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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.07.1974

ArbVG § 100

Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall § 100. Entgelte der in § 96 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Art für einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeiten, die generell nicht vereinbart werden können, bedürfen, wenn zwischen Betriebsinhaber und Arbeitnehmer eine Einigung nicht zustandekommt, zu ihrer rechtswirksamen Festsetzung der Zustimmung des Betriebsrates.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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