AngG Art. 5
Artikel V.
Auf Handlungslehrlinge im Sinne der Gewerbeordnung finden hinsichtlich des Urlaubes die Bestimmungen des Arbeiterurlaubsgesetzes vom 30. Juli 1919, St. G. Bl. Nr. 395, Anwendung.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.