EStG 1988 § 50
Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
§ 50.
Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind
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die laufende Nummer,
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der Vermerk „StK“ (Steuerkarte),
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der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie
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das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.