ArbVG § 79
Aufgaben
§ 79.
Der Betriebsräteversammlung obliegt:
1.
Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
2.
Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;
3.
Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
4.
Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;
5.
Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 82 Abs. 4).
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.