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Einkommensteuergesetz 1988 · Fassung ab 30.07.1988

EStG 1988 § 55

Verlust der Lohnsteuerkarte § 55. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten sind durch die nach § 49 für die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Gemeinde gegen einen Betrag von höchstens 50 S zu ersetzen, der der Gemeinde zufließt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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