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Einkommensteuergesetz 1988 · Fassung ab 27.06.1992

EStG 1988 § 50

Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten § 50. Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind – die laufende Nummer, – der Vermerk „StK“ (Steuerkarte), – der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie – das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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