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Gesetze · EStG 1988

Einkommensteuergesetz 1988

187 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.

ParagrafAnfangRechtssätze
§ 1 1. TEIL PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT § 1. (1)Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen. (2)Unbeschrän
§ 2 2. TEIL SACHLICHE STEUERPFLICHT 1. ABSCHNITT Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen § 2. (1)Der Einkommensteuer
§ 3 2. ABSCHNITT Steuerbefreiungen § 3. (1)Von der Einkommensteuer sind befreit: 1. Versorgungsleistungen an Krieg
§ 4 3. ABSCHNITT Gewinn § 4. (1)Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwisch 1
§ 4a Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Spendenbegünstigung) § 4a. (1)Freigebige Zuwendungen (Spenden
§ 4b Zuwendungen zur Vermögensausstattung § 4b. (1)Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringe
§ 4c Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung § 4c. (1)Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an
§ 4d Betriebliche Privatstiftungen § 4d. (1)Betriebsausgaben sind Zuwendungen an eine Privatstiftung, die nach der
§ 5 Gewinn der rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden § 5. (1)Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichti
§ 6 Bewertung § 6. Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt folgendes: 1. Abnut
§ 7 Absetzung für Abnutzung § 7. (1)Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtig
§ 7a Vorzeitige Absetzung für Abnutzung § 7a. Bei abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
§ 8 Sonderformen der Absetzung für Abnutzung § 8. (1)Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude bet
§ 9 Rückstellungen § 9. (1)Rückstellungen können nur gebildet werden für 1. Anwartschaften auf Abfertigungen, 2. l
§ 10 Gewinnfreibetrag § 10. (1)Bei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfre
§ 11 Investitionsfreibetrag § 11. (1)Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anl
§ 12 Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag § 12. (1)Natürliche Personen können
§ 13 Geringwertige Wirtschaftsgüter § 13. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern kö
§ 14 Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder § 14. (1)Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Deze
§ 15 4. ABSCHNITT Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten Einnahmen § 15. (1)Einnahmen liegen vor, wenn dem
§ 16 Werbungskosten § 16. (1)Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhal 1
§ 17 5. ABSCHNITT Durchschnittssätze § 17. (1)Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 2
§ 18 6. ABSCHNITT Sonderausgaben § 18. (1)Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgab
§ 19 7. ABSCHNITT Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben § 19. (1)Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezo
§ 20 8. ABSCHNITT Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben § 20. (1)Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht ab
§ 21 9. ABSCHNITT Die einzelnen Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 3 Z 1) § 21. (1)Einkünfte aus La
§ 22 Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2) § 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind: 1. Einkünfte aus freiberuf
§ 23 Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3) § 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind: 1. Einkünfte aus einer selbständigen,
§ 23a Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern mit beschränkter Haftung § 23a. (1)Bei natürlichen Personen sind
§ 24 Veräußerungsgewinne § 24. (1)Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden bei 1. der Veräußerung – des
§ 25 Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4) § 25. (1)Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
§ 26 Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen § 26. Zu den E 1
§ 27 Einkünfte aus Kapitalvermögen § 27. (1)Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Ka
§ 27a Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen § 27a. (1)Einkünfte aus Kapita
§ 27b Einkünfte aus Kryptowährungen § 27b. (1)Einkünfte aus Kryptowährungen (Abs. 4) sind laufende Einkünfte (Abs. 2
§ 28 Vermietung und Verpachtung § 28. (1)Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des §
§ 29 Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7) § 29. Sonstige Einkünfte sind nur: 1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie ni
