AngG Art. 4
Artikel IV.
Für Privatlehranstalten kann eine von den Bestimmungen des § 20 abweichende Regelung nach Anhörung der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, durch Verordnung getroffen werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.