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Jurisdiktionsnorm · Fassung ab 01.01.1998

JN § 27a

Dritter Abschnitt. Zuständigkeit. Inländische Gerichtsbarkeit § 27a. (1)Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, so besteht die inländische Gerichtsbarkeit, ohne daß eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muß. (2)Der Abs. 1 gilt nicht, soweit nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Ob das Gericht zuständig ist, richtet sich nach den Angaben in der Klage, auch wenn es um die Zuständigkeit gegenüber dem Ausland geht. Die frühere Ansicht, dass die Richtigkeit dieser Angaben zu prüfen sei, gilt nicht mehr.

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