Schuldners in Eigenverwalt
§ 220b Zusicherung im inländischen Hauptinsolvenzverfahren zur Vermeidung eines Sekundärinsolvenzverfahrens § 220b. (
§ 220c Abstimmung über die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung § 220c. (1)Auf die in einem anderen
§ 220d Gerichtliche Abstimmung § 220d. (1)Das Gericht hat eine Tagsatzung zur Abstimmung über die Zusicherung anzuord
§ 220e Prüfung des Stimmrechts § 220e. (1)Das Gericht hat die angemeldeten Forderungen dem Verwalter des Hauptinsolve
§ 220f Prüfung durch einen besonderen Verwalter § 220f. (1)Das Gericht kann zur Prüfung der Forderungen einen besonde
§ 220g Bestätigung § 220g. (1)Die Annahme der Zusicherung bedarf der gerichtlichen Bestätigung. (2)Wird die Mehrheit
§ 220h Verteilung im inländischen Hauptinsolvenzverfahren § 220h. Auf das Verfahren zur Verteilung des Erlöses der vo
§ 220i Maßnahmen zur Sicherung der Zusicherung § 220i. Für einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen nach Art.
§ 221 Drittes Hauptstück Nicht von der EuInsVO erfasste Verfahren Erster Abschnitt Anzuwendendes Recht Grundsatz § 2
§ 222 Dingliche Rechte Dritter § 222. (1)Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen ode
§ 223 Aufrechnung § 223. Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners auf
§ 224 Eigentumsvorbehalt § 224. (1)Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers einer Sache
§ 225 Vertrag über eine unbewegliche Sache § 225. Für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der
§ 226 Geregelte Märkte § 226. (1)Für die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflich
§ 227 Arbeitsvertrag § 227. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsve
§ 228 Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte § 228. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schul
§ 229 Benachteiligende Handlungen § 229. (1)Wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteili
§ 230 Schutz des Dritterwerbers § 230. Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorge
§ 231 Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten § 231. Für die Wirkungen des Insolvenzver 1
§ 232 Recht der gelegenen Sache § 232. Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Finanzinstrumen
§ 233 Saldierungsvereinbarungen § 233. Für Saldierungsvereinbarungen gilt ausschließlich das Recht, das für den Vert
§ 234 Wertpapierpensionsgeschäfte § 234. Für Wertpapierpensionsgeschäfte gilt ausschließlich das Recht, das für den
§ 235 Zahlungen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens § 235. (1)Wer an eine Person, über deren Vermögen in einem
§ 236 Zweiter Abschnitt Österreichische Insolvenzverfahren Ausübung von Gläubigerrechten § 236. Jeder Gläubiger hat
§ 237 Auslandsvermögen § 237. (1)Die Wirkungen eines in Österreich eröffneten Insolvenzverfahrens erstrecken sich au
§ 238 Vertreter des Insolvenzverwalters § 238. Der Insolvenzverwalter kann Personen bestellen, die ihn bei der Abwic
§ 239 Koordination § 239. (1)Das Insolvenzgericht oder der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalt
§ 240 Dritter Abschnitt Anerkennung ausländischer Verfahren Grundsatz § 240. (1)Die Wirkungen eines in einem anderen
§ 241 Ausländische Insolvenzverwalter § 241. (1)Die Insolvenzverwalter und deren Vertreter dürfen in Österreich alle
§ 242 Bekanntmachungen und Registereintragungen § 242. (1)Wird im Ausland ein Insolvenzverfahren eröffnet, dessen Wi
§ 243 Viertes Hauptstück Sonderbestimmungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen Erster Abschnitt Grenzü
§ 244 Internationale Zuständigkeit § 244. (1)Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von im EWR zuge
§ 245 Koordination § 245. Wird sowohl in Österreich das Insolvenzverfahren als auch in einem anderen EWR-Staat ein L
§ 246 Zustellung des Insolvenzediktes § 246. (1)Eine Ausfertigung des Insolvenzediktes ist unverzüglich auch der Fin
§ 247 Bekanntmachungen im Ausland § 247. Der Insolvenzverwalter hat das Insolvenzedikt im Amtsblatt der Europäischen