§ 30 Private Grundstücksveräußerungen § 30. (1)Private Grundstücksveräußerungen sind Veräußerungsgeschäfte von Grun
§ 30a Besonderer Steuersatz für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen § 30a. (1)Einkünfte aus der Veräußerung von G
§ 30b Immobilienertragsteuer § 30b (1) Für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ist im Falle der Selbstberechnung
§ 30c Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter § 30c. (1)Im Rahmen einer A
§ 31 Spekulationsgeschäfte § 31. (1)Spekulationsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern des Priv
§ 32 Gemeinsame Vorschriften § 32. (1)Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören auch: 1. Entschädigungen, d
§ 33 3. TEIL TARIF Steuersätze und Steuerabsetzbeträge § 33. (1)Die Einkommensteuer beträgt jährlich für die ersten 2
§ 33a Inflationsanpassung § 33a. (1)Die steuerliche Mehrbelastung durch die kalte Progression (Abs. 2) ist nach Maßg
§ 34 Außergewöhnliche Belastung § 34. (1)Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpf
§ 35 Behinderte § 35. (1)Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen – durch eine eigene körperliche oder
§ 36 Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens § 36. (1)Sind im Einkommen eines Steuer
§ 37 Ermäßigung der Progression, Sondergewinne § 37. (1)Der Steuersatz ermäßigt sich für – außerordentliche Einkünf
§ 38 Verwertung von Patentrechten § 38. (1)Sind im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützt
§ 39 4. TEIL VERANLAGUNG Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum § 39. (1)Die Einkommensteuer wird nach Abl
§ 40 Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung § 40. Eine Veranlagung nach § 39 erfolgt auch bei Steuerpflic
§ 41 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften § 41. (1)Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte ent 1
§ 42 Steuererklärungspflicht § 42. (1)Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufen
§ 43 Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften § 43. (1)Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesell
§ 44 Form der Steuererklärungen § 44. (1)Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muss anlässlich der Einr
§ 45 Vorauszahlungen § 45. (1)Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und
§ 46 Abschlußzahlungen § 46. (1)Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet: 1. Die für den Veranlagungszeitra
§ 47 5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER) Arbeitgeber, Arbeitnehmer § 47. (1)Arbeitnehmer ist eine natü
§ 48 Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Bauwirtschaft § 48. Geldzahlungen von Arbeitslohn gemäß § 25 Abs. 1 Z
§ 49 Verpflichtung der Gemeinde § 49. (1)Die Lohnsteuerkarten sind unentgeltlich von jener Gemeinde auszustellen, i
§ 50 Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten § 50. Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu
§ 51 Aushändigung der Lohnsteuerkarten § 51. (1)Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist so durchzuführen, daß si
§ 52 Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte § 52. Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 49
§ 53 Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten § 53. (1)Die Gemeinde hat über ausgeschriebene Lohnsteuerkart
§ 54 Mehrere Lohnsteuerkarten § 54. (1)Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn (§ 25) von mehreren Arb
§ 55 Verlust der Lohnsteuerkarte § 55. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten sind durch
§ 56 Verbot privater Änderungen § 56. (1)Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte dürfen nur durch die zuständigen
§ 57 Steuerabsetzbeträge § 57. (1)Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 5 000 S jährlich steht jedem Arbeitnehmer
§ 58 Änderungen des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Alleinerzieherabsetzbetrages § 58. (1)Ist auf der Lohnste
§ 59 Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte § 59. (1)Der Alleinverdienerabsetzbetra
§ 60 Vermerk in der Haushaltsliste § 60. In den Fällen des § 56 Abs. 2 hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen,
§ 61 Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60 § 61. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanza
§ 62 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse § 62. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnste
