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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.07.1974

ArbVG § 2

1. HAUPTSTÜCK KOLLEKTIVVERTRAG Begriff und Inhalt § 2. (1)Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden. (2)Durch Kollektivverträge können geregelt werden: 1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien; 2. die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer; 3. die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z 2 der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer; 4. Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4; 5. Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Z 4 und von Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 9; 6. gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien; 7. sonstige Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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