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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.01.1987

ArbVG § 71

Vertretung nach außen § 71. Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder und in Angelegenheiten, zu deren Behandlung ein geschäftsführender Ausschuß (§ 69 Abs. 4) errichtet wurde, den Vorsitzenden dieses Ausschusses mit der Vertretung nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der Stellvertretungen und eine besondere Regelung der Vertretungsbefugnisse sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Mitteilung über eine beabsichtigte Kündigung muss den Vorsitzenden des Betriebsrats erreichen, bei dessen Verhinderung den Stellvertreter. Andere Betriebsratsmitglieder dürfen diese Nachricht nicht für ihn entgegennehmen.

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