ASVG § 61
Getrennte Einzahlung der Beitragsteile.
§ 61.
(1)Der Versicherungsträger kann widerruflich anordnen, daß Dienstgeber, die mit der Entrichtung von Beiträgen im Rückstand sind, nur ihren Beitragsteil entrichten. Die von ihnen beschäftigten Versicherten haben ihren Beitragsteil an den Zahltagen selbst zu entrichten. Der Versicherungsträger kann hiebei den Obmann des Betriebsrates um seine Mitwirkung ersuchen.
(2)Der Dienstgeber hat die Anordnung durch dauernden Aushang in den Arbeitsstätten den Versicherten bekanntzugeben und diese bei jeder Entgeltleistung darauf aufmerksam zu machen, daß sie ihren Beitragsteil selbst zu entrichten haben.
(3)Einem gegen Verfügungen nach Abs. 1 eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Muss der Arbeitgeber Beiträge ohne eigenes Verschulden nachträglich zahlen, bleibt es bei der bisherigen Beitragslast; geregelt ist nur sein Abzugsrecht. Er darf Ihnen den auf Sie entfallenden Teil abziehen, aber so, dass Sie nicht auf einmal zu stark belastet werden. Trifft ihn ein Verschulden, verliert er das Abzugsrecht.