§ 248 Eintragung in öffentliche Register § 248. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Eröffnung
§ 249 Sprache der Forderungsanmeldungen § 249. Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Si
§ 250 Zweiter Abschnitt Anerkennung ausländischer Verfahren Grundsatz § 250. Die Entscheidung eines EWR-Staats zur E
§ 251 Bekanntmachungen und Registereintragungen § 251. Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen
§ 252 Neunter Teil Allgemeine Verfahrensbestimmungen Anwendung der Prozessgesetze § 252. Soweit in diesem Bundesgese 4
§ 253 Zuständigkeit und Vertretung § 253. (1)Die Gerichtsbarkeit im Verfahren vor dem Insolvenzgericht übt in erster
§ 254 § 254. (1)Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über 1. die Prozesskosten, 2. das Erfordernis einer Sicherhei 1
§ 255 Öffentliche Bekanntmachung § 255. Die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt du
§ 256 Insolvenzdatei § 256. (1)In die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach diesem Bundesgesetz öffentlic
§ 257 Verständigungen § 257. (1)Die Verständigung einzelner Personen kann auch durch Umlaufschreiben stattfinden. (2
§ 258 Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt § 258. (1)Ist die Feststellung einer Abgabestelle nicht möglich, so kann
§ 258a Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter § 258a. (1)Hat eine Kapitalgesellschaft keinen organschaftlichen Vert
§ 259 Fristen, Versäumnis § 259. (1)Die in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen sind unerstreckbar. (2)Anträge, Er
§ 260 Rekurs § 260. (1)Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. (2)In Rekursen können neue Tatsachen, soweit sie bereits zur 2
§ 261 Strafanzeige § 261. Das Insolvenzgericht hat der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, wenn 1. der Schuldne
§ 262 Rechtsstreitigkeiten - Zuständigkeit § 262. Vor das Insolvenzgericht können gebracht werden: 1. Klagen über An
§ 263 Verfahren § 263. Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Insolvenzgericht gehören oder gemäß § 262 vor dieses ge
§ 264 Zehnter Teil Begleitregelungen Vorabentscheidungsersuchen § 264. Einem Vorabentscheidungsersuchen kommt keine
§ 265 Geschäftsverteilung in Insolvenzsachen § 265. (1)In jeweils einer einzigen Abteilung sind zu vereinigen: 1. Sa
§ 266 Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbands § 266. (1)Der Bundesminister für Justiz hat bei Bedarf, insbesonde
§ 267 Anerkennung einer Schuldenberatungsstelle § 267. (1)Eine Schuldenberatungsstelle ist auf Antrag mit Bescheid a
§ 268 Schuldenberatungszeichen § 268. (1)Das Schuldenberatungszeichen besteht aus dem Wappen der Republik Österreich
§ 269 Insolvenzverwalterliste § 269. (1)Die Insolvenzverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten
§ 270 Elfter Teil Schluß- und Übergangsbestimmungen Vollziehung § 270. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der B
§ 271 Verweisungen § 271. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
§ 272 Inkrafttreten § 272. (1)Die §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 3 Z 6 und 7, 76 und 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgese
§ 273 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010 § 273. (1)Die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch d
§ 274 Weitergeltung von Bevorrechtungen § 274. (1)Die auf § 11 IEG beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtu
§ 275 Ersetzung von Begriffen und Verweisen § 275. (1)Soweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Insolv
§ 276 Inkrafttretensbestimmung zum GesRÄG 2013 § 276. § 69 Abs. 3a in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsg
§ 277 Inkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnungs-Novelle 2014 § 277. § 20 Abs. 4 in der Fassung der Exekutionso
§ 278 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017 § 278. (1)§ 43 Abs. 2, § 63 Abs. 1, §§ 63a, 68, 73 Abs
§ 279 Weitere Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen § 279. (1)§§ 183, 184 Abs. 1, §§ 193, 194 Abs. 1, § 199 Abs.
