ArbVG § 46
Vorsitz
§ 46.
Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 45 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.