ASVG § 337
Verjährung der Ersatzansprüche.
§ 337.
(1)Der Ersatzanspruch des Versicherungsträgers gemäß § 334 verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.
(2)Im übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Die Frist beginnt, sobald Sie Ihr Recht rechtlich geltend machen könnten, unabhängig davon, ob Sie davon wussten. Ein Irrtum oder Ihre Unkenntnis ändert daran nichts. Nur beim Schadenersatz kommt es ausnahmsweise auf Ihre Kenntnis an.
Der Sozialversicherungsträger kann seine Leistungen vom Dienstgeber innerhalb von drei Jahren zurückverlangen. Die Frist beginnt, sobald über die Leistungspflicht eine Entscheidung vorliegt, gegen die kein Rechtsmittel mehr möglich ist.