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Angestelltengesetz · unverändert seit 1921

AngG Art. 5

Artikel V. Auf Handlungslehrlinge im Sinne der Gewerbeordnung finden hinsichtlich des Urlaubes die Bestimmungen des Arbeiterurlaubsgesetzes vom 30. Juli 1919, St. G. Bl. Nr. 395, Anwendung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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