§ 280 Anhängige Abschöpfungsverfahren § 280. Nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bis zur Entscheidung über di
§ 281 Zahlungsplan § 281. Während der am 1. November 2017 noch nicht abgelaufenen Laufzeit des Zahlungsplans kann de
§ 282 Übergangsbestimmungen zur GREx § 282. (1)§ 5 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 3, § 101 Abs. 2, § 119 Abs. 2, §§ 183a, 1
§ 283 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz § 2
§ 284 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum BGBl. I Nr. 199/2021 § 284. 95a in der Fassung des Bundesgesetzes
§ 285 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum BGBl. I Nr. 77/2023 § 285. § 254 Abs. 3a in der Fassung des Bundes
Art. 1 Artikel 1 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2014, zu den §§ 221, 226, 230, 232, 233, 234, 238, 243 u
Art. 1 Artikel 1 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu § 20, BGBl. Nr. 337/1914) Mit diesem Bundesges 2
Art. 1 Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu den §§ 243, 244
Art. 4 Artikel IV Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 73/1999, zu den §§ 46, 75, 76, 77a, 82
Art. 4 Artikel IV Inkrafttreten- Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 974/1993, zu den §§ 5, 12a, 4
Art. 6 Artikel VI In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2002, zu den §§ 71b, 74, 75, 79, 8
Art. 6 Artikel VI In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2003, zu den §§ 12b, 18a, 26a
Art. 6 Artikel VI Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 152/2004, zu den §§ 77a und 174a, RGBl. Nr. 337/1914) Di
Art. 6 § 1 Artikel VI In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Hinweis auf Umsetzung In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmunge
Art. 6 § 2 Hinweis auf Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 36/2003, zu den §§ 128, 180, 217 bis 254, RGBl. Nr. 337/1914) § 2
Art. 8 Artikel VIII Inkrafttreten Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 153/1994, zu den §§ 25, 46,
Art. 10 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 624/1994, zu den §§ 111, 178 und 179, RGBl. Nr. 337/1914) § 2. Es sind anzuwenden 1. die
Art. 11 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu den §§ 8a, 107 und 220a, RGBl. Nr. 337/1914) § 2. §§ 8a, 107 Abs. 2, § 220a
Art. 11 § 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 32, RGBl. Nr. 337/1914) § 3. § 32 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6
Art. 11 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu den §§ 43, 60, 145, 145a, 150, 152a, 152b, 155, 157, 157a, 157d und 157g, RG
Art. 11 § 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu den §§ 125 und 127, RGBl. Nr. 337/1914) § 5. § 125 Abs. 1 und § 127 Abs. 1 K
Art. 11 § 6 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 196, RGBl. Nr. 337/1914) § 6. § 196 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels
Art. 11 § 7 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 200, RGBl. Nr. 337/1914) § 7. § 200 Abs. 4 KO in der Fassung des Artikels
Art. 11 § 8 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 204, RGBl. Nr. 337/1914) § 8. § 204 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels
Art. 11 § 8 (Anm.: aus BGBl. Nr. 370/1982, zu § 50, RGBL. Nr. 337/1914) § 8. (1)Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf B
Art. 11 § 9 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 213, RGBl. Nr. 337/1914) § 9. § 213 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels
Art. 12 Artikel XII Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 114/1997, zu den §§ 71b, 74, 80, 91, 9
Art. 15 Artikel 15 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 43/2016, zu § 117, RGBl. Nr. 337/1914) Mit diesem Bundesge
Art. 18 § 1 Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, z
Art. 18 § 4 Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 29 und 254, RGBl. Nr.
Art. 34 Artikel XXXIV Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 628/1991, zu §§ 72, 100, 101, 141 und 177
Art. 41 Artikel XLI Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu §§ 116, 169 KO, RGBl. Nr. 3
Art. 96 Artikel 96 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 72a, 82, 82a, 82d,
Anl. 1 Zuletzt aktualisiert am 04.08.2021 Gesetzesnummer 10001736 Dokumentnummer NOR40237147