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Gesetze · AngG

Angestelltengesetz

50 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.

ParagrafAnfangRechtssätze
Art. 1 Artikel I. An dem Tage, an dem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, erlischt die Wirksamkeit des Gesetzes vom 1
Art. 1 § 1 Anwendungsgebiet des Gesetzes § 1. (1)Dieses Bundesgesetz gilt für das Dienstverhältnis von Personen, die im G 9
Art. 1 § 10 Provision. § 10. (1)Ist bedungen, daß der Angestellte für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt w
Art. 1 § 11 § 11. (1)Dem Angestellten gebührt im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine unmittelb
Art. 1 § 12 § 12. Wenn der Angestellte vom Dienstgeber vertragswidrig verhindert wird, Provisionen oder Taggelder (Diäten)
Art. 1 § 13 § 13. (1)Ein mit dem Abschlusse oder der Vermittlung von Geschäften betrauter Angestellter darf vom Tage des D
Art. 1 § 14 Gewinnbeteiligung. § 14. (1)Ist bedungen, daß das Entgelt ganz oder zum Teil in einem Anteil an dem Gewinn aus 6
Art. 1 § 15 Zahlungsfrist. § 15. Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden fortlaufenden Gehaltes hat spätestens am Fün 1
Art. 1 § 16 Remuneration. § 16. Falls der Angestellte Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere beso 13
Art. 1 § 17 Urlaub § 17. Dem Angestellten gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den die Vorschrifte 1
Art. 1 § 18 Fürsorgepflicht. § 18. (1)Der Dienstgeber ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Einrichtungen bezüglich der 1
Art. 1 § 19 Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit. § 19. (1)Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe de 28
Art. 1 § 2 § 2. (1)Dieses Bundesgesetz findet ferner Anwendung auf das Dienstverhältnis von Personen, die vorwiegend zur
Art. 1 § 20 Kündigung. § 20. (1)Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann 42
Art. 1 § 21 § 21. Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann vo
Art. 1 § 22 Freizeit während der Kündigungsfrist § 22. (1)Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Angestellten während
Art. 1 § 23 Abfertigung. § 23. (1)Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Angestellten 41
Art. 1 § 23a § 23a. (1)Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis 1. mindestens zehn Jahre u 5
Art. 1 § 24 Tod des Angestellten. § 24. (1)Stirbt ein Angestellter, dem vom Dienstgeber auf Grund des Dienstvertrages Wohn
Art. 1 § 25 Vorzeitige Auflösung. § 25. Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablau 3
Art. 1 § 26 § 26. Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritte berechtigt, ist insbesondere anz 38
Art. 1 § 27 § 27. Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist insbesondere anz 142
Art. 1 § 28 § 28. (1)Wenn der Angestellte ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vor 3
Art. 1 § 29 § 29. (1)Wenn der Dienstgeber den Angestellten ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Versch 33
Art. 1 § 3 § 3. Wird eine Unternehmung der in den §§ 1 oder 2 bezeichneten Art von einem öffentlichen Fonds, von einem La 1
Art. 1 § 30 § 30. (1)Ist der Angestellte unter der ausdrücklichen Bedingung aufgenommen, daß er den Dienst genau an einem
Art. 1 § 31 § 31. (1)Ist der Dienstgeber ohne wichtigen Grund vom Vertrage zurückgetreten oder hat er durch sein schuldbar 2
Art. 1 § 32 § 32. Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, 8
Art. 1 § 34 Frist zur Geltendmachung der Ansprüche. § 34. (1)Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger 14
Art. 1 § 36 Konkurrenzklausel. § 36. (1)Eine Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des 19
Art. 1 § 37 § 37. (1)Hat der Dienstgeber durch schuldbares Verhalten dem Angestellten begründeten Anlaß zum vorzeitigen Au 5
Art. 1 § 38 Konventionalstrafen. § 38. Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrechte. 4
Art. 1 § 39 Zeugnis. § 39. (1)Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Angestellten au 2
Art. 1 § 4 § 4. Das Dienstverhältnis der als Beamte oder Bedienstete des Bundes, einer Bundesanstalt oder eines vom Bund
Art. 1 § 40 § 40. Die Rechte, die dem Angestellten auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 3, 8, 9, 10 letzter Absatz, 12 6
Art. 1 § 41 § 41. Für Streitigkeiten aus den in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnissen sind die Gewerbegerichte zus
Art. 1 § 42 § 42. (1)Insoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen
Art. 1 § 5 § 5. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Lehrlinge im Sinne der Gewerbeordnung, ferner
Art. 1 § 6 Inhalt des Dienstvertrages. § 6. (1)Art und Umfang der Dienstleistungen sowie das dafür gebührende Entgelt (Ge 14
Art. 1 § 7 Konkurrenzverbot. § 7. (1)Unbeschadet des § 2i AVRAG dürfen die im § 1 bezeichneten Angestellten ohne Bewillig 11
Art. 1 § 8 Anspruch bei Dienstverhinderung § 8. (1)Ist ein Angestellter nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankh 20
Art. 1 § 9 § 9. (1)Wird der Angestellte während einer Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 bis 2a gekündigt, ohne wichtige 1
Art. 1 § 9a Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen bei Dienstverhinderung § 9a. Der Ablauf von laufenden geset
Art. 2 Artikel II (1)Dieses Bundesgesetz findet auch auf das Dienstverhältnis von Personen Anwendung, die vorwiegend
Art. 3 Artikel III. Die auf Grund dieses Gesetzes gebührende Abfertigung ist in die Abfertigung auf Grund der Vollzug
Art. 4 Artikel IV. Für Privatlehranstalten kann eine von den Bestimmungen des § 20 abweichende Regelung nach Anhörung
Art. 5 Artikel V. Auf Handlungslehrlinge im Sinne der Gewerbeordnung finden hinsichtlich des Urlaubes die Bestimmunge
Art. 7 Artikel VII. Unberührt bleiben: 1. Die Bestimmungen des Journalistengesetzes vom 11. Februar 1920, St. G. Bl.
Art. 10 Artikel X. (1)Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1921 in Wirksamkeit. Es findet auf die an diesem Tage bestehenden 15
Art. 11 Artikel XI Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. 1