ArbVG § 93
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer
§ 93.
Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.