ArbVG § 42
Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 42.
(1)Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:
1.
Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;
2.
Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
3.
Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
4.
Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
5.
Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
6.
Wahl der Rechnungsprüfer;
7.
Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;
8.
Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.
(2)Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 40 Abs. 3.
(3)Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.