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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.07.1974

ArbVG § 93

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer § 93. Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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