ArbVG § 30
Wirksamkeitsbeginn
§ 30.
(1)Betriebsvereinbarungen sind vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen.
(2)Enthält die Betriebsvereinbarung keine Bestimmung über ihren Wirksamkeitsbeginn, so tritt ihre Wirkung mit dem auf den Tag der Unterzeichnung folgenden Tag ein.
(3)Nach Wirksamwerden der Betriebsvereinbarung ist vom Betriebsinhaber den für den Betrieb zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je eine Ausfertigung der Betriebsvereinbarung zu übermitteln.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Erst, wenn sie im Betrieb bekannt gemacht wurde. Steht fest, dass eine wirksame schriftliche Vereinbarung vorliegt und dass sie im Betrieb aufgelegt wurde, gilt sie auch für Sie; die Anforderungen an die Form dürfen nicht überspannt werden. Wer meint, die Art der Bekanntmachung habe nicht gereicht, muss das behaupten und beweisen.