ArbVG § 2
1. HAUPTSTÜCK
KOLLEKTIVVERTRAG
Begriff und Inhalt
§ 2.
(1)Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.
(2)Durch Kollektivverträge können geregelt werden:
1.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien;
2.
die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer;
3.
die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z 2 der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer;
4.
Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4;
5.
Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Z 4 und von Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 9;
6.
gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien;
7.
sonstige Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.