Angestelltengesetz
50 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.
| Paragraf | Anfang | Rechtssätze |
|---|---|---|
| Art. 1 | Artikel I. An dem Tage, an dem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, erlischt die Wirksamkeit des Gesetzes vom 1 | |
| Art. 1 § 1 | Anwendungsgebiet des Gesetzes § 1. (1)Dieses Bundesgesetz gilt für das Dienstverhältnis von Personen, die im G | 9 |
| Art. 1 § 10 | Provision. § 10. (1)Ist bedungen, daß der Angestellte für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt w | |
| Art. 1 § 11 | § 11. (1)Dem Angestellten gebührt im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine unmittelb | |
| Art. 1 § 12 | § 12. Wenn der Angestellte vom Dienstgeber vertragswidrig verhindert wird, Provisionen oder Taggelder (Diäten) | |
| Art. 1 § 13 | § 13. (1)Ein mit dem Abschlusse oder der Vermittlung von Geschäften betrauter Angestellter darf vom Tage des D | |
| Art. 1 § 14 | Gewinnbeteiligung. § 14. (1)Ist bedungen, daß das Entgelt ganz oder zum Teil in einem Anteil an dem Gewinn aus | 6 |
| Art. 1 § 15 | Zahlungsfrist. § 15. Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden fortlaufenden Gehaltes hat spätestens am Fün | 1 |
| Art. 1 § 16 | Remuneration. § 16. Falls der Angestellte Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere beso | 13 |
| Art. 1 § 17 | Urlaub § 17. Dem Angestellten gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den die Vorschrifte | 1 |
| Art. 1 § 18 | Fürsorgepflicht. § 18. (1)Der Dienstgeber ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Einrichtungen bezüglich der | 1 |
| Art. 1 § 19 | Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit. § 19. (1)Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe de | 28 |
| Art. 1 § 2 | § 2. (1)Dieses Bundesgesetz findet ferner Anwendung auf das Dienstverhältnis von Personen, die vorwiegend zur | |
| Art. 1 § 20 | Kündigung. § 20. (1)Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann | 42 |
| Art. 1 § 21 | § 21. Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann vo | |
| Art. 1 § 22 | Freizeit während der Kündigungsfrist § 22. (1)Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Angestellten während | |
| Art. 1 § 23 | Abfertigung. § 23. (1)Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Angestellten | 41 |
| Art. 1 § 23a | § 23a. (1)Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis 1. mindestens zehn Jahre u | 5 |
| Art. 1 § 24 | Tod des Angestellten. § 24. (1)Stirbt ein Angestellter, dem vom Dienstgeber auf Grund des Dienstvertrages Wohn | |
| Art. 1 § 25 | Vorzeitige Auflösung. § 25. Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablau | 3 |
| Art. 1 § 26 | § 26. Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritte berechtigt, ist insbesondere anz | 38 |
| Art. 1 § 27 | § 27. Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist insbesondere anz | 142 |
| Art. 1 § 28 | § 28. (1)Wenn der Angestellte ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vor | 3 |
| Art. 1 § 29 | § 29. (1)Wenn der Dienstgeber den Angestellten ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Versch | 33 |
| Art. 1 § 3 | § 3. Wird eine Unternehmung der in den §§ 1 oder 2 bezeichneten Art von einem öffentlichen Fonds, von einem La | 1 |
| Art. 1 § 30 | § 30. (1)Ist der Angestellte unter der ausdrücklichen Bedingung aufgenommen, daß er den Dienst genau an einem | |
| Art. 1 § 31 | § 31. (1)Ist der Dienstgeber ohne wichtigen Grund vom Vertrage zurückgetreten oder hat er durch sein schuldbar | 2 |
| Art. 1 § 32 | § 32. Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, | 8 |
| Art. 1 § 34 | Frist zur Geltendmachung der Ansprüche. § 34. (1)Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger | 14 |
| Art. 1 § 36 | Konkurrenzklausel. § 36. (1)Eine Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des | 19 |
| Art. 1 § 37 | § 37. (1)Hat der Dienstgeber durch schuldbares Verhalten dem Angestellten begründeten Anlaß zum vorzeitigen Au | 5 |
| Art. 1 § 38 | Konventionalstrafen. § 38. Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrechte. | 4 |
| Art. 1 § 39 | Zeugnis. § 39. (1)Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Angestellten au | 2 |
| Art. 1 § 4 | § 4. Das Dienstverhältnis der als Beamte oder Bedienstete des Bundes, einer Bundesanstalt oder eines vom Bund | |
| Art. 1 § 40 | § 40. Die Rechte, die dem Angestellten auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 3, 8, 9, 10 letzter Absatz, 12 | 6 |
| Art. 1 § 41 | § 41. Für Streitigkeiten aus den in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnissen sind die Gewerbegerichte zus | |
| Art. 1 § 42 | § 42. (1)Insoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen | |
| Art. 1 § 5 | § 5. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Lehrlinge im Sinne der Gewerbeordnung, ferner | |
| Art. 1 § 6 | Inhalt des Dienstvertrages. § 6. (1)Art und Umfang der Dienstleistungen sowie das dafür gebührende Entgelt (Ge | 14 |
| Art. 1 § 7 | Konkurrenzverbot. § 7. (1)Unbeschadet des § 2i AVRAG dürfen die im § 1 bezeichneten Angestellten ohne Bewillig | 11 |
| Art. 1 § 8 | Anspruch bei Dienstverhinderung § 8. (1)Ist ein Angestellter nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankh | 20 |
| Art. 1 § 9 | § 9. (1)Wird der Angestellte während einer Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 bis 2a gekündigt, ohne wichtige | 1 |
| Art. 1 § 9a | Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen bei Dienstverhinderung § 9a. Der Ablauf von laufenden geset | |
| Art. 2 | Artikel II (1)Dieses Bundesgesetz findet auch auf das Dienstverhältnis von Personen Anwendung, die vorwiegend | |
| Art. 3 | Artikel III. Die auf Grund dieses Gesetzes gebührende Abfertigung ist in die Abfertigung auf Grund der Vollzug | |
| Art. 4 | Artikel IV. Für Privatlehranstalten kann eine von den Bestimmungen des § 20 abweichende Regelung nach Anhörung | |
| Art. 5 | Artikel V. Auf Handlungslehrlinge im Sinne der Gewerbeordnung finden hinsichtlich des Urlaubes die Bestimmunge | |
| Art. 7 | Artikel VII. Unberührt bleiben: 1. Die Bestimmungen des Journalistengesetzes vom 11. Februar 1920, St. G. Bl. | |
| Art. 10 | Artikel X. (1)Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1921 in Wirksamkeit. Es findet auf die an diesem Tage bestehenden | 15 |
| Art. 11 | Artikel XI Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. | 1 |