ArbVG § 103
Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen
§ 103.
Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Werkwohnung an einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.