ArbVG § 15
Auflegung des Kollektivvertrages im Betrieb
§ 15.
Jeder kollektivvertragsangehörige Arbeitgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tage der Kundmachung (§ 14 Abs. 3) im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raume aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.