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Einkommensteuergesetz 1988 · Fassung ab 30.07.1988

EStG 1988 § 111

9. TEIL ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Verweisungen anderer Bundesgesetze § 111. Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften über öffentliche Abgaben oder Beiträge auf Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 (EStG 1972), so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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