Zum Inhalt springen
Angestelltengesetz · unverändert seit 1921

AngG Art. 4

Artikel IV. Für Privatlehranstalten kann eine von den Bestimmungen des § 20 abweichende Regelung nach Anhörung der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, durch Verordnung getroffen werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail