ABGB § 1486a
§ 1486a.
Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98) verjährt in sechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.