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Einkommensteuergesetz 1988 · Fassung ab 30.07.1988

EStG 1988 § 91

Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz § 91. Soweit in diesem Abschnitt der Wohnsitz des Arbeitnehmers maßgebend ist, ein inländischer Wohnsitz jedoch nicht besteht, tritt an seine Stelle der inländische gewöhnliche Aufenthalt und, wenn ein solcher nicht besteht, die Betriebsstätte.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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