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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.07.1974

ArbVG § 16

Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen § 16. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sind auf die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen sinngemäß anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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