§ 62a § 62a. (1)In folgenden Fällen gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart: 1. Der Arbeitgeber hat die Anmeldeverp
§ 63 Freibetragsbescheid § 63. (1)Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers für die Berücksichtigung bestimmte
§ 64 Berücksichtigung des Freibetragsbescheides § 64. (1)Der Arbeitgeber hat den auf der Mitteilung zur Vorlage bei
§ 65 Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers § 65. Wurden von einem Arbeitnehmer die dem Freibetragsbescheid zugrunde
§ 66 Lohnsteuertarif § 66. (1)Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes (§ 33) auf das hoc
§ 67 Sonstige Bezüge § 67. (1)Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber son 1
§ 67a Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung § 67a. (1)Bei Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen (Abs. 2) gilt der geldwerte Vo
§ 68 Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge § 68. (1)Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge fü
§ 69 Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen § 69. (1)Der Bundesminister für Finanzen kann für bestimmte Gruppen von –
§ 70 Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer § 70. (1)Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen
§ 71 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern § 71. Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) gleichzeitig von mehre
§ 72 Jahresausgleich § 72. (1)Der Arbeitgeber hat ohne Antragstellung einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn der 1
§ 73 Durchführung des Jahresausgleichs § 73. (1)Bei Durchführung des Jahresausgleichs ist die Lohnsteuer neu zu ber
§ 74 Vorlage und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte und der Mitteilung gemäß § 63 § 74. (1)Der Arbeitnehmer hat dem A
§ 75 Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte § 75. (1)Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber schuldha
§ 76 Lohnkonto § 76. (1)Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Be
§ 77 Lohnzahlungszeitraum § 77. (1)Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäft
§ 78 Einbehaltung der Lohnsteuer § 78. (1)Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlun 2
§ 79 Abfuhr der Lohnsteuer § 79. (1)Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubeh
§ 80 Lohnsteueranmeldung § 80. (1)Das Finanzamt des Arbeitgebers kann verlangen, daß ein Arbeitgeber, der die Lohns
§ 81 Betriebsstätte § 81. Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber
§ 82 Haftung § 82. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehalte 2
§ 82a Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen § 82a. (1)Wird die Erbringung von Bauleistungen nach
§ 83 Steuerschuldner § 83. (1)Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. (2)Der Arbeitnehmer wird u 1
§ 84 Lohnzettel § 84. (1) 1. Der Arbeitgeber hat seinem Finanzamt oder der Österreichischen Gesundheitskasse ohne b
§ 84a Lohnbescheinigung § 84a. (1)Bei Auszahlungen von Einkünften gemäß § 25 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 lit. c ha
§ 85 Körperschaften des öffentlichen Rechts § 85. (1)Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Lohnsteuer na
§ 86 Lohnsteuerprüfung § 86. (1)Dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) obliegt die Prüfung der Einhaltung aller fü
§ 87 Verpflichtung der Arbeitgeber § 87. (1)Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben den Organen des Finanzamtes
§ 88 Verpflichtung der Arbeitnehmer § 88. (1)Die Arbeitnehmer des Betriebes haben dem Prüfungsorgan jede gewünschte
§ 89 Mitwirkung von Versicherungsträgern und anderen Institutionen § 89. (1)Die Träger der gesetzlichen Sozialversi
§ 90 Auskunftspflicht der Behörde § 90. Das Finanzamt des Arbeitgebers hat auf Anfrage einer Partei tunlichst inner
§ 91 Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz § 91. Soweit in diesem Abschnitt der Wohnsitz des Arbeitnehmers maßgeb
§ 92 Auslandsbeamte § 92. (1)Für Auslandsbeamte im Sinne des § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ist die Lohnsteue
§ 93 6. TEIL KAPITALERTRAGSTEUER Abzugspflicht § 93. (1)Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Ei
§ 94 Ausnahmen von der Abzugspflicht § 94. Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) hat keine Kapitalertragsteuer abzu
§ 95 Schuldner und Abzugsverpflichteter § 95. (1)Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalert
§ 96 Abfuhr der Kapitalertragsteuer § 96. (1)Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb folgender Zeiträume abzuführen:
