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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1956

ASVG § 62

Mitteilung über Beitragsrückstände, Beitragsabrechnung. § 62. (1)Der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind, hat dem Dienstgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Rückstände an Beiträgen samt Zuschlägen und Nebengebühren aushaften. (2)Der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind, kann mit den einzelnen Dienstgebern Vereinbarungen über die Form der Abrechnung der Beiträge treffen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Mitteilung über offene Sozialversicherungsbeiträge beruht auf einem Auskunftsrecht des öffentlichen Rechts. Solche Pflichten können Sie nicht als Anspruch auf Rechnungslegung vor dem Zivilgericht durchsetzen. Daran ändert es nichts, dass das Sozialversicherungsrecht in anderen Bereichen Berührungspunkte mit dem Zivilrecht hat.

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