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Einkommensteuergesetz 1988 · Fassung ab 30.07.1988

EStG 1988 § 65

Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers § 65. Wurden von einem Arbeitnehmer die dem Freibetragsbescheid zugrunde gelegten Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt, so hat dies der Arbeitnehmer, wenn er keinen Jahresausgleich gemäß § 72 Abs. 2 Z 3 beantragt, dem Finanzamt bis 30. Juni nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres mitzuteilen. Die Mitteilung kann in Form einer Erklärung für die Einkommensteuer oder für den Jahresausgleich von Amts wegen erfolgen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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