Zum Inhalt springen
Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.07.1974

ArbVG § 98

Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Personelles Informationsrecht § 98. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail