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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.07.1974

ArbVG § 79

Aufgaben § 79. Der Betriebsräteversammlung obliegt: 1. Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds; 2. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage; 3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds; 4. Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates; 5. Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 82 Abs. 4).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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