§ 97 Steuerabgeltung § 97. (1)Für natürliche Personen und für nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes
§ 98 7. TEIL BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht § 98. (1)Der besch
§ 99 Steuerabzug in besonderen Fällen § 99. (1)Die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird durch Steuerab
§ 99a Befreiung vom Steuerabzug § 99a. (1)Der Schuldner ist von der Verpflichtung zum Steuerabzug von Zinsen und Liz
§ 100 Höhe und Einbehaltung der Steuer § 100. (1)Die Abzugsteuer gemäß § 99 beträgt 20%, bei Einkünften gemäß § 99 A
§ 101 Abfuhr der Abzugsteuer § 101. (1)Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendermonates gemäß § 99 einbehaltene
§ 102 Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger § 102. (1)Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen: 1. Einkünfte eines
§ 103 8. TEIL SONDERVORSCHRIFTEN Zuzugsbegünstigung § 103. (1)Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderun
§ 104 Kinderzuschlag § 104. (1)Steuerpflichtigen steht jeweils für den Zeitraum von Juli bis Juni des Folgejahres (A
§ 105 Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen § 105. Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferauswei
§ 106 Kinder, (Ehe)Partnerschaften § 106. (1)Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem St
§ 107 Steuerabzug bei Einkünften im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von
§ 108 Bausparen § 108. (1)Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge an eine Bausparkasse, die
§ 108a Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge § 108a. (1)Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträg
§ 108b Pensionszusatzversicherung, prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds § 108b. (1)Für die Pensionszusatzversi
§ 108c Forschungsprämien § 108c. (1)Steuerpflichtige, soweit sie nicht Mitunternehmer sind, und Gesellschaften, bei d
§ 108d Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschafts
§ 108e Befristete Investitionszuwachsprämie § 108e. (1)Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaft
§ 108f Lehrlingsausbildungsprämie § 108f. (1)Sind Aufwendungen (Ausgaben) für die Lehrlingsausbildung als Betriebsaus
§ 108g Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge § 108g. (1)Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträg
§ 108h Einrichtungen der Zukunftsvorsorge § 108h. (1)Die Einrichtung für Zukunftsvorsorge muss folgende Voraussetzung
§ 108i Verfügung des Steuerpflichtigen über Ansprüche § 108i. (1)Nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Ei
§ 109 Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen § 109. Kinderabsetzbeträge gemäß § 3
§ 109a § 109a. (1)Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Verordn
§ 109b Mitteilung bei Auslandszahlungen § 109b. (1)Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Recht
§ 110 Verweisungen auf andere Bundesgesetze § 110. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen
§ 111 9. TEIL ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Verweisungen anderer Bundesgesetze § 111. Beziehen sich bundesgesetzliche Vorsch
§ 112 Weitergeltung von Bestimmungen des EStG 1972 § 112. Folgende Bestimmungen des EStG 1972 sind auch für Zeiträum
§ 112a § 112a. § 103 ist in der Fassung BGBl. Nr. 448/1992 weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits
§ 113 Bewertung § 113. (1)Bei der Bewertung von Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des letzten vor dem 1. Jänn
§ 114 Absetzung für Abnutzung § 114. (1)Wurde die Absetzung für Abnutzung von Wirtschaftsgütern, die in einem vor de
§ 115 Vorzeitige Abschreibung § 115. (1)Bei Wirtschaftsgütern, die bis zum Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1989
§ 116 Rücklagen, steuerfreie Beträge, Rückstellungen § 116. (1)Bis 1993 gebildete Investitionsrücklagen (§ 9 in der
§ 117 Sonderausgaben § 117. (1)Der dritte Satz des § 18 Abs. 1 Z 2 ist hinsichtlich der für den Fall des Ablebens zu
§ 117a § 117a. (1)Für den ab der Veranlagung 1998 vorzunehmenden Verlustabzug gilt folgendes: Der Verlustabzug für in
§ 118 Veräußerungsgewinne, Stille Reserven § 118. (1)§ 24 Abs. 6 ist nur auf Gebäude (Gebäudeteile) anzuwenden, die
§ 119 Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung § 119. (1)§ 27 Abs. 3 ist auch auf Genußschei
§ 120 Sonstige Einkünfte § 120. Die §§ 30 und 31 gelten für Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 1988.
