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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.07.1974

ArbVG § 42

Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung § 42. (1)Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt: 1. Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer; 2. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl; 3. Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds; 4. Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates; 5. Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl; 6. Wahl der Rechnungsprüfer; 7. Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer; 8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes. (2)Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 40 Abs. 3. (3)Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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