AngG Art. 1 § 21
§ 21.
Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann von dem Angestellten nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.