§ 121 Vorauszahlungen § 121. (1)Die nach § 45 EStG 1972 für Kalenderjahre ab 1989 festgesetzten Vorauszahlungen sind
§ 122 Lohnsteuerverfahren § 122. (1)Für das Jahr 1996 ausgestellte Freibetragsbescheide und Mitteilungen für den Arb
§ 123 Kapitalertragsteuer § 123. (1)Die Kapitalertragsteuer ist von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 ein
§ 124 Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen § 124. Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtun
§ 124a § 124a. 1. § 108 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gelten für Beiträge an Baus
§ 124b § 124b. 1. Abschreibungen gemäß § 6 Z 2 lit. c in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, die für
§ 125 10. TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 125. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden, 1. wenn die Einkommensteuer veranlagt
§ 126 Vollziehung § 126. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind 1. hinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 4 zweiter S
§ 127 Wegfall der Lohnsteuerkarte § 127. (1)Die §§ 48 bis 61, 65 und 71 bis 75 sind für Lohnzahlungszeiträume, die n
§ 128 Anmeldung des Arbeitnehmers § 128. Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber un
§ 129 Berücksichtigung des Familienbonus Plus und von Absetzbeträgen durch den Arbeitgeber oder die pensionsauszahle
§ 130 § 130. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kr
§ 131 § 131. § 69 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
§ 132 § 132. Die §§ 3 Abs. 1 Z 22 lit. a und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten
§ 133 § 133. § 20 Abs. 1 Z 1, § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c, § 33 Abs. 8, § 34 Abs. 7 Z 1 und 2, § 40, § 97 Abs. 4 Z
§ 134 § 134. (1)§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. d tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft. (2)§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. e, § 69 Abs. 6 Z 1 u
Art. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (Anm.: aus BGBl. Nr. 12/1993, zu den §§ 33, 35, 41, 57, 67, 69, 73, 77, 94, 95, 96,
Art. 1 Artikel 1 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2013, zu den §§ 3, 14, 27a, 63, 93, 94, 95, 97 und 108b
Art. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (Anm.: aus BGBl. Nr. 681/1994, zu den §§ 6, 20 und 94a, BGBl. Nr. 400/1988) Das Ein
Art. 1 Artikel I Einkommensteuergesetz 1988 (Anm.: aus BGBl. Nr. 21/1995, zu den §§ 6 und 20, BGBl. Nr. 400/1988) Das
Art. 1 Artikel I Einkommensteuergesetz 1988 (Anm.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu den §§ 4, 41, 45, 47, 93 und 97, BGBl.
Art. 1 Artikel I Einkommensteuergesetz 1988 (Anm.: aus BGBl. Nr. 695/1991, zu den §§ 16, 33, 42, 67 und 108, BGBl. Nr
Art. 1 Artikel I Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 29/2000, zu § 37, BGBl. Nr. 400/198
Art. 1 Artikel 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2005, zu den §§ 4, 18, 25, 26, 47, 83, 108a und 124, BGBl. Nr. 400/1988) Du
Art. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (Anm.: aus BGBl. Nr. 312/1992, zu den §§ 18, 26, 33, 34, 35, 40, 49, 50, 53, 57, 58
Art. 1 Artikel I Einkommensteuergesetz 1988 (Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1993, zu den §§ 10, 18 und 45, BGBl. Nr. 400/198
Art. 1 Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu den §§ 4, 14, 18
Art. 1 Artikel 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 77/2011, zu den §§ 14, 27a, 95, 108a, 108b, 108h und 108i, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 2 Artikel II Einkommensteuergesetz 1988 (Anm.: aus BGBl. Nr. 680/1994, zu den §§ 4, 10, 11, 12, 14, 17, 18, 32,
Art. 2 Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 281/1990, zu den §§ 3, 4, 14, 26, 45, 112 und 124, BGBl. Nr. 400/1988) 1. Arti
Art. 2 Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 412/1991, zu § 67, BGBl. Nr. 400/1988) Artikel I ist anzuwenden, 1. wenn die E
Art. 2 Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 28/1991, zu den §§ 3 und 69, BGBl. Nr. 400/1988) Artikel I ist anzuwenden, 1.
Art. 2 Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu den §§ 2, 3, 4, 6, 9, 10, 11, 16, 18, 25, 26, 27, 28, 33, 34, 35,
Art. 6 3. TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN (Anm.: aus BGBl. Nr. 699/1991, zu den §§ 6, 24 und 31, BGBl. Nr. 40
Art. 79 7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 79 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus
Anl. 1 Anlage 1 (zu § 4 Abs. 4 Z 2 lit. b) Die Jahresbeträge der laufenden Unterstützungen sind zu vervielfachen Erre
Anl. 2 Anlage 2 (zu § 94 Z 2 EStG) Gesellschaften im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsa