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Gesetze · ArbVG

Arbeitsverfassungsgesetz

283 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.

ParagrafAnfangRechtssätze
§ 1 I. TEIL Kollektive Rechtsgestaltung Geltungsbereich § 1. (1)Die Bestimmungen des I. Teiles gelten – soweit im 1
§ 2 1. HAUPTSTÜCK KOLLEKTIVVERTRAG Begriff und Inhalt § 2. (1)Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen
§ 3 Verhältnis zu anderen Rechtsquellen § 3. (1)Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können, soweit sie die Rech
§ 4 Kollektivvertragsfähigkeit § 4. (1)Kollektivvertragsfähig sind gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitge
§ 5 Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit § 5. (1)Die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des
§ 6 Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung § 6. Wird einer freiwilligen Berufsvereinigung die Kollektivvertrag 1
§ 7 Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen öffentlichen Rechts § 7. Für Arbeitsverhältnisse zu juristisc 3
§ 8 Kollektivvertragsangehörigkeit § 8. Kollektivvertragsangehörig sind, sofern der Kollektivvertrag nicht anderes 8
§ 9 Fachlicher Geltungsbereich § 9. (1)Verfügt ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber über zwei ode 8
§ 10 Persönlicher Geltungsbereich § 10. (1)Wird ein Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Betrieben eines Arbeitgebers 1
§ 11 Normwirkung § 11. (1)Die Bestimmungen des Kollektivvertrages sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwis 12
§ 12 Außenseiterwirkung § 12. (1)Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages treten auch für Arbeitnehmer eines koll 1
§ 13 Nachwirkung § 13. Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Arbeitsverhältn 2
§ 14 Hinterlegung und Kundmachung des Kollektivvertrages § 14. (1)Jeder Kollektivvertrag ist nach seinem Abschluß u 4
§ 15 Auflegung des Kollektivvertrages im Betrieb § 15. Jeder kollektivvertragsangehörige Arbeitgeber hat den Kollek
§ 16 Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen § 16. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sind auf die Verlän
§ 17 Geltungsdauer des Kollektivvertrages § 17. (1)Enthält der Kollektivvertrag keine Vorschrift über seine Geltung
§ 18 2. HAUPTSTÜCK DIE ERKLÄRUNG VON KOLLEKTIVVERTRÄGEN ZUR SATZUNG Begriff und Voraussetzungen § 18. (1)Das Bundes 1
§ 19 Rechtswirkungen § 19. (1)Die Bestimmungen der gehörig kundgemachten Satzung sind innerhalb ihres räumlichen, f
§ 20 Verfahren § 20. (1)Das Verfahren auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung wird auf Antrag eines gemä
§ 21 Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung § 21. (1)Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist i
§ 22 3. HAUPTSTÜCK DER MINDESTLOHNTARIF Begriff und Voraussetzungen § 22. (1)Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag 4
§ 23 Bemessung des Mindestentgeltes § 23. Bei Festsetzung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz v
§ 24 Rechtswirkungen § 24. (1)Die Bestimmungen des gehörig kundgemachten Mindestlohntarifes sind innerhalb seines r 3
§ 25 Verfahren § 25. (1)Das Bundeseinigungsamt darf einen Mindestlohntarif nur für den Bereich eines oder mehrerer 1
§ 26 4. HAUPTSTÜCK FESTSETZUNG DES LEHRLINGSEINKOMMENS Begriff und Voraussetzungen § 26. (1)Das Bundeseinigungsamt
§ 27 Verfahren § 27. (1)Das Verfahren zur Festsetzung eines Lehrlingseinkommens wird auf Antrag eines gemäß § 26 Ab
§ 28 Rechtswirkungen § 28. (1)Das gehörig kundgemachte Lehrlingseinkommen ist innerhalb seines räumlichen, fachlich
§ 29 5. HAUPTSTÜCK DIE BETRIEBSVEREINBARUNG Begriff § 29. Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, 13
§ 30 Wirksamkeitsbeginn § 30. (1)Betriebsvereinbarungen sind vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb au 1
§ 31 Rechtswirkungen § 31. (1)Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehunge 3
§ 32 Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen § 32. (1)Betriebsvereinbarungen können, soweit sie keine Vorschriften 2
§ 33 II. TEIL Betriebsverfassung 1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich § 33. (1)Die Bestimmungen de 2
§ 34 Betriebsbegriff § 34. (1)Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerh 14
§ 35 Gleichstellung § 35. (1)Das Gericht hat auf Grund einer Klage eine Arbeitsstätte, in der dauernd mehr als 50 A
§ 36 Arbeitnehmerbegriff § 36. (1)Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäft 11
§ 37 Rechte des einzelnen Arbeitnehmers § 37. (1)Die Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsr 2
§ 38 Aufgaben § 38. Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozial 2
§ 39 Grundsätze der Interessenvertretung § 39. (1)Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwen 1
§ 40 2. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHT Organe der Arbeitnehmerschaft § 40. (1)In jedem Betrieb, in dem dauernd minde 1
§ 41 Abschnitt 1 Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit § 41. (1 4
§ 42 Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung § 42. (1)Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt: 1
§ 43 Ordentliche und außerordentliche Versammlungen § 43. (1)Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat mindestens einmal
§ 44 Teilversammlungen § 44. (1)Wenn nach Zahl der Arbeitnehmer, Arbeitsweise oder Art des Betriebes die Abhaltung
§ 45 Einberufung § 45. (1)Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Be
§ 46 Vorsitz § 46. Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fäll
§ 47 Zeitpunkt und Ort der Versammlungen § 47. (1)Wenn es dem Betriebsinhaber unter Berücksichtigung der betrieblic
§ 48 Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen § 48. Die Betriebs-(Gruppen-,
§ 49 Stimmberechtigung und Beschlußfassung § 49. (1)In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder b
§ 50 Abschnitt 2 Betriebsrat Zahl der Betriebsratsmitglieder § 50. (1)Der Betriebsrat besteht in Betrieben (Arbeitn 4
§ 51 Wahlgrundsätze § 51. (1)Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren und gehe
§ 52 Aktives Wahlrecht § 52. (1)Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die 2
§ 53 Passives Wahlrecht § 53. (1)Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die 1. am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. L 2
§ 54 Berufung des Wahlvorstandes § 54. (1)Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Betriebsrates hat die Betr
§ 55 Vorbereitung zur Wahl § 55. (1)Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten 1
§ 56 Durchführung der Wahl § 56. (1)Der Wahlvorstand hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustel 2
§ 57 Mitteilung des Wahlergebnisses § 57. Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber 1
§ 58 Vereinfachtes Wahlverfahren § 58. Unbeschadet der Bestimmungen des § 51 Abs. 1 gilt in Betrieben (Arbeitnehmer
§ 59 Anfechtung § 59. (1)Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monats 10
§ 60 Nichtigkeit § 60. Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durc 6
§ 61 Tätigkeitsdauer des Betriebsrates § 61. (1)Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie begin 2
§ 62 Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer § 62. Vor Ablauf des im § 61 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet di 8
§ 62a Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit § 62a. Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach den §§ 61
§ 62b Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches § 62b. (1)Werden Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so bleibt d
§ 62c § 62c. (1)Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 34 zusammengeschlossen, so
§ 63 Fortsetzung der Tätigkeitsdauer § 63. Nach Wiederaufnahme eines eingeschränkten oder stillgelegten Betriebes k
§ 64 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft § 64. (1)Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat beginnt mit Annahme der Wa
§ 65 Ersatzmitglieder § 65. (1)Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Betriebsratsm
§ 66 Konstituierung des Betriebsrates § 66. (1)Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Betriebsrates hat nach Durc
§ 67 Sitzungen des Betriebsrates § 67. (1)Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhind
§ 68 Beschlußfassung § 68. (1)Der Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
§ 69 Übertragung von Aufgaben § 69. (1)Der Betriebsrat kann im Einzelfall die Durchführung einzelner seiner Befugni
§ 70 Autonome Geschäftsordnung § 70. Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine Gesc
§ 71 Vertretung nach außen § 71. Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der V 1
§ 72 Beistellung von Sacherfordernissen § 72. Dem Betriebsrat und dem Wahlvorstand sind zur ordnungsgemäßen Erfüllu 3
§ 73 Abschnitt 3 Betriebsratsfonds Betriebsratsumlage § 73. (1)Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betr 3
§ 74 Betriebsratsfonds § 74. (1)Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 73 Abs. 1 bezei 3
§ 75 Rechnungsprüfer § 75. (1)Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds hat die Betriebs(Gr
§ 76 Abschnitt 4 Betriebsausschuß Voraussetzung und Errichtung § 76. (1)In Betrieben, in denen getrennte Betriebsrä
§ 77 Geschäftsführung § 77. (1)Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nichts an
§ 78 Abschnitt 5 Betriebsräteversammlung Zusammensetzung und Geschäftsführung § 78. (1)Die Gesamtheit der Mitgliede
§ 79 Aufgaben § 79. Der Betriebsräteversammlung obliegt: 1. Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und d
§ 80 Abschnitt 6 Zentralbetriebsrat Zusammensetzung § 80. (1)Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen bis zu t
§ 81 Berufung § 81. (1)Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates werden von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unte
§ 82 Tätigkeitsdauer § 82. (1)Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt fünf Jahre. § 61 Abs. 1 zweiter
§ 83 Geschäftsführung § 83. Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind die Vorschriften der §§ 66 Abs.
§ 84 Aufwand § 84. (1)Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse für den 1
§ 85 Zentralbetriebsratsumlage § 85. (1)Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates und de
§ 86 Zentralbetriebsratsfonds § 86. Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 85 A
§ 87 Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds § 87. Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn
§ 88 Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds § 88. (1)Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zent
§ 88a Abschnitt 7 Konzernvertretung Errichtung § 88a. (1)In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965
§ 88b Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer § 88b. (1)Der Einberufer der Versammlung der Zentralbetriebs
§ 89 3. HAUPTSTÜCK BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT Abschnitt 1 Allgemeine Befugnisse Überwachung § 89. Der Betrie 2
§ 90 Intervention § 90. (1)Der Betriebsrat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitne 1
§ 91 Allgemeine Information § 91. (1)Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat über alle Angelegenheite 1
§ 92 Beratung § 92. (1)Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich und auf
§ 92a Arbeitsschutz § 92a. (1)Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat in allen Angelegenheiten der Sicherheit und de
§ 92b Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf § 92
§ 93 Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer § 93. Der Betriebsrat ist berechtigt, z
§ 94 Abschnitt 2 Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbi
§ 95 Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen § 95. (1)Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung 8
§ 96 Zustimmungspflichtige Maßnahmen § 96. (1)Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirks 14
§ 96a Ersetzbare Zustimmung § 96a. (1)Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit de 1
§ 97 Betriebsvereinbarungen § 97. (1)Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 können in folgenden Angelegenheiten a 17
§ 98 Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Personelles Informationsrecht § 98. Der Betriebsinhaber
§ 99 Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern § 99. (1)Der Betriebsrat kann dem Betriebsinhaber jederzeit d
§ 100 Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall § 100. Entgelte der in § 96 Abs. 1 Z 4 bez
§ 101 Mitwirkung bei Versetzungen § 101. Die dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz 19
§ 102 Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen § 102. Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Dis 14
§ 103 Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen § 103. Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer We
§ 104 Mitwirkung bei Beförderungen § 104. (1)Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Beförderung eines Arbeitnehme
§ 104a Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen § 104a. (1)Verlangt der Arbeitnehmer vor der Vereinbarung einer einve
§ 105 Anfechtung von Kündigungen § 105. (1)Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betri 81
§ 106 Anfechtung von Entlassungen § 106. (1)Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Arbei 10
§ 107 Anfechtung durch den Arbeitnehmer § 107. In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber ni 2
§ 108 Abschnitt 4 Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und B
§ 109 Mitwirkung bei Betriebsänderungen § 109. (1)Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplante 2
§ 110 Mitwirkung im Aufsichtsrat § 110. (1)In Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt we 1
§ 111 Einspruch gegen die Wirtschaftsführung § 111. (1)In Betrieben, in denen dauernd mehr als 200 Arbeitnehmer besc
§ 112 Staatliche Wirtschaftskommission § 112. (1)In Betrieben, in denen dauernd mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftig
§ 113 Abschnitt 5 Organzuständigkeit Kompetenzabgrenzung § 113. (1)Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse
§ 114 Kompetenzübertragung § 114. (1)Der Betriebsrat und der Betriebsausschuß können dem Zentralbetriebsrat mit dess
§ 115 4. HAUPTSTÜCK RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DES BETRIEBSRATES Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheit 11
§ 116 Freizeitgewährung § 116. Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 7
§ 117 Freistellung § 117. (1)Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein, in B 1
§ 118 Bildungsfreistellung § 118. (1)Jedes Mitglied des Betriebsrates hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsl
§ 119 Erweiterte Bildungsfreistellung § 119. (1)In Betrieben mit mehr als zweihundert Arbeitnehmern ist neben der Bi
§ 120 Kündigungs- und Entlassungsschutz § 120. (1)Ein Mitglied des Betriebsrates darf bei sonstiger Rechtsunwirksamk 7
§ 121 Kündigungsschutz § 121. Das Gericht darf einer Kündigung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 120 nur 6
§ 122 Entlassungsschutz § 122. (1)Das Gericht darf unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 120 einer Entlassun 5
§ 123 5. HAUPTSTÜCK JUGENDVERTRETUNG Organe § 123. (1)In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf jugendliche A
§ 124 Abschnitt 1 Jugendversammlung § 124. (1)Die Jugendversammlung besteht aus der Gesamtheit der jugendlichen Arbe
§ 125 Abschnitt 2 Jugendvertrauensrat Zahl der Jugendvertrauensratsmitglieder § 125. (1)Der Jugendvertrauensrat best
§ 126 Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Jugendvertrauensrates § 126. (1)Die Tätigkeitsdauer des Jugendvertr
§ 127 Beendigung der Tätigkeitsdauer § 127. (1)Die Tätigkeit des Jugendvertrauensrates endet mit Ablauf der Zeit, fü
§ 128 Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates § 128. (1)Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates sind,
§ 129 Aufgaben und Befugnisse des Jugendvertrauensrates § 129. (1)Der Jugendvertrauensrat ist berufen, die wirtschaf
§ 130 Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendvertrauensrates § 130. (1)Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pfl
§ 131 Rechtsausübung durch Minderjährige § 131. Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Be
§ 131a Abschnitt 3 Jugendvertrauensräteversammlung Zusammensetzung, Geschäftsführung und Aufgaben § 131a. (1)Die Gesa
§ 131b Abschnitt 4 Zentraljugendvertrauensrat Zusammensetzung und Berufung § 131b. (1)Der Zentraljugendvertrauensrat
§ 131c Tätigkeitsdauer § 131c. Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Im übrigen fi
§ 131d Aufgaben und Befugnisse § 131d. (1)Der Zentraljugendvertrauensrat ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen,
§ 131e Geschäftsführung § 131e. (1)Vertreter des Zentraljugendvertrauensrates gegenüber der Unternehmensführung und n
§ 131f Konzernjugendvertretung § 131f. (1)Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des §
§ 132 6. HAUPTSTÜCK VORSCHRIFTEN FÜR EINZELNE BETRIEBSARTEN Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und Verwaltungss 10
§ 133 Theaterunternehmen § 133. (1)Auf Theaterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG), 1
§ 133a Betriebe des Österreichischen Rundfunks § 133a. In Betrieben des Österreichischen Rundfunks, in denen Arbeitsv
§ 134 Unternehmen und Betriebe des öffentlichen Personen-, Güter- und Nachrichtenverkehrs § 134. (1)Arbeitsstätten v 1
§ 134a Land- und forstwirtschaftliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden § 134a.
§ 134b Gemeinsam verwaltete Häuser § 134b. (1)Werden Häuser eines Hauseigentümers gemeinsam verwaltet, so bilden dies
§ 141 III. TEIL Behörden und Verfahren 1. HAUPTSTÜCK BUNDESEINIGUNGSAMT UND SCHLICHTUNGSSTELLEN Abschnitt 1 Bundesei
§ 142 Verhandlung und Beschlußfassung § 142. (1)Das Bundeseinigungsamt verhandelt und entscheidet in Senaten, die vo
§ 144 Abschnitt 2 Schlichtungsstelle Errichtung und Zusammensetzung § 144. (1)Zur Entscheidung von Streitigkeiten üb
§ 145 Beisitzerliste § 145. (1)Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat auf Grund von Vorschlägen eine Liste de
§ 146 Verhandlung und Beschlußfassung § 146. (1)Die Schlichtungsstelle ist – soweit im folgenden nichts anderes best
§ 147 Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen Geschäftsführung § 147. Die Leitung des Bundeseinigungsamtes obliegt, sofe
§ 148 Gebühren- und Aufwandsentschädigungen § 148. (1)Die Mitglieder des Bundeseinigungsamtes üben ihre Tätigkeit eh
§ 149 Einsichtnahme § 149. Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Mindestlohntarife, Satzungen und Lehrlingseinkom
§ 150 Gebührenfreiheit § 150. (1)Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt und den Schlichtungsstellen erforderlic
§ 151 Amtshilfe § 151. Alle Behörden, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer s
§ 153 Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge § 153. Das Bundeseinigungsamt ist berufen, bei den Verhand
§ 154 Kollektivvertragsstreitigkeiten § 154. (1)Bei Streitigkeiten über den Abschluß oder die Änderung eines Kollekt
§ 155 Schiedssprüche § 155. Das Bundeseinigungsamt kann zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß § 154 einen Schiedssp
§ 158 Sonstige Zuständigkeiten des Bundeseinigungsamtes § 158. (1)Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen 1. zur
§ 159 Zuständigkeit der Schlichtungsstelle § 159. In allen Angelegenheiten, in denen das Gesetz bei Nichtzustandekom
§ 160 IV. TEIL Schluß- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen § 160. (1)Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmunge
§ 161 Vorbehalt weiterer Vorschriften § 161. (1)Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat durch Verordnung insbe
§ 162 Außerkrafttreten von Vorschriften § 162. (1)Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren 1. § 200 All
§ 163 Weitergelten von Gesetzen § 163. (1)Für Dienststellen im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. N
§ 164 Weitergelten sonstiger Vorschriften § 164. (1)Der Bestand und die Wirksamkeit der im Zeitpunkt des Inkrafttret
§ 165 Weiterbestehen der Kollektivvertragsfähigkeit § 165. Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetze 1
§ 169 Fristenberechnung § 169. Für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen gelt 1
§ 170 Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19 § 170. (1)Die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interess
§ 171 V. Teil Europäische Betriebsverfassung 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 171. (1)Die Bes
§ 172 § 172. Für die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer (§ 171 Abs. 5), die Pflichten der
§ 173 Organe der Arbeitnehmerschaft § 173. (1)In den Unternehmen und Unternehmensgruppen, die die Voraussetzungen de
§ 174 Pflichten der zentralen Leitung § 174. (1)Die zentrale Leitung hat 1. die für die Einsetzung eines besonderen
§ 175 Grundsätze der Zusammenarbeit § 175. Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 173 Abs. 1) und die zentrale Leitung
§ 176 Begriff der Unternehmensgruppe § 176. (1)Als Unternehmensgruppe im Sinne des V. Teiles gilt jede Gruppe von Un
§ 177 2. Hauptstück Besonderes Verhandlungsgremium Errichtung und Zusammensetzung § 177. (1)Das besondere Verhandlun
§ 178 § 178. (1)Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der i
§ 179 Entsendung der Mitglieder § 179. (1)Die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden österreichischen
§ 180 § 180. (1)In Betrieben erfolgt die Entsendung durch Beschluß des Betriebsausschusses. Besteht kein Betriebsaus
§ 181 Konstituierung § 181. (1)Die zentrale Leitung hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder d
§ 182 Sitzungen § 182. (1)Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor und nach jeder Verhandlung mit der ze 3
§ 183 Beschlußfassung § 183. (1)Das besondere Verhandlungsgremium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der
§ 184 Tätigkeitsdauer § 184. (1)Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tage der Kon
§ 185 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft § 185. (1)Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginn
§ 186 Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung § 186. (1)Dem besonderen Verhandlungsgremium sind zur ordnun 3
§ 187 Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums § 187. Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der
§ 188 Beschluß über die Beendigung der Verhandlungen § 188. (1)Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens
§ 189 Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat § 189. Wenn besonderes Verhandlungsgremium und zentrale Leitu
§ 190 Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer § 190. (1)Wenn besonderes Verh
§ 191 3. Hauptstück Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes Errichtung § 191. (1)Wenn 1. zentrale Leitung und besond
§ 192 Zusammensetzung § 192. Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der Ges
§ 193 Entsendung der Mitglieder § 193. Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des Europäischen Betriebsrates
§ 194 Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlußfassung § 194. (1)Die Einladung zur kon
§ 195 Engerer Ausschuss § 195. Der Europäische Betriebsrat hat aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss zu wählen, d
§ 196 Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft § 196. (1)Die Tätigkeitsdauer des Europäischen Betriebsrates beträgt
§ 197 Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung § 197. Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäische 3
§ 198 Befugnisse des Europäischen Betriebsrates § 198. (1)Der Europäische Betriebsrat hat das Recht, über Angelegenh
§ 199 § 199. (1)Der Europäische Betriebsrat hat, unbeschadet der gemäß § 200 bestehenden Befugnisse sowie unbeschade
§ 200 Befugnisse des engeren Ausschusses § 200. (1)Treten außergewöhnliche Umstände ein, die erhebliche Auswirkungen
§ 201 4. Hauptstück Sonstige Bestimmungen Beschluß über die Aufnahme von Verhandlungen § 201. (1)Der Europäische Bet
§ 202 Unternehmen mit besonderer Zweckbestimmung § 202. (1)Auf Unternehmen, die unmittelbar den in § 132 Abs. 2 gena
§ 203 Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter § 203. (1)Unbeschadet des § 204 haben die Mitglieder des Eur
§ 203a Wesentliche Änderungen der Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe § 203a. (1)Im Fall wesentlich
§ 204 Verschwiegenheitspflicht § 204. (1)Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen
§ 205 Rechte der Arbeitnehmervertreter § 205. (1)Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichis
§ 206 5. Hauptstück Schluß- und Übergangsbestimmungen Geltende Vereinbarungen § 206. (1)Die Bestimmungen des V. Teil
§ 207 Strafbestimmungen § 207. (1)Wer den Bestimmungen der §§ 174, 177 Abs. 2 und 3, 181 Abs. 1 und 4, 190 Abs. 2, 2
§ 208 VI. Teil Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen G
§ 209 § 209. Für die Pflicht der beteiligten Gesellschaften im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Arbeitn
§ 210 Begriffsbestimmungen § 210. (1)Unter beteiligten Gesellschaften im Sinne des VI. Teiles sind die unmittelbar a
§ 211 Organe der Arbeitnehmerschaft § 211. In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 208 erfüllen, ist nach
§ 212 Beteiligung der Arbeitnehmer § 212. (1)Das Recht der Arbeitnehmer auf Beteiligung in der Europäischen Gesellsc
§ 213 Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane § 213. Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane
§ 214 Grundsätze der Zusammenarbeit § 214. Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 211) und die jeweils zuständigen Lei
§ 215 2. Hauptstück Besonderes Verhandlungsgremium Aufforderung zur Errichtung § 215. (1)Das besondere Verhandlungsg
§ 216 Zusammensetzung § 216. (1)Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der
§ 217 Entsendung der Mitglieder § 217. (1)Die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden österreichischen
§ 218 § 218. (1)In Betrieben erfolgt die Entsendung durch Beschluss des Betriebsausschusses. Besteht kein Betriebsau
§ 219 Konstituierung § 219. (1)Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften hat unv
§ 220 Sitzungen § 220. (1)Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leit
§ 221 Beschlussfassung § 221. (1)Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz keine strengeren Erfordernisse
§ 222 Tätigkeitsdauer § 222. (1)Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Kons
§ 223 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft § 223. (1)Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginn
§ 224 Kostentragung § 224. (1)Dem besonderen Verhandlungsgremium sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben
§ 225 Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums § 225. (1)Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit
§ 226 Dauer der Verhandlungen § 226. (1)Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231
§ 227 Beschluss über die Beendigung der Verhandlungen § 227. (1)Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindesten
§ 228 Strukturänderungen § 228. (1)Das besondere Verhandlungsgremium ist 1. auf Grund einer schriftlichen Aufforderu
§ 229 Verfahrensmissbrauch § 229. (1)Eine Europäische Gesellschaft darf nicht dazu missbraucht werden, Arbeitnehmern
§ 230 Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft § 230. (1)Wenn das besonde
§ 231 Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer § 231. (1)Wenn das besondere V
§ 232 3. Hauptstück Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft kraft Gesetzes 1. Abschnitt SE-Bet
§ 233 Zusammensetzung § 233. (1)Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der
§ 234 Entsendung § 234. (1)Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SE-Betriebsrates erfolgt gemäß den §§
§ 235 Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung § 235. (1)Der Vorstand oder Ve
§ 236 Engerer Ausschuss § 236. Sofern es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt, hat der SE-Betriebsrat aus seiner
§ 237 Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft § 237. (1)Die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates beträgt fünf Jahr
§ 238 Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung § 238. Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SE-Betriebs
§ 239 2. Abschnitt Befugnisse des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses Unterrichtung und Anhörung § 239. Der
§ 240 § 240. (1)Der SE-Betriebsrat hat, unbeschadet der gemäß § 241 bestehenden Befugnisse sowie unbeschadet abweich
§ 241 § 241. (1)Treten außergewöhnliche Umstände ein, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehme
§ 242 Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter § 242. Unbeschadet des § 250 haben die Mitglieder des SE-Bet
§ 243 Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen § 243. (1)Der SE-Betriebsrat hat 1. fünf Jahre nach seiner konst
§ 244 3. Abschnitt Mitbestimmung kraft Gesetzes Anwendbarkeit § 244. (1)Die Bestimmungen dieses Hauptstückes über di
§ 245 Recht auf Mitbestimmung § 245. (1)Die in der Europäischen Gesellschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrie
§ 246 Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat § 246. (1)Der SE-Betriebsrat entscheidet über die Verte
§ 247 Entsendung der Mitglieder § 247. (1)Die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verw
§ 248 Rechte der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat § 248. (1)Für die Beschlussfassung über die
§ 249 4. Abschnitt Europäische Gesellschaften mit besonderer Zweckbestimmung § 249. (1)Auf Europäische Gesellschafte
§ 250 4. Hauptstück Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter Verschwiegenheitspflicht § 250. (1)Auf die Mitglieder d
§ 251 Rechte der Arbeitnehmervertreter § 251. (1)Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichis
§ 252 5. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen Verhältnis zu anderen Bestimmungen § 252. (1)Europäische Gese
§ 253 Strafbestimmungen § 253. (1)Wer den Bestimmungen der §§ 213 Z 1 und 2, 215 Abs. 3, 216 Abs. 5, 219 Abs. 1 und
§ 254 VII. Teil Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft Geltungsbereich § 254. (1)Die Bestim
§ 255 Begriffsbestimmungen § 255. (1)Unter beteiligten juristischen Personen im Sinne des VII. Teiles sind die unmit
§ 256 Organe der Arbeitnehmerschaft § 256. In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 254 erfüllen, ist nach
§ 257 Anwendbarkeit der Bestimmungen des VI. Teiles § 257. (1)Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VI. Teiles mit
§ 258 VIII. Teil Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltung
§ 259 Begriffsbestimmungen § 259. (1)Unter beteiligten Gesellschaften im Sinne dieses Hauptstückes sind die an einer
§ 260 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft § 260. (
§ 261 Anwendung der Bestimmungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne Verhandlungen § 261. (1)Sofern in mindes
§ 262 Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlunge
§ 263 2. Hauptstück Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen von Kapitalgesellschaften
§ 264 Begriffsbestimmungen § 264. (1)Unter umzuwandelnder Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist die Gesellsc
§ 265 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft § 265. (
§ 266 Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlunge
§ 267 3. Hauptstück Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Spaltungen von Kapitalgesellschaften Ge
§ 268 Begriffsbestimmungen § 268. (1)Unter begünstigter Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist eine Gesellsch
§ 269 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft § 269. (
§ 270 Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlunge
§ 271 Verweisungen § 271. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der j
§ 272 IX. Teil Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung § 272. (1)§ 167 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des Tages d
Art. 1 Artikel 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2005, zu den §§ 31 und 97, BGBl. Nr. 22/1974) Durch dieses Bundesgesetz wir
Art. 2 Artikel II Ersetzung eines Begriffs (Anm.: aus BGBl. Nr. 394/1986, zu BGBl. Nr. 22/1974) In den §§ 46, 66, 67, 19
Art. 3 Artikel 3 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2023 zu den §§ 113, 218, 258, 259 und 261 – 271, BGBl. N 20
Art. 4 Artikel 4 Stelle zur Förderung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und Umsetzungshinweis (Anm.: aus 5
Art. 79 7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 79 